{"status":"available","doknr":"OLD487957","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"Vf. 21-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 21-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn L., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 6. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bescheide \ndes Landkreises M. vom 12. Januar 2015 (14B130366), 28. September 2016 (14B130366) \nund 27. Januar 2017 (16B130526-SB01-16), die Bescheide der Landesdirektion Sachsen vom \n20. August 2015 (C35-0537/124/61), 15. Dezember 2016 (C35-0537/326/40) und 7. März \n2017 (C35-0537/326/46 und 47), den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n24. März 2017 (3 L 28/17), zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Chemnitz jeweils vom \n29. April 2019 (3 K 1474/17 und 3 K 206/17), zwei Beschlüsse des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts jeweils vom 9. September 2019 (1 A 566/19 und 1 A 565/19) und zwei weitere \nBeschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts jeweils vom 27. Januar 2021 (1 A \n566/19 und 1 A 565/19). \n \nDer Beschwerdeführer betreibt auf dem Grundstück M. Straße ... in M., Ortsteil F., dessen \nEigentümer er sowie seine Mutter sind, einen Fahrzeughandel. Am 10. Mai 2005 stellte er \nbeim Landkreis M. einen Bauantrag für eine Nutzungsänderung des Flurstücks 193/3 des \noben genannten Grundstücks, wonach er hierauf sechs Stellplätze für zum Verkauf vorgese-\nhene Fahrzeuge und zwei Kundenparkplätze errichten wollte. Mit Bescheid vom 21. Juni \n2005 genehmigte der Landkreis dieses Vorhaben u.a. unter der Auflage, auf dem oben ge-\nnannten Flurstück eine ausreichend große überdachte stoffundurchlässige Fläche zu schaffen, \nauf der beschädigte Fahrzeuge abzustellen seien. Da der Beschwerdeführer dieser nicht nach-\nkam, erließ der Landkreis am 27. Juni 2006 eine Nutzungsuntersagung, gegen die der Be-\nschwerdeführer Widerspruch erhob. Mit Abhilfebescheid vom 11. Juli 2006 hob der Land-\nkreis die Nutzungsuntersagung auf, gestattete zusätzlich die Herstellung einer Stellfläche für \nweitere drei Kraftfahrzeuge und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der \nBauaufsichtsbehörde schriftlich verpflichtet habe, die Wiesenfläche von den Kraftfahrzeugen \nzu beräumen und diese auf den genehmigten Stellflächen abzustellen. \n \nIn den folgenden Jahren kam der Beschwerdeführer weder der Pflicht zur Beräumung der \nWiesenfläche nach noch errichtete er die genehmigten Stellplätze; stattdessen beließ er auf \ndem Grundstück eine größere Zahl von u.a. defekten Fahrzeugen. Mit Schreiben vom 11. De-\nzember 2014 hörte der am 1. August 2008 neu gebildete Landkreis M. als nunmehr zuständi-\nge untere Bauaufsichtsbehörde (im Folgenden: untere Baubehörde) den Beschwerdeführer \nhinsichtlich einer teilweisen Aufhebung und teilweisen Rücknahme des Abhilfebescheides \nvom 11. Juli 2006 an. \n \nMit dem angegriffenen Bescheid vom 12. Januar 2015 (im Folgenden: Nutzungsuntersagung) \nhob die untere Baubehörde den Abhilfebescheid vom 11. Juli 2006 teilweise auf bzw. nahm \nihn teilweise zurück, hob die Nutzungsuntersagung vom 27. Juni 2006 auf und untersagte \ndem Beschwerdeführer, das Flurstück 193/3, ausgenommen der Fläche, die Bestandteil der \nBaugenehmigung vom 21. Juni 2005 war, als Stellplatz für Kraftfahrzeuge zu nutzen, und gab \n\n \n \n3\nihm auf, innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides das Flurstück \nvon allen Kraftfahrzeugen zu beräumen, die außerhalb der mit der Baugenehmigung von \n21. Juni 2005 genehmigten Stellplätze abgestellt seien. Die auf dem Grundstück des Be-\nschwerdeführers abgestellten Kraftfahrzeuge bedürften eines Stellplatzes im Sinne von § 2 \nAbs. 7 SächsBO für deren Errichtung eine Baugenehmigung erforderlich sei. Weil nun mit \nder Nutzungsuntersagung der Abhilfebescheid vom 11. Juli 2006 aufgehoben sei, läge außer \nfür die acht genehmigten Stellplätze keine Baugenehmigung vor. Den Widerspruch des Be-\nschwerdeführers wies die Landesdirektion durch Widerspruchbescheid vom 20. August 2015 \n– dem Beschwerdeführer am 22. August 2015 zugegangen – zurück. \n \nDa der Beschwerdeführer auch weiterhin weder das Grundstück beräumte noch die genehmig-\nten Stellplätze errichtete, setzte die untere Baubehörde mit dem angegriffenen Bescheid vom \n28. September 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR gegen den Beschwerdeführer \nfest und drohte, für den Fall, dass er das Grundstück nicht innerhalb von drei Monaten nach \nBekanntgabe entsprechend der Nutzungsuntersagung beräume, ein weiteres Zwangsgeld in \nHöhe von 1.500 EUR an. Mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2017 ersetzte die untere \nBaubehörde die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes durch Androhung einer Ersatzvor-\nnahme. \n \nGegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung der Ersatzvornahme legte der Be-\nschwerdeführer zunächst Widerspruch ein. Nach Erlass des – diesen zurückweisenden – Wi-\nderspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 erhob er Anfechtungsklage beim Verwal-\ntungsgericht Chemnitz (3 K 206/17) und beantragte deren aufschiebende Wirkung anzuordnen \n(3 L 28/17), was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2017 – dem Beschwer-\ndeführer am 28. März 2017 zugegangen – ablehnte. \nDas Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2019 ab. \n \nDie zugleich mit dem Widerspruch gegen das Zwangsgeld begehrte Aufhebung der Nut-\nzungsuntersagung lehnte die untere Baubehörde mit Bescheid vom 27. Januar 2017 ab (im \nFolgenden: Ablehnungsbescheid). Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer zuerst mit \nWiderspruch und nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. März 2017 mit Klage zum \nVerwaltungsgericht Chemnitz (3 K 1474/17). Er beantragte die Aufhebung der Nutzungsun-\ntersagung, hilfsweise die Verurteilung der unteren Baubehörde zur Aufhebung der Nutzungs-\nuntersagung und die Feststellung der Nichtigkeit der Nutzungsuntersagung. Mit dem ange-\nfochtenen Urteil vom 29. April 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Hinblick auf \ndas Anfechtungsbegehren als verfristet und im Hinblick auf das Verpflichtungs- und Feststel-\nlungsbegehren als unbegründet zurück, weil der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ergangen sei \nund keine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage vorläge und darüber hinaus für die Nich-\ntigkeit der Nutzungsuntersagung nichts ersichtlich oder vorgetragen sei. \n \nMit Schriftsätzen jeweils vom 14. Mai 2019 beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der \nbeiden Urteile des Verwaltungsgerichts die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch \nzu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung und begründete dies allein mit seinen wirt-\nschaftlichen Verhältnissen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht lehnte die Anträge je-\n\n \n \n4\nweils mit Beschluss vom 9. September 2019 ab, weil der Beschwerdeführer nicht das Vorlie-\ngen eines Zulassungsgrundes dargelegt habe und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg biete. \n \nUnter dem 7. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer am Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht in beiden Verfahren eine Gehörsrüge geltend und begründete sie u.a. damit, dass die \nZwangsmittel abhängig von der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung seien und dass seine \nEntscheidung, trotz der Baugenehmigung vom 21. Juni 2005 den beantragten Stellplatzbau zu \nunterlassen, nicht nach fast zehn Jahren mit einer teilweisen Nutzungsuntersagung und \nZwangsmitteln sanktioniert werden könne. Die Anträge wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht mit Beschluss jeweils vom 27. Januar 2021 u.a. mit der Begründung zurück, dass \nAngriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Rahmen der Gehörsrüge un-\nbeachtlich seien. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15, 28, 31, 38 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 SächsVerf. \n \nSein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil sein Sachvortrag und seine Darlegun-\ngen zu Grundrechtsverletzungen vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden seien. \nWeiterhin habe sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht mit der von ihm im Rah-\nmen der Gehörsrüge geltend gemachten „Fristenproblematik“ auseinandergesetzt. Durch die \nVersagung der Prozesskostenhilfe werde sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt, \nweil ihm nun der „anwaltspflichtige Verwaltungsrechtsweg“ verschlossen sei. Jedoch könne \ner nur vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht klären lassen, ob das betroffene Flur-\nstück vollständig im „unbeplanten Innenbereich“ liege. Das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht hätte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe selbst dann abgelehnt, wenn er einen Zulas-\nsungsgrund dargelegt hätte. Weiterhin vermeide das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine \nEntscheidung in dieser Frage, weshalb ihm der gesetzliche Richter entzogen sei. Schließlich \nwerde durch die angegriffenen Entscheidungen in seine private, berufliche und wirtschaftliche \nHandlungsfreiheit unverhältnismäßig eingegriffen, weil sie ihn zu einer – gar nicht bzw. kaum \nmöglichen – Unterlassung der nach § 12 BauNVO zulässigen Nutzung und zugleich zur Be-\nräumung seines eigenen Flurstücks zwängen und ihm hierfür Zwangsmittel und Kosten aufer-\nlegten. Außerdem sanktionierten ihn die Nutzungsuntersagung und die davon abhängigen \nZwangsmittel in der Ausübung seiner Berufs- und Gewerbefreiheit und griffen damit in sei-\nnen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unverhältnismäßig ein. Weiterhin sei sein \nRecht auf Eigentum verletzt, weil sich die angegriffenen Entscheidungen nicht nur auf die \nfehlende Baugenehmigung stützten, sondern weil die Behörden auch das komplette Flurstück \nin den Außenbereich verlagerten, obgleich der Flächennutzungsplan und der Erläuterungsbe-\nricht es als Allgemeines Wohngebiet auswiesen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n\n \n \n5\nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nutzungsuntersagung vom 12. Januar \n2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2015 und den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 24. März 2017 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nwendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er die Einlegungsfrist des \n§ 29 Abs. 1 SächsVerfGHG versäumt hat. \n \nGemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen ei-\nner Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nZustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entschei-\ndung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG). Der Widerspruchsbescheid ist dem \nBeschwerdeführer am 22. August 2015, der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist \nihm am 28. März 2017 zugegangen. Damit ist die Monatsfrist durch die am 24. Febru-\nar 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. \n \n2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begrün-\ndungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. \n114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Darüber \nhinaus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen \nnicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2010 – \nVf. 13-IV-10). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als \nverletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungs-\ngerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungs-\nbeschwerde zu prüfen. \n \nWird – wie hier – ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerich-\nten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen Rechts oder des Verfahrensrechts \ngerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter \ndie Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fach-\nlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrele-\nvanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des \nmaßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht \nin grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n \n6\n11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; \nst. Rspr.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n \naa) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die angegriffenen Urteile des \nVerwaltungsgerichts und die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nüber die Anhörungsrügen nicht dargetan. \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfah-\nrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit ent-\nscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. April \n2016 – Vf. 110-IV-15; st. Rspr.). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrund-\nrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren \nGrund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages \neines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber \nnicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder \nmateriellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entschei-\ndungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon \nausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis \ngenommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann ver-\nletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteilig-\nten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht \nerwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-\n15). \n \nBesondere Umstände in diesem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die \nBehauptung, sein Vorbringen bzgl. der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung und \nder darauf beruhenden Zwangsmittel sowie sein Hinweis auf Grundrechtsverletzungen \nhabe „niemanden interessiert“, ist bereits durch die Urteile des Verwaltungsgerichts \nwiderlegt, das sich mit dem Vortrag des Beschwerdeführers umfassend auseinander-\ngesetzt, ihn im Ergebnis aber anders bewertet hat als der Beschwerdeführer. Es erge-\nben sich hieraus keine Anhaltspunkte, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag un-\nter Verstoß von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf übergangen haben könnte. Gleiches gilt für \ndie Rügebeschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. \n \nbb) Weiterhin ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers eine mögliche Verlet-\nzung von Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch die angegriffenen Beschlüsse des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 nicht. \n \nNach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehe-\nnen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender \n\n \n \n7\nWeise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (SächsVerfGH Beschluss vom \n25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 120-IV-19; \nst. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 \n[207 f.]). \n \nDer Beschwerdeführer hat einen derart objektiv willkürlich erschwerten Zugang zu \nden Gerichten nicht dargelegt. In seinen Ausführungen beschränkt er sich auf die Be-\nhauptung, das Sächsische Oberverwaltungsgericht hätte den Antrag auf Prozesskos-\ntenhilfe in jedem Fall abgelehnt, und stellt fest, dass ihm ohne anwaltliche Hilfe der \n„anwaltspflichtige Rechtsweg“ verwehrt worden sei. Hieraus wird nicht deutlich, dass \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Gewährung von \nProzesskostenhilfe in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben \nkönnte. In den angefochtenen Beschlüssen wird eingehend ausgeführt, dass der Be-\nschwerdeführer in seinen Anträgen das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht dar-\ngelegt habe und insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile nicht \nerkennbar seien, weshalb die Berufungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg ha-\nben könnten. \n \ncc) Darüber hinaus ist eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die \nBeschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 nach \nArt. 78 Abs. 1 SächsVerf nicht ansatzweise dargelegt. \n \ndd) Eine mögliche Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 15 Sächs-\nVerf, der Berufsfreiheit aus Art. 28 SächsVerf und des Rechts auf Eigentum aus \nArt. 31 SächsVerf durch die angefochtenen Entscheidungen ist auf Grundlage der Be-\nschwerdebegründung ebenfalls nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wiederholt im \nKern lediglich seine bereits im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren vorgetragene \nabweichende Rechtsauffassung, nach der die bestandskräftige Nutzungsuntersagung \nund die Zwangsmaßnahmen rechtswidrig seien. Allein hieraus folgt nicht, dass die an-\ngefochtenen Entscheidungen und die dort zu Grunde gelegte Argumentation und \nRechtsauffassung die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage überhaupt \nnicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Auswirkungen \nauf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hätten. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n\n \n \n8\n \nV. \n \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-21-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-21-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487957","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.384733+00:00"}}