{"status":"available","doknr":"OLD487956","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"Vf. 18-IV-21 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 18-IV-21 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn H., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Martin Kohlmann, \n \nBrauhausstraße 6, 09111 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 6. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 12. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nach deren Wortlaut \ngegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-\nVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 11. Dezember \n2020 (SächsGVBl. S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2020 \n(SächsGVBl. S. 720), und gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 11. Januar 2021 (3 B 443/20), nach eigenen Angaben zugestellt am 12. Januar 2021. \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 war in der Zeit vom \n14. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 in Kraft (§ 12 Abs. 1, 2 \nSächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020) und lautete auszugsweise wie folgt: \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) \n(…) \n(2) \nUntersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von: \n1. – 22. (…) \n23. \nGastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen. Ausgenommen \nist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Ver-\nzehr in der eigenen Häuslichkeit oder am Arbeitsplatz sowie der Betrieb von Kantinen \nund Mensen; \n24. – 25. (…) \n(3) \nVon dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und \nBeschäftigte und Prüfer nicht erfasst. \n \nNach Ablauf der Geltungsdauer der hier in Rede stehenden Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 11. Dezember 2020 blieb die Untersagung des Betriebs von Gastronomiebe-\ntrieben nach Maßgabe der nachfolgenden Corona-Schutz-Verordnungen im Wesentlichen \naufrechterhalten und ist derzeit seit 1. April 2021 bis voraussichtlich 9. Mai 2021 gemäß § 4 \nAbs. 2 Nr. 21 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. \nS. 334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) wei-\nterhin in Kraft. \n \nDer Beschwerdeführer betreibt einen Gasthof in der Gemeinde H. Seit dem 2. November \n2020 ist der Gasthof geschlossen. Die lediglich noch angebotene externe Mitnahme von Spei-\nsen stößt nach seinem Vorbringen auf geringe Resonanz. \n \nUnter dem 21. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Sächsischen Oberverwal-\ntungsgericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ein, verbunden mit einem \nAntrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, um feststellen zu lassen, dass \n\n \n3\ndas unter § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 geregelte Verbot \ndes Betriebes gastronomischer Einrichtungen rechtswidrig, und insoweit die Vollziehung der \nRegelung vorläufig auszusetzen sei. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2021 lehnte das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht den Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, den es auf § 4 Abs. 2 Nr. 23 der zwi-\nschenzeitlich in Kraft getretenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 8. Januar 2021 \nbezog, ab. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er \nbefinde sich in einer existenzbedrohenden Situation, zumal staatliche Hilfsleistungen nur in \neiner marginalen Form und verspätet geflossen seien, die kaum als Hilfe bezeichnet werden \nkönne. Es sei bereits fraglich, ob die Corona-Schutz-Verordnung rechtmäßig erlassen worden \nsei. Faktisch handele es sich bei der angegriffenen Bestimmung um ein (derzeit) unbefristetes \nBerufsverbot. Dieses sei nicht mehr verhältnismäßig. Mit Stand 11. Februar 2021 liege der \n7-Tage-Inzidenzwert in Sachsen bei 74,5 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner und damit \num etwa 500-600 Prozent geringer als noch im November 2020. Damit sei die Gefahr eines \nexponentiellen Wachstums aktuell nicht mehr existent. Mögliche Alternativen, wie sich Kon-\ntaktreduzierung und Gastronomiebetrieb in Einklang bringen ließen, seien nicht geprüft wor-\nden. Nach dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 habe der Beschwerdeführer ein ausführli-\nches Hygienekonzept erarbeitet. Entsprechende Auflagen wären als milderes Mittel vorzuzie-\nhen. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine Beweis-\nlastumkehr annehme: Nicht der Beschwerdeführer müsse nachweisen, dass sein Gewerbe kein \nPandemietreiber sei, vielmehr müsse der Verordnungsgeber hierfür Anhaltspunkte vorweisen. \nDas Gericht habe sich ferner mit vorgelegten Studien nicht auseinandergesetzt und nicht the-\nmatisiert, dass sich das Lokal des Beschwerdeführers im ländlichen Raum befinde und die \nGäste nicht mit dem Öffentlichen Personennahverkehr, sondern mit dem Pkw anreisten. Ent-\ngegen der Auffassung des Gerichts müsse jede einzelne Maßnahme auf ihre Verhältnismäßig-\nkeit geprüft werden. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfas-\nsungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. Februar 2021 (Vf. 19-IV-21 [e.A.]) abgelehnt. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt, \nist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwer-\n\n \n4\nde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG \nnur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der \nVerfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (siehe auch \nSächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober \n2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.). \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 SächsCoronaSchVO \nvom 11. Dezember 2020 richtet, ist sie überdies unzulässig, weil der Beschwerdeführer \nden eröffneten Rechtsweg (noch) nicht erschöpft hat. \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nb) Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er zwar am 21. Dezember \n2020 einen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 23 \nSächsCoronaSchVO vom 11. Dezember 2020 gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 \nAbs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, eine Entscheidung \ndes Gerichts hierüber aber nicht abgewartet hat (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss \nvom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 \n[HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.). \n \nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffene Regelung \nzwischenzeitlich außer Kraft getreten ist; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkon-\ntrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der \nAntragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswid-\nrig und unwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 \n[HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] – jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.). \n \nc) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. \n \nÜber die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu \nentscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). Auch wenn die angegriffene Regelung \nsämtliche Betreiber von Gastronomiebetrieben, Bars, Kneipen und ähnlichen Einrich-\ntungen im Freistaat Sachsen betraf, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein ver-\nfassungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige \nfachgerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrund-\nlagen einschließlich der Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie \n\n \n5\nsowie fachwissenschaftlicher – virologischer, epidemiologischer, medizinischer und \npsychologischer – Bewertungen und Risikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. \nhierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschluss \nvom 7. Januar 2021 – Vf. 213-IV-20 [HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom \n3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n114-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nEs ist dem Beschwerdeführer auch nicht unzumutbar, den Ausgang des verwaltungs-\ngerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dem steht nicht entgegen, dass das Sächsische \nOberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2021 über \nden Eilantrag hat erkennen lassen, dass seiner Ansicht nach die Vorschrift im Haupt-\nsacheverfahren voraussichtlich standhalten werde. Diese aufgrund einer vorläufigen \nrechtlichen Bewertung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungs-\nwirkung für das Gericht (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. \n219-IV-20; Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 65-IV-20 [HS]). Sie weist auch sonst \nnicht darauf hin, dass das anhängige Hauptsacheverfahren offensichtlich aussichtlos \nwäre. \n \nEs ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Be-\nschwerdeführer durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im \nNormenkontrollverfahren schwere und unabwendbare Nachteile entstünden. Dies gilt \nnamentlich für die pauschal gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, sich in \neiner existenzbedrohenden Situation zu befinden, woran auch staatliche Hilfsleistun-\ngen nichts änderten. \n \n3. Soweit der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2021 \nangegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde – auch wenn sie dahingehend \nausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 12 GG inhaltlich \nentsprechende Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 28 Abs. 1 SächsVerf gerügt \nwerden soll – nicht den Begründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG \n(vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09). \n \na) Das Beschwerdevorbringen setzt sich nur unzureichend mit dem eingehend begründe-\nten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und mit der einschlägigen \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Es legt nicht substantiiert dar, \ndass und wodurch das Gericht gerade bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung – und der hierbei vorgenommenen lediglich summari-\nschen Prüfung der in Rede stehenden Vorschrift oder der Interessenabwägung – die \nBedeutung der als verletzt gerügten Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verfehlt, \netwa die Grundrechtsrelevanz nicht gesehen, den Gehalt des Grundrechts verkannt \noder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise \nmissachtet haben könnte. \n \n\n \n6\nb) Die Behauptung, das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe die Beweislast ver-\nkannt, weil es dem Beschwerdeführer auferlege zu beweisen, dass sein Gastronomie-\nbetrieb kein Pandemietreiber sei, ist bereits durch den angegriffenen Beschluss wider-\nlegt. Darin hat das Gericht sich lediglich zu einer möglichen – auch singulären oder \nvereinzelten – Übertragung des Virus im Zusammenhang mit dem untersagten Gewer-\nbebetrieb geäußert, nicht zugleich dazu, inwiefern dieser die Ausbreitung der Pande-\nmie maßgeblich fördern und damit sog. Treiber der Pandemie werden könnte. Darüber \nhinaus stehen die Äußerungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Geeignetheit \nund Erforderlichkeit der angeordneten Schließung zur Erreichung des Zwecks, durch \nKontaktreduzierungen weitere Infektionen mit dem Virus zu verhindern; ein subjekti-\nver Vorwurf an den Beschwerdeführer, keinen Beweis für die von ihm vertretene An-\nsicht angeboten bzw. erbracht zu haben, ist damit nicht verbunden. Schließlich setzt \nsich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass auch nach der verfassungs-\nrechtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden kann, dass – ungeachtet der \nim Rahmen von Hygienekonzepten getroffenen Gegenmaßnahmen – auch Gastrono-\nmiebetriebe zum Infektionsgeschehen beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. No-\nvember 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 15). \n \nc) Auch \nsofern \nder \nBeschwerdeführer \nschließlich \nrügt, \ndas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht habe nicht auf das Gesamtziel abstellen dürfen, sondern die \nkonkret vom Beschwerdeführer durchgeführte Tätigkeit bewerten müssen, setzt er sich \nnicht mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung auseinander, nach der bei einem \nZusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen nicht nur isoliert \ndie direkte Eignung und Bedeutung von Teilmaßnahmen, sondern auch indirekte \nWirkungen im Zusammenspiel mit weiteren Teilmaßnahmen in Rechnung zu stellen \nsind (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 – juris Rn. 16 zu Art. 2 \nAbs. 2 GG; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n\n \n7\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-18-iv-21-hs","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-18-iv-21-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487956","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.359812+00:00"}}