{"status":"available","doknr":"OLD487955","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"Vf. 8-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 8-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 6. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 25. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Amtsgerichts Görlitz vom 28. Mai 2020 (1 K 95/17) und des Landgerichts Görlitz Au-\nßenkammern Bautzen vom 3. November 2020 (6 T 248/20), dem Beschwerdeführer nach ei-\ngenen Angaben (erst) am 24. Dezember 2020 zugegangen. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Zwangsversteigerungsverfahren, welches das \nFinanzamt L. gegen den Beschwerdeführer in dessen Grundbesitz betreibt. \n \nEin (erster) Antrag vom 17. August 2017 an das Amtsgericht Görlitz auf einstweilige Einstel-\nlung des Zwangsversteigerungsverfahrens, den der Beschwerdeführer mit gesundheitlichen \nEinschränkungen begründete hatte, blieb in mehreren Instanzen erfolglos. Wie sich den vor-\ngelegten Anlagen entnehmen lässt, trug der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August \n2018 an das Amtsgericht ergänzend und unter Vorlage von Behandlungsunterlagen zu seinem \ngesundheitlichen Befinden vor. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin durch Beschluss vom \n19. Februar 2019 zunächst Dr. Z., durch Beschluss vom 6. November 2019 sodann die Fach-\närztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dipl.-Med. S. damit, ein ärztliches Gutachten zu \nden Auswirkungen des Zwangsversteigerungsverfahrens auf den Gesundheitszustand des Be-\nschwerdeführers zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer zu zwei Untersuchungstermi-\nnen nicht erschienen war, wies das Amtsgericht durch den angegriffenen Beschluss vom \n28. Mai 2020 das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 23. August 2018, welches als (er-\nneuter) Antrag gemäß § 765a ZPO auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsver-\nfahrens gewertet wurde, zurück. \n \nGegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, welche das \nLandgericht Görlitz Außenkammern Bautzen durch den angegriffenen Beschluss vom 3. No-\nvember 2020 zurückwies. Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens könne nicht \neingeschätzt werden, ob die Fortsetzung des Verfahrens einen schwerwiegenden Eingriff in \ndie körperliche Unversehrtheit bedeute; ein solcher ergebe sich nicht allein aus den vorgeleg-\nten Behandlungsunterlagen. Der Beschwerdeführer sei insofern seiner Mitwirkungspflicht \nnicht nachgekommen. Die vorgetragenen Gründe für das Nichterscheinen seien nicht gerecht-\nfertigt. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in seiner Ausprägung \nals Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Das Landgericht könne den Zugang von zwei \nEinladungen nicht nachweisen und habe daher eine bewusste Falschbehauptung aufgestellt; er \nhabe lediglich eine Einladung zu einer Untersuchung, datiert auf den 20. Januar 2020, erhal-\nten. Diese sei aber nicht von der vom Amtsgericht bestellten Gutachterin ausgesprochen wor-\nden, sondern von einer anderen Ärztin. Eine wirksame Einladung zu der durch Beweisbe-\nschluss angeordneten Begutachtung sei bisher nicht erfolgt. Das Gericht habe daher nicht auf \n\n \n3\nfehlende Mitwirkung abstellen dürfen, weshalb im Ergebnis eine willkürliche Entscheidung \nvorliege. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Be-\nschwerdeführer) genügt. \nDer Beschwerdeführer hat weder sein Schreiben an das Amtsgericht Görlitz vom 23. August \n2018 vorgelegt, das als Vollstreckungsschutzantrag ausgelegt und zum Verständnis der hie-\nrauf bezogenen Entscheidungen notwendig ist. Noch hat er eine mögliche Verletzung des \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot (hierzu SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 29. November 2018 – Vf. 78-IV-18 m.w.N.; dieser erging gegenüber dem Be-\nschwerdeführer) hinreichend dargelegt. Er bezieht sich lediglich pauschal auf seiner Ansicht \nnach nicht beachtete formale Anforderungen an die Beweisaufnahme und auf willkürliche \nBegründungen der angegriffenen Beschlüsse, benennt aber keine konkrete Norm, die offen-\nsichtlich unberücksichtigt geblieben oder deren Inhalt in krasser Weise missdeutet worden \nsein könnte. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-8-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-8-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487955","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.341054+00:00"}}