{"status":"available","doknr":"OLD487961","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-04-23","aktenzeichen":"Vf. 116-IV-19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 116-IV-19 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven, den \nRichter Markus Jäger, die Richterin Cornelia Schönfelder und die Richter Klaus Schurig, Ste-\nfan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 23. April 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 18. Oktober 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit weiteren Schriftsätzen ergänzten und erweiterten Verfassungsbeschwer-\nde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts vom 11. September 2019 (2 A 1424/18), dem Prozessbevollmächtigten des Be-\nschwerdeführers zugegangen am 20. September 2019. \n \nIn dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wendet sich der \n1974 geborene Beschwerdeführer, der als Beamter im Polizeidienst des Freistaates Sachsen \n(im Folgenden: Beklagter) tätig war, gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand \nwegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015. Mit Urteil vom 27. September 2018 (3 K \n2153/16) wies das Verwaltungsgericht Leipzig eine entsprechende Klage als unbegründet ab. \nDie Zurruhesetzung sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Das Ruhestandsverfahren \nsei ordnungsgemäß eingeleitet und nach Einwendungen des Beschwerdeführers fortgesetzt \nworden. Der Beklagte habe in materieller Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass der Be-\nschwerdeführer polizeidienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG i.V.m. § 138 \nAbs. 1 SächsBG sei. Er habe den Beschwerdeführer so behandeln dürfen, als wäre seine Poli-\nzeidienstunfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beschwerdeführer sei den \nmehrfach an ihn gerichteten Untersuchungsanordnungen in mindestens zwei Fällen ohne hin-\nreichenden Grund nicht nachgekommen. Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hätten wegen der \nseit dem 25. Februar 2013 andauernden Dienstunfähigkeit vorgelegen. Die Untersuchungsan-\nordnungen vom 29. Mai 2015 und 12. Februar 2016 hätten auch ausreichende Angaben zu Art \nund Umfang der beabsichtigten Untersuchungen enthalten. Ob die Anfrage nach aktuell freien \nDienstposten in einer anderen Verwendung ordnungsgemäß erfolgt sei, bedürfe keiner ab-\nschließenden Entscheidung; eine Verwendungsabfrage sei nicht erforderlich gewesen, weil \nohne fachärztliches Zusatzgutachten die beim Beschwerdeführer zu berücksichtigenden Ein-\nschränkungen nicht ermittelt werden könnten. \n \nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig beantragte der Beschwerdeführer die Zu-\nlassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Sep-\ntember 2019 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdefüh-\nrers ab. Soweit der Beschwerdeführer rüge, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nhabe es einer Verwendungsprüfung bedurft, sei dem zwar zuzustimmen. Hierauf komme es \nindes nicht entscheidungserheblich an, weil sich das Urteil gleichwohl im Ergebnis als offen-\nsichtlich richtig erweise. Denn die vom Beklagten durchgeführte Verwendungsprüfung ent-\nspreche den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen zur Ausgestaltung \nder Suchanfrage. Die mit Anfragen vom 9. Januar 2015 durchgeführte Suche nach einer wei-\nteren Verwendungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Polizeivollzugsdienst habe dem \nBescheid vom 1. Oktober 2015 und dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2016 noch \nzugrunde gelegt werden können. Einen Anlass für ein „Nachfassen“ vermöge der Senat nur \ndann zu erkennen, wenn im Rahmen der Abfrage auf einen möglicherweise zukünftig frei-\n\n \n3\nwerdenden Dienstposten konkret hingewiesen werde. Zum anderen habe der Beklagte die \nVerwendungsprüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG durchgeführt. Auch \ninsoweit sei der Beklagte seiner Suchpflicht unter Beachtung der Rechtsprechung des Bun-\ndesverwaltungsgerichts nachgekommen; insbesondere habe es hierzu keiner individuellen \nVerwendungsabfrage bei vom Beschwerdeführer im Zulassungsantrag einzeln benannten \nStellen oder Gerichten im Bereich des Freistaates Sachsen bedurft. Denn die vom Beklagten \ndurchgeführte ressortübergreifende Abfrage vom 19. Januar 2015 habe alle Geschäftsbereiche \neinschließlich der Staatskanzlei, des Rechnungshofes und der Landtagsverwaltung einbezo-\ngen, die sämtlich als personalverwaltende Stellen über die Kenntnis der in ihrem Zuständig-\nkeitsbereich vorhandenen Dienstposten und deren Besetzung verfügten. Dies begegne keinen \nrechtlichen Bedenken. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 \nSächsVerf) und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Die Ord-\nnungsgemäßheit des Suchverfahrens bzw. das Nichtbestehen einer anderweitigen Verwen-\ndungsmöglichkeit für den Bereich der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle D. stehe unter \ndem Gesichtspunkt der Benachteiligung des Beschwerdeführers nicht fest. Einem Polizeibe-\namten, der als Teilnehmer einer Pegida-Versammlung Journalisten verbal attackiert habe, sei \nkurz darauf eine Stelle bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle D. offeriert worden. \nDemgegenüber sei im Fall des jüdischstämmigen Beschwerdeführers weder eine Prüfung er-\nfolgt, ob freie Stellen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle D. bestünden, noch sei \ngeprüft worden, ob auf die offensichtlich (ggf. zukünftigen) freien Stellen eine Verwendung \nmöglich gewesen sei. Auch sei keine nachdrückliche, eilige Prüfung einer anderweitigen \nVerwendung erfolgt. Zudem habe es diesbezüglich keine Personalgespräche mit dem Be-\nschwerdeführer gegeben. Dies