{"status":"available","doknr":"OLD487953","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"Vf. 1-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 1-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 6. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \nI. \n \nMit seiner am 7. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Verfügungen der \nJustizvollzugsanstalt B. vom 11. Januar und 27. Februar 2019 sowie gegen die Beschlüsse des \nLandgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 18. Mai 2020 (14a StVK 48/19) und des \nOberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2020 (2 Ws 322/20), dem Beschwerdeführer \nnach eigenen Angaben zugegangen am 9. Dezember 2020. \n \nDer Beschwerdeführer, welcher seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs-\nanstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 27. Dezember \n2018 die Ausführung an vier Sonntagen im Februar 2019 jeweils zum Besuch des Gottes-\ndienstes in verschiedenen Kirchgemeinden. Zur Begründung gab er an, die Gemeinden ken-\nnen lernen zu wollen, um anschließend zu entscheiden, wo eine Mitgliedschaft sinnvoll sei. \nZugleich begehrte er die Übertragung seines Anspruchs auf vier Ausführungen aus § 43 \nAbs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im \nFreistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) \nvom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294) in „den nachfolgenden Jahreszeitraum“, sofern dem \nAusführungsbegehren dienstplanerische Gründe entgegenstünden. \n \nMit der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin – unter \nVerweis auf das ihr zustehende Organisationsermessen und das Ergebnis einer Abwägung der \nBelange des Beschwerdeführers und der Einrichtung – die beantragten vier Ausführungen ab. \nMit der ebenfalls angegriffenen Verfügung vom 27. Februar 2019 lehnte die Antragsgegnerin \nden Antrag auf Übertragung des Anspruchs auf vier Ausführungen in das folgende Vollzugs-\njahr ab. \n \nHiergegen gerichtete Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vor dem \nLandgericht Görlitz Außenkammern Bautzen, verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe, blieben erfolglos. In dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2020 \nführte das Landgericht u.a. aus, dass der Beschwerdeführer zwar einen Rechtsanspruch auf \nvier Ausführungen im Jahr habe. Ob diese auch so wie beantragt durchgeführt werden kön-\nnen, liege aber im Ermessen der Antragsgegnerin, die als Abwägungskriterium auch die per-\nsonellen Bedürfnisse der Anstalt berücksichtigen dürfe. Eine Ermessensreduzierung auf Null \nim Hinblick auf den Zeitpunkt der Wahrnehmung der vier Ausführungen bestehe nicht. Vor-\nliegend habe die Antragsgegnerin alle relevanten Erwägungen in Betracht gezogen, sie ge-\ngeneinander abgewogen und eine aus Sicht des Gerichts vertretbare Entscheidung getroffen. \nEine Ausführung zu einem Gottesdienst könne auch an einem Sonntag angezeigt sein, sei aber \nnicht in jedem Fall zwingend zu gewähren. Aus dem Abstandsgebot und dem Anpassungs-\ngrundsatz ergebe sich keine andere Bewertung, weil §§ 43, 44 SächsSVVollzG eigene Vo-\nraussetzungen für die Ausführungen statuierten. Der Beschwerdeführer habe keine zwingen-\nden Belange dargelegt, warum er an allen Sonntagen eines Monats ausgeführt werden wolle. \nZur Benennung von Ersatzterminen sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weil die Vor-\n\n \n3\nnahme der Ausführungen auf Antrag des Beschwerdeführers erfolge. Auch der Antrag auf \nÜbertragung des gesetzlichen Ausführungsanspruches sei unbegründet. Nach § 43 Abs. 2 \nSächsSVVollzG seien jährlich mindestens vier Ausführungen sicherzustellen. Eine Übertra-\ngung oder ein Ansparen sehe das Gesetz nicht vor. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei \nmangels Erfolgsaussichten abzulehnen. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2020 verwarf das Oberlandesgericht \nDresden die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der \nEntscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nchung zu ermöglichen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nAusgangsverfahrens eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgaran-\ntien bei Freiheitsentziehung“, des Verbots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires \nVerfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 \nAbs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und „die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisie-\nrungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien \nnach § 66c StGB“. Im Ergebnis seien Grundrechte aus Art. 14, 16 Abs. 1 Satz 2, Art. 37 und \n38 SächsVerf verletzt. Die Verfassungsbeschwerde berühre darüber hinaus den Normgehalt \naus Teil 12 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, der „im Rahmen der \nReligionsausübung seine Ergänzung im Wesensgehalt der aus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 \nAbs. 2 GG herrührenden Grundrechte“ finde. Die angegriffenen Entscheidungen des Land- \nund Oberlandesgerichts ließen keine problembezogene Auseinandersetzung mit verfassungs-\nrechtlichen Grundsatzfragen erkennen, die ihren Ursprung im reformierten Recht der Siche-\nrungsverwahrung zum Abstandsgebot hätten. Es erscheine zumindest möglich, dass mit der \nVorschrift des § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG eine viel zu unbestimmte Norm erlassen worden \nsei. Der Mindestanspruch auf vier Ausführungen im Jahr dürfe keinen fragwürdigen Be-\nschränkungen ausgesetzt sein. Die Entscheidung des Landgerichts habe dazu geführt, dass \nsein Jahresanspruch komplett in Wegfall geraten sei. Das Gericht habe sich im Wesentlichen \ndarauf beschränkt, die Argumentation der Antragsgegnerin zu übernehmen, ohne dass eine \nsachgerechte Würdigung der diesseitigen Einwände erfolgt wäre. Das Oberlandesgericht habe \ndem nicht widersprochen, obwohl klärungsbedürftige Aspekte vorlägen, die im Rahmen der \nRechtsbeschwerde hätten behandelt werden müssen. Der Wesensgehalt des Grundrechts auf \nReligionsfreiheit werde verkannt. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän-\nzende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den \noffenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe-\nhelfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. Zudem beantragt er, \ndie Sache ggf. hilfsweise an das Bundesverfassungsgericht zur Letztentscheidung abzugeben. \n \n\n \n4\nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom \n23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; die \nBeschlüsse ergingen jeweils auf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. \nArt. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und \nArt. 20 Abs. 3 GG“ rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in der bloßen Aufzählung der von \nihm als verletzt angesehenen Grundrechte, ohne hierzu weiter vorzutragen. Damit ist den \nAnforderungen an eine substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht Genü-\nge getan. Sofern sich der Beschwerdeführer auf diese Weise gegen eine unterbliebene \nBeiordnung eines Rechtsanwalts von Amts wegen nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG \ndurch das Landgericht wenden möchte, hat er bereits nicht dargelegt, dass die Vorausset-\nzungen der Vorschrift in seinem Fall vorlagen und eine Beiordnung zwingend geboten \nwar. Auch hat er nicht dargetan, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hat (§ 27 \nAbs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Ver-\nsagung einer Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im We-\nge einer Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss \nvom 30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbe-\nschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO \n(vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom \n28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. Hierzu hat der Be-\nschwerdeführer nichts vorgetragen. Gründe, vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung \nausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersicht-\nlich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). \n2. Auch hinsichtlich der weiteren Rügen lässt sich dem Beschwerdevorbringen die Möglich-\nkeit einer Grundrechtsverletzung nicht entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerde-\nführers beschränken sich – neben allgemeinen Erwägungen zu den Anforderungen an die \nfreiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung – darauf, der \nrechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne et-\nwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. \n\n \n5\n3. Vor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Rege-\nlungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot ebenso wenig geboten wie eine Vor-\nlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht. \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-1-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-06/vf-1-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487953","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.304827+00:00"}}