{"status":"available","doknr":"OLD487960","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-03","aktenzeichen":"Vf. 38-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 38-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \nder P. GmbH, \nvertreten durch den Geschäftsführer, Herrn P., \n \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nPETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER \n \nRechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, \n \nKönigstraße 1, 01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg und die Richter Uwe Berlit und Andreas Wahl \n \nam 3. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 22. April 2021 zugleich mit einer Verfassungsbeschwerde bei dem Verfas-\nsungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schriftsatz vom 27. April \n2021 ergänzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstel-\nlerin gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f der Ver-\nordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-\nhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) (im Folgenden: Sächsi-\nsche Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 trat am 1. April 2021 in Kraft \nund gilt bis 9. Mai 2021 (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021). Sie lautet \nauszugsweise wie folgt: \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäf-\nten mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des \ntäglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, \nAbhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädie-\nschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, \nReinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, \nWertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Groß-\nhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gar-\ntenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. \n(2) – (4) (…) \n \n§ 5 Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdatenerhe-\nbung \n(1) \n(…) \n(2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 \nqm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß- und \nEinzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf sich \ninsgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche und \nauf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche aufhalten. \nFür Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige Gesamtver-\nkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abgesichertes Ein-\nlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich \nvon Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt. Die zulässige \nHöchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbereich sichtbar aus-\nzuweisen. \n(3) – (7) (…) \n \n\n \n3\n§ 8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-\nInzidenzwertes von 100 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im \nFreistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in \nFolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und \nGroßhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen \nKunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest \nbegrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, \n2. – 5. (…) \nzulassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung \nnach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt. \n(2) \n(…) \n(3) Die Landkreise oder Kreisfreien Städte können die Maßnahmen nach Absatz 1 ab dem 6. Ap-\nril 2021 inzidenzunabhängig erlassen, wenn die maximale Bettenkapazität nach § 8f Absatz 2 \nnicht erreicht ist. Für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ist ein Hygiene- \nund Testkonzept vorzusehen, das zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen nach § 5 vor-\nsieht, dass Nutzer, Besucher und Kunden dieser Angebote der Zutritt nur unter Vorlage eines ta-\ngesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gewährt wird. \n \n§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-\nInzidenzwertes von 50 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Frei-\nstaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge \nunterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und \nGroßhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den Maßgaben gemäß § 5 \nAbsatz 2, \n2. - 4. \n(…) \nzulassen. \n(2) \n(…) \n \n§ 8c Rückfallregelung \n(1) \n(…) \n(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im \nLandkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind \ndie Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese er-\nlassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1. \n(3) \n(…) \n \n§ 8d Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-Tage-\nInzidenz \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infek-\ntionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens \ndienen. Eine Notbetreuung mindestens entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen \n\n \n4\nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 soll zulässig bleiben und insbesondere die Belan-\nge Alleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe berücksichtigen. Die Maßnahmen sind öf-\nfentlich bekannt zu geben. Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Be-\nhörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. \n(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) \nsind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. \n \n§ 8f Inzidenzwerte und Bettenkapazität \n(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten Zahlen des ta-\ngesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Die oberste Landesgesundheitsbehörde und \ndie zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz \n1 öffentlich bekannt. Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Land-\nkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich bekannt zu geben. \n(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g sind nicht zulässig, wenn das fest-\ngelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der \nNormalstation von 1300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten \nwird. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c und \n§ 8g durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. Die oberste Landesgesundheits-\nbehörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsre-\ngierung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage er-\nreicht wird. \n \nDurch Art. 1 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) wurde mit Wir-\nkung vom 23. April 2021 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Regelung des § 28b IfSG \neingefügt, die auszugsweise wie folgt lautet: \n \n§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verord-\nnungsermächtigung \n(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden \nTagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-\nInzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden \nMaßnahmen: \n1.-3. \n(…) \n4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist \nuntersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Geträn-\nkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hör-\nakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, \nTierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben \nausgenommen sind, dass \na) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, \nuntersagt ist, \nb) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin \noder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsflä-\nche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quad-\nratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berück-\n\n \n5\nsichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen \nAbstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und \nc) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 \noder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; \nabweichend von Halbsatz 1 ist \na) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des \nHalbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa \ndurch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden; \nb) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgen-\nden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften \nfür einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zuläs-\nsig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der \ngleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadrat-\nmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 \nStunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-\ntung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die \nKontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Tele-\nfonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; \n5. -10. (…) \n(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintre-\nten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-\nInzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des \nAbsatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 \nmaßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz \n3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe \nb wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis \n3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt. \n(3) – (4) (…) \n(5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt. \n(6) – (9) (…) \n(10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von natio-\nnaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis \nzum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6. \n(11) \n(…) \n \nDie Antragstellerin betreibt insgesamt 15 Schuhgeschäfte an verschiedenen Standorten im \nFreistaat Sachsen mit einer Verkaufsfläche zwischen 120 und 560 Quadratmetern. Sie bietet \nals Warensortiment u.a. Damen- und Herrenschuhe, orthopädische Schuhe, in der überwie-\ngenden Anzahl der Geschäfte Kinderschuhe sowie Schuhzubehör, Taschen und Geldbörsen \nan. \n \nUnter dem 1. April 2021 reichte die Antragstellerin beim Sächsischen Oberverwaltungsge-\nricht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, verbunden mit einem Antrag auf \neinstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a \nAbs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 ein. \n \n\n \n6\nMit Beschluss vom 22. April 2021 (3 B 172/21) lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht den Eilantrag ab. Zwar sei die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie als Betreiberin von \nEinzelhandelsgeschäften des Schuhhandels von den in den angegriffenen Regelungen ange-\nordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen bzw. -beschränkungen betroffen sei. Der An-\ntrag sei jedoch unbegründet. Die Prüfung ergebe nicht, dass die angegriffenen Regelungen im \nNormenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten würden. Die Verordnungsermäch-\ntigung genüge voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. Dass sich die Maß-\nnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom Robert-Koch-Institut (RKI) erfass-\nten Inzidenzzahlen orientierten, sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der § 32 \nSatz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG seien er-\nfüllt. Angesichts der – durch Erkenntnisse und Bewertungen des RKI belegten – gegenwärti-\ngen Infektionslage seien die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Die \nin § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 angeordnete grundsätzliche \nSchließung des Einzelhandels mit Schuhen sowie die Anknüpfung von Öffnungsmöglichkei-\nten nach §§ 8 bis 8c SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 an die aktuelle epidemische \nLage und die Einhaltung spezifischer infektionsschutzrechtlicher Vorkehrungen seien voraus-\nsichtlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt und beschränkten die Antragstellerin \nvoraussichtlich auch nicht in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten. Eine Anordnung, \nEinzelhandelsgeschäfte grundsätzlich zu schließen, sei zweifellos geeignet, das Ziel zu för-\ndern, die Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-\nsozialen Kontakte zu vermeiden. Denn sie beseitige Anreize, mit anderen Menschen in den \nGeschäften aber auch bereits auf dem Weg dorthin zusammenzukommen. Auch sei die ange-\nordnete Schließung erforderlich. Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alter-\nnatives Mittel der Infektionsvermeidung verweise, sei dies wegen der wesentlichen Rolle ei-\nner Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise geeignet. Ferner sei \ndie grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsoptionen voraussichtlich nicht \nunverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei zwar gra-\nvierend. Er werde aber dadurch abgemildert, dass sich ihr nunmehr in Abhängigkeit von der \nregionalen Epidemieentwicklung mehr oder weniger beschränkte Öffnungsmöglichkeiten \ndartäten. Zudem werde der Eingriff durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Un-\nterstützungsmaßnahmen abgemildert. Auch liege voraussichtlich keine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes vor. Ein Verfassungsverstoß sei insoweit jedenfalls nicht of-\nfensichtlich. Zudem stünden entgegen der Annahme der Antragstellerin die in §§ 8 ff. Sächs-\nCoronaSchVO vorgesehenen Öffnungsmöglichkeiten nicht im Ermessen, sondern seien zwin-\ngend geboten; insoweit werde auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 30. März 2021 \n(3 B 65/21) verwiesen. Schließlich überwögen auch bei einer Folgenabwägung die für den \nErlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen nicht die gegenläufigen Inte-\nressen. \n \nDie Antragstellerin sieht sich durch § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c \nAbs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 in ihren Grundrechten aus \nArt. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf verletzt und beantragt im hiesi-\ngen Verfahren deren Außervollzugsetzung im Wege der einstweiligen Anordnung. \n \n\n \n7\nZur Begründung führt sie u.a. aus: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei \nzulässig, insbesondere stehe ihm nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Der Antrag \nsei auch begründet. Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde sei weder unzu-\nlässig noch offensichtlich unbegründet. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folge \nnicht daraus, dass bislang noch keine Entscheidung im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren \nergangen sei. Ihr stehe auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich § 28b IfSG in Kraft getre-\nten sei, denn die entsprechenden Bundesregelungen beanspruchten erst ab einem Sieben-\nTage-Inzidenz-Schwellenwert von 100 Geltung. Es spreche demgegenüber viel für die offen-\nsichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde. Mehr als deutlich sei jedenfalls ein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, \nsoweit die Antragstellerin gegenüber Betreibern von (großflächigen) Baumärkten und Floris-\ntikbetrieben ungleichbehandelt werde und wirtschaftlich existenzbedrohliche Nachteile auf-\ngrund einer ungenügenden Verordnungsermächtigung basierend auf unzureichenden Inzi-\ndenzwertermittlungen erleide. Die rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts \nrechtfertigten nicht die Ungleichbehandlung gegenüber der Antragstellerin. Das Gericht wen-\nde mehrere Differenzierungskriterien an, welche sich normsystematisch nicht vereinbaren \nließen. Ein konsistentes Regelungskonzept werde dadurch nicht begründet. Die hier vorlie-\ngende offensichtliche Begründetheit des Hauptsacheantrages wirke zudem im Rahmen der \nFolgenabwägung. Die seit dem 19. März 2020 angeordneten Betriebsuntersagungen bedroh-\nten die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin. Deren Gewerbebetrieb sei auf Einnahmen \naus dem Verkauf von Waren im stationären Geschäftsbetrieb ausgelegt. Dafür habe sie groß-\nflächigen Gewerberaum langfristig angemietet. Wegen der Untersagung der Öffnung von La-\ndengeschäften sei es der Antragstellerin im Moment aber unmöglich, durch ihren stationären \nBetrieb Einnahmen zu erzielen. Diese Nachteile seien im Zweifel nicht mehr zu korrigieren. \nEs existierten zudem keine gesetzlichen Entschädigungstatbestände, die die drohenden Nach-\nteile des Öffnungsverbotes abwendeten oder abmilderten. Demgegenüber würden die mit der \nPandemie verbundenen Risiken bereits weitgehend durch die diversen weiteren Ge- und Ver-\nbote (Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen, Schutzmaskenpflicht etc.) und durch die \ninzwischen eingetretene Sensibilität der Bevölkerung auf ein vertretbares Maß reduziert. \nAuch gehe der Verordnungsgeber durch weitgehende Ausnahmen vom Öffnungsverbot für \nandere Branchen wie Baumärkte, Buchhandlungen und Floristikbetriebe offenkundig davon \naus, dass die Öffnung von Geschäften teilweise möglich und die damit verbundenen Gefahren \nfür Leben und körperliche Unversehrtheit durch Hygiene- sowie Kontaktbeschränkungs- und \nsonstige Vermeidungsmaßnahmen beherrschbar seien. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \n \n \n \n\n \n8\nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG \nentschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 \nm.w.N.), bleibt ohne Erfolg. \n \n1. Der Antrag ist unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten einst-\nweiligen Anordnung ist durch die am Tage nach Eingang des Antrages beim Sächsischen \nVerfassungsgerichtshof in Kraft getretene Regelung des § 28b IfSG weggefallen. Die Au-\nßervollzugssetzung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 wäre nicht (mehr) geeignet, \ndie Rechtsposition der Antragstellerin zu verbessern, weil weder ersichtlich noch vorge-\ntragen ist, dass diese Regelungen bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer am 9. Mai 2021 \nnoch Anwendung finden könnten. Bei den gegenwärtigen Sieben-Tage-Inzidenzen von \nüber 100 im gesamten Freistaat Sachsen überlagert § 28b IfSG die angegriffenen Verord-\nnungsregelungen (Art. 31 GG). Selbst wenn der nach § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG maßgebli-\nche Sieben-Tage-Inzidenzwert in der 18. Kalenderwoche in einzelnen Landkreisen oder \nkreisfreien Städten des Freistaates Sachsen unter den Schwellenwert von 100 sänke, wirk-\nte das kraft Bundesgesetzes für Schuhgeschäfte geltende Öffnungsverbot (§ 28b Abs. 1 \nNr. 4 IfSG) wegen der in § 28b Abs. 2 Satz 1 und 2 IfSG getroffenen Regelung für die \nrestliche Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 \nnach und schlösse eine Anwendung deren nicht durch die bundesgesetzliche Regelung \nüberlagerten Bestimmungen (insbesondere § 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 SächsCoronaSchVO \nvom 29. März 2021) aus. § 28b IfSG selbst unterliegt nicht der Prüfung durch den Verfas-\nsungsgerichtshof; dass die die Antragstellerin betreffenden Regelungen des § 28b IfSG \ndurch das Bundesverfassungsgericht bereits vorläufig außer Kraft gesetzt worden wären \noder hiermit bis Ablauf der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 29. März 2021 zu rechnen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n2. Ungeachtet dessen hätte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in der \nSache keinen Erfolg. \n \na) Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfas-\nsungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn \ndies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus ei-\nnem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prü-\nfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfas-\nsungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht \nzu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornhe-\nrein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – \nVf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \n \n\n \n9\nBei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind im Rahmen einer Folgenabwä-\ngung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die \nVerfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwä-\ngen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der \nVerfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – \nVf. 115-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). \nWegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem \nverfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen \ndes § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG allerdings ein strenger \nMaßstab anzulegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 \n[e.A.] m.w.N.). Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so \nschwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar \nmachen. Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffe-\nnen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antrag-\nsteller (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] m.w.N). \n \nb) Die gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 gerichtete Verfassungsbeschwerde wäre – \nbei unterstellter Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs und soweit die ange-\ngriffenen Regelungen nicht durch § 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG verdrängt werden – nicht \nvon vornherein insgesamt klar unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Insbeson-\ndere kann dem Antrag in Bezug auf die am Gleichheitssatz zu messenden Differenzie-\nrungen die Erfolgsaussicht nicht von vornherein abgesprochen werden. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin ist insoweit aber auch kein offenkundiger Verfas-\nsungsverstoß ersichtlich. Dies bedarf vielmehr eingehender Prüfung, die im Rahmen \neines Eilverfahrens nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits BbgVerfG, Beschluss vom \n26. März 2021 – 5/21 eA – juris Rn. 24 f., 33; BayVerfGH, Entscheidung vom \n22. März 2021 – Vf. 23-VII-21 – juris Rn. 38 ff.). \n \nc) Daher ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Bei dieser ist – wie bereits erörtert – zu \nberücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 29. März 2021 (oder inhaltsgleiche Neuregelungen) nach Einführung \ndes § 28b IfSG erst dann wieder regional oder lokal zum Tragen kommen können, \nwenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 (vgl. § 28b Abs. 1 \nHalbs. 