stelle eine Benachteiligung des Beschwerdeführers u.a. wegen \nseiner politischen Anschauung bzw. seiner Abstammung/Herkunft dar. Gründe für die Bevor-\nzugung des anderen Polizeibeamten lägen nicht vor. Mit der Ruhestandsversetzung sei die \nberufliche und wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers zerstört worden. \n \nMit am 24. Oktober 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schreiben vom glei-\nchen Tag, das hinsichtlich der zu Art. 38 SächsVerf erhobenen Rüge durch das Schreiben \nvom 6. Dezember 2019 ergänzt worden ist, rügt der Beschwerdeführer ferner die Verletzung \nseines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf). Das Sächsische \nOberverwaltungsgericht habe mit seiner Vorgehensweise die notwendige gerichtliche Prüfung \ndes Verfahrens zur Suche der anderweitigen Verwendung durch den Dienstherrn und deren \nErgebnis aus der Berufungsinstanz in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert. Zwar \nsei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine derartige Vorverlagerung \nnicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte aber nur hinsichtlich offensichtlicher Fälle, in \ndenen sich das zu beanstandende Urteil trotz seiner Unrichtigkeit als richtig erweise. Ein sol-\ncher Fall liege hier nicht vor. Übergehe das erstinstanzliche Gericht einen nicht lediglich un-\nbedeutenden rechtlichen Prüfungspunkt, könne dieser nicht im Zulassungsverfahren nachge-\nholt werden, sondern müsse Bestandteil eines ordentlichen Berufungsverfahrens sein. \n \n\n \n4\nMit Beschluss vom 27. Februar 2020 hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Be-\nschwerdeführers das Ruhen des Verfahrens angeordnet. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDas Verfahren war wieder aufzunehmen. \n \nDer Beschwerdeführer, der zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens angehört worden ist, hat \nkeine triftigen Gründe für ein weiteres Ruhen vorgetragen. \n \n \nIII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 18 \nAbs. 3 SächsVerf) sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) \nrügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen (§ 27 \nAbs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nb) Hieran gemessen kann dem Beschwerdevortrag die Möglichkeit einer Grundrechtsver-\nletzung nicht entnommen werden. Das Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Er-\nwägungen und der pauschalen Behauptung, es lägen vergleichbare Sachverhalte vor, \nohne verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Soweit der \nBeschwerdeführer die angegriffene Entscheidung mit einer Diskriminierung aufgrund \nseiner Abstammung in Verbindung bringt, sind Anhaltspunkte für einen ursächlichen \nZusammenhang weder konkret behauptet noch ersichtlich. \n \n2. Soweit der Beschwerdeführer im nachgereichten Schreiben vom 24. Oktober 2019 eine \nVerletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf) rügt, \n\n \n5\nist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls deswegen unzulässig, weil diese Rüge verspätet \nerhoben wurde. \n \na) Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 29 Abs. 1 \nSatz 1 SächsVerfGHG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 27 Abs. 1, § 28 \nSächsVerfGHG genügenden Weise zu begründen. Dazu gehört, dass das angeblich \nverletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert \ndargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2002 – 2 BvR 2295/95 – juris \nRn. 3; Beschluss vom 23. Januar 1990, BVerfGE 81, 208 [214]). Die Geltendmachung \nvon Rechtsverletzungen nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich nicht zugelassen; die \nAusschlussfrist soll den zu einer prozessualen Handlung Berechtigten veranlassen, \ndiese Handlung nicht beliebig lange hinauszuschieben, sondern innerhalb einer be-\nstimmten Frist vorzunehmen, nach deren Ablauf er mit der Handlung ausgeschlossen \nist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 BvR 2871/13 – juris Rn. 8 m.w.N.). \nZwar kann die Begründung der Verfassungsbeschwerde nachträglich in tatsächlicher \nund rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; innerhalb der Monatsfrist Vorgebrachtes \nkann demnach erläutert, verdeutlicht oder präzisiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 20. Juli 2010, BVerfGE 128, 87 [110]). Unzulässig ist hingegen, nach Fristablauf \neinen neuen Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen oder \nden Verfahrensgegenstand substantiell zu erweitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. Mai 2016 – 1 BvR 2871/13 – juris Rn. 8; Beschluss vom 26. Juni 1991, BVerfGE \n84, 212 [223]; Beschluss vom 10. Juni 1964, BVerfGE 18, 85 [89]). \n \nb) Die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2019 erhobene Rüge, das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Berufungszulassung überspannt, stellt \nkeine ergänzende Erläuterung des Vortrags der ursprünglich erhobenen Verfassungs-\nbeschwerde dar. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in einem neuen und selbstän-\ndigen Vortrag eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf geltend, welche er vorher nicht beanstandet hat. Da die angegriffene \nEntscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten \ndes Beschwerdeführers am 20. September 2019 zugegangen war, ist die Rüge aus \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf verspätet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n6\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schönfelder \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-116-iv-19","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-04-23/vf-116-iv-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487961","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.478695+00:00"}}