{"status":"available","doknr":"OLD487958","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"Vf. 22-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 22-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \nder Eheleute G., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 6. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 5. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen zwei ihnen am \n8. Februar 2021 zugegangene Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n26. Januar 2021 (5 A 898/18 und 5 A 875/18). \n \nDie Beschwerdeführer sind als Eheleute je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks in der \nB.-straße ... in G. In den Ausgangsverfahren wandten sie sich gegen ihre Heranziehung zu \nSchmutzwassergebühren durch die Gemeinde G. für die Veranlagungszeiträume November \n2014 bis Dezember 2015 und November 2015 bis Dezember 2016 – jeweils zunächst mit Wi-\nderspruch gegen den entsprechenden Gebührenbescheid und anschließend mit Anfechtungs-\nklage beim Verwaltungsgericht Dresden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil \njeweils vom 30. Mai 2018 (13 K 1366/17 bzw. 13 K 963/18) ab. \n \nMit Anträgen jeweils vom 30. August 2018 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehr-\nten die Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen diese Urteile. Diese Anträge \nlehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit den angegriffenen Beschlüssen vom \n26. Januar 2021 ab. Es seien weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennbar \nnoch lägen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor. \n \nDie Beschwerdeführer rügen eine Verletzung „sämtlicher Rechte“, insbesondere die von \nArt. 3 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 36 und Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Es sei nicht erkennbar, \naus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die einzelnen Positionen abge-\nlehnt habe. Außerdem handele es sich bei Kalkulationsfehlern in der Regel um Rechtsfehler. \nTrotz der in den Anträgen auf Zulassung der Berufung angeführten Mängel und der Rüge des \nFehlens substantiierter Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zum Vorbringen der \nBeschwerdeführer habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht die von ihnen dargelegten \nKalkulationsfehler und Fehler des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht als solche bewertet. \nMit diesen Kalkulationsfehlern seien die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten und ihrem \nRecht, keine höheren als die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz notwendigen \nund zulässigen Schmutzwassergebühren zahlen zu müssen, verletzt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\n3 \n \n1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3 SächsVerf und Art. 36 Sächs-\nVerf folgt die Unzulässigkeit schon daraus, dass es sich um keine nach Art. 81 Abs. 1 \nNr. 4 SächsVerf rügefähigen Grundrechte handelt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n13. Januar 2011 – Vf. 75-IV-10). \n2. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechts-\nschutzes nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der \nSubsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. \na) Soweit die Beschwerdeführer rügen, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ih-\nren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, haben sie den fach-\ngerichtlichen Rechtsweg nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG nicht erschöpft. Sie \nhaben von der Möglichkeit, gegen die beiden Beschlüsse des Sächsischen Oberver-\nwaltungsgerichts gemäß § 152a VwGO eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Ge-\nbrauch gemacht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 171-IV-\n20 [HS]/Vf. 172-IV-20 [e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; \nst. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es den Beschwerdeführern nach § 27 Abs. 2 \nSatz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, die fachge-\nrichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nb) Für ihre weiteren Rügen gilt nichts Anderes. Die unterlassene Erhebung der Anhö-\nrungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungs-\nbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt \n– auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße – unzulässig ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15; Beschluss vom \n26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). \nDer in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritäts-\ngrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöp-\nfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, \num vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu er-\nreichen. Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich einer mit Rechtsmitteln nicht \nmehr anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung neben einem Gehörsverstoß zugleich \ndie Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber \neiner hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden \nRechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 126-IV-09; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; st. Rspr.). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n\n4 \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-22-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-22-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487958","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.408954+00:00"}}