1 IfSG) im betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt an fünf aufeinan-\nder folgenden Werktagen unterschreitet (§ 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG). Für diesen Fall \nsehen die Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO \nvom 29. März 2021 vor, dass die kommunalen Behörden für nicht nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 privilegierte Ladengeschäfte bei ei-\nnem Inzidenzwert von unter 100 eine Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger \nTerminbuchung, und bei einem Inzidenzwert von unter 50 eine Öffnung entsprechend \nden Maßgaben gemäß § 5 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021, mithin un-\n\n \n10\nter den gleichen Bedingungen wie bei den privilegierten Ladengeschäften, zulassen \nkönnen. Die Folgenabwägung führt nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \naa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte eine noch zu erhebende Ver-\nfassungsbeschwerde Erfolg, könnten die nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Sächs-\nCoronaSchVO vom 29. März 2021 privilegierten Ladengeschäfte bis zum 9. Mai 2021 \n– unterstellt die Anwendung der angegriffenen Regelungen ist nicht durch die bundes-\ngesetzlichen Regelungen in § 28b IfSG ausgeschlossen – lediglich für einzelne Kun-\nden nach vorheriger Terminbuchung bzw. für eine beschränkte Kundenzahl öffnen, \nsofern die jeweiligen kommunalen Behörden dies zulassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a \nAbs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021). Auch wenn nach Auffassung \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eine Pflicht der kommunalen Behörden zur \nNutzung dieser Öffnungsmöglichkeiten besteht (Beschluss vom 22. April 2021 – 3 B \n172/21; Beschluss vom 30. März 2021 – 3 B 62/21), stellen die auferlegten Schutz-\nmaßnahmen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit \nder Geschäftsinhaber gemäß Art. 28 Abs. 1 SächsVerf dar, weil diese hierdurch nicht \nwie bisher geschäftsmäßig tätig sein können (vgl. BbgVerfG, Beschluss vom 26. März \n2021– 5/21 eA – juris Rn. 26). \n \nbb) Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die \nVerfassungsbeschwerde \nkeinen \nErfolg, \nhätte \ndie \nAußervollzugsetzung \nder \nangegriffenen Regelungen zur Folge, dass – wiederum unterstellt, bis zum Ablauf der \nGeltungsdauer der angegriffenen Regelungen am 9. Mai 2021 ist deren Anwendung \nnicht durch die bundesgesetzlichen Regelungen ausgeschlossen – sämtliche \nLadengeschäfte \nohne \nVerpflichtung \nzur \nEinhaltung \nder \nangegriffenen \nSchutzmaßnahmen öffnen könnten. Damit entfielen Maßnahmen, die vom \nVerordnungsgeber, dem bei der Bewertung der Gefahrenlage und der Beurteilung der \nWirksamkeit der vielfältigen zu deren Bekämpfung zur Verfügung stehenden \nMaßnahmen eine Einschätzungsprärogative zusteht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 30. April 2020 – Vf. 61-IV-20 \n[e.A.] u.a.), gewählt wurden und derzeit noch aufrecht erhalten werden. \n \nAn der Geeignetheit dieser Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels, eine \nWeiterverbreitung von Infektionen zu verhindern, um Schädigungen von Leib und Le-\nben durch Erkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden, bestehen – auch in Ansehung \nder Argumentation der Antragstellerin – keine verfassungsrechtlich erheblichen Zwei-\nfel. Ladengeschäfte mit Kundenverkehr sind Anziehungspunkte für Menschen, die \nsich regelmäßig für einen gewissen Zeitraum im Verkaufsraum aufhalten. Es kann \nnicht ausgeschlossen werden, dass unüberschaubare Kontakte auf engem Raum zu ei-\nnem erhöhten Infektionsgeschehen beitragen (vgl. zur Gastronomie: SächsVerfGH, \nBeschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.] unter Verweis auf BVerfG, \nBeschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 15; vgl. auch Bbg-\nVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 – 5/21 eA – juris Rn. 38). Das Infektionsge-\nschehen weiter einzudämmen, bleibt bedeutsam, weil die Gefahren durch das Corona-\nvirus und insbesondere durch die sich derzeit weltweit stark verbreitenden – durch ei-\n\n \n11\nne erhöhte Ansteckungsfähigkeit gekennzeichneten – Virusmutationen weiterhin ge-\nwichtig sind. \n \ncc) Bei der Folgenabwägung tritt das Interesse an der begehrten Außervollzugsetzung \nder angegriffenen Regelungen hinter das Interesse an einer Aufrechterhaltung der Be-\nschränkungen bei der Durchführung des nicht privilegierten Ladenbetriebs mit Kun-\ndenverkehr zurück. Aufgrund der von den angegriffenen Regelungen in § 8 Abs. 1 \nNr. 1 und § 8a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vorgesehenen \nÖffnungsmöglichkeiten bei einem unter 100 bzw. 50 liegenden Inzidenzwert, ist es be-\nreits nicht nachvollziehbar, weshalb es der Antragstellerin in Gänze unmöglich sein \nsoll, Einnahmen durch den stationären Geschäftsbetrieb zu generieren. Ebenso ist ihr \nVorbringen zu fehlenden staatlichen Zuschüssen nicht schlüssig in Anbetracht der \ndurch den Bund bereitgestellten Überbrückungshilfen. Dessen ungeachtet soll nicht in \nAbrede gestellt werden, dass auch fortbestehende Beschränkungen für nicht privile-\ngierte Einzelhandelsgeschäfte aufgrund der seit mehreren Monaten andauernden \nSchließung deren Inhaber hart treffen und ggf. sogar existenzbedrohend wirken kön-\nnen. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. Situationsbericht des RKI \nvom 2. Mai 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ \nSituationsberichte/Mai_2021/2021-05-02-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt ab-\ngerufen am 3. Mai 2021) überwiegen gleichwohl die Gefahren der Ansteckung mit \nCOVID-19 sowie der Überlastung der stationären Behandlungskapazitäten (vgl. auch \nBbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 – 5/21 eA – juris Rn. 41), vor denen zu \nschützen der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in \nArt. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verpflichtet ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 72-IV-20 \n[e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung einstimmig durch Beschluss nach § 15 \nSatz 1 SächsVerfGHG getroffen. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-03/vf-38-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":13},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-03/vf-38-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487960","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.447898+00:00"}}