{"status":"available","doknr":"OLD487952","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-06","aktenzeichen":"Vf. 52-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 52-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 6. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 16. April 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 25. November und 17. Dezember 2020 ergänzten Verfas-\nsungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Verfügung der Justizvoll-\nzugsanstalt B. vom 7. Mai 2019 sowie gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außen-\nkammern Bautzen vom 22. Oktober 2019 (14a StVK 238/19) und des Oberlandesgerichts \nDresden vom 10. März 2020 (2 Ws 584/19), letzterer dem Beschwerdeführer nach eigenen \nAngaben zugegangen am 19. März 2020. \n \nDer Beschwerdeführer, welcher derzeit in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, nutzte bis Anfang 2019 u.a. ver-\nschiedene Musik- und Schachprogramme auf einem Stationscomputer in seinem Unterbrin-\ngungsbereich. Nachdem die Nutzung eigener Programme an den Gemeinschaftsrechnern auf-\ngrund von Manipulationen durch einzelne Untergebrachte nicht mehr möglich war, begehrte \nder Beschwerdeführer neben der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – erneuten Zurver-\nfügungstellung jener Programme auf dem Stationscomputer mit Antrag vom 4. März 2019 \n„langfristig“ die Erlaubnis zum Kauf eines Rechners („Laptop oder Rechner als Komplettpa-\nket“) zur freien Verfügbarkeit und dauerhaften Nutzung in seinem Unterbringungsraum. \n \nMit der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag \nunter Verweis auf § 56 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der \nSicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsge-\nsetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 4 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663), ab. Das verfassungsrechtlich \nvorgegebene Abstandsgebot und das Gebot der Freiheitsorientierung fänden dort ihre Gren-\nzen, wo Sicherheitsbelange der Anstalt entgegenstünden. Die abstrakte Gefährlichkeit von \nComputern im Justizvollzug sei höchstrichterlich festgestellt. Es komme in diesem Zusam-\nmenhang nicht auf eine Einschätzung der konkreten Gefahr im Einzelfall an. Dies werde im \nVollzug der Sicherungsverwahrung insbesondere noch gestützt durch den intern gegebenen \nFreiraum, der eine Nutzung des Gerätes auch durch andere Untergebrachte ermögliche, ohne \ndass es vom Personal bemerkt bzw. unterbunden werden könne. Eine Kontrolle der vom Be-\nschwerdeführer beantragten Ausstattung sei sowohl vom Umfang als auch vom Fachwissen \nder Mitarbeiter her nicht leistbar. Selbst bei Vorliegen des notwendigen Fachwissens könnten \nVersteckmöglichkeiten für sicherheitsgefährdende Dateien geschaffen werden und sei die \nillegale Versendung von Daten via Internet jederzeit möglich. Eine ständige Kontrolle der \nComputernutzung im Zimmer des Beschwerdeführers sei weder zeitlich noch personell durch-\nführbar. Die Entdeckung von Manipulationen sei daher – wenn überhaupt – immer nur im \nNachhinein möglich und damit zur Verhinderung einer die Sicherheit oder Ordnung gefähr-\ndenden Nutzung ungeeignet. Im Rahmen der Ermessensentscheidung und der vorzunehmen-\nden Abwägung überwiege das Sicherheitsinteresse der Anstalt gegenüber den Interessen des \nBeschwerdeführers – hier an computerprogrammunterstützter Musik und Schachspiel. Die \n\n \n3\nAnstalt sei zur Unterstützung der Freizeitbeschäftigung einzelner Untergebrachter nicht ohne \njede Grenze verpflichtet. \n \nHiergegen ging der Beschwerdeführer mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vor und \nbeantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hierzu nahm die Antragsgegnerin unter \ndem 3. Juli 2019 u.a. dahingehend Stellung, dass dem Beschwerdeführer die benötigten Pro-\ngramme für seine Freizeitbeschäftigung zwischenzeitlich auf dem Gemeinschaftsrechner zur \nVerfügung gestellt worden seien, und regte an, zur Frage der vollständigen (Manipulations-\n)Sicherheit von Computern ein Sachverständigengutachten einzuholen. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2019 wies das Landgericht Görlitz Au-\nßenkammern Bautzen die Anträge in der Sache zurück und lehnte den Antrag auf Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe ab. Eine Abwägung zwischen den privaten Freizeitinteressen des Be-\nschwerdeführers und den Sicherheitsinteressen der Antragsgegnerin sei vorgenommen wor-\nden. Die abstrakte Gefährlichkeit von Computern gleich welcher Art im Justizvollzug sei \nhöchstrichterlich festgestellt. In der Gesamtschau habe die Antragsgegnerin alle möglichen \nBedenken ermessensfehlerfrei in Bezug auf die Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers \ngewichtet und zu Recht seinen Antrag abgelehnt. Der Fall sei mit der Entscheidung des Ver-\nfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2019 (Vf. 64-IV-18) nicht vergleichbar; dort hätten die \nGerichte das Weiterbildungsinteresse des Sicherungsverwahrten zu berücksichtigen gehabt. \nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe sei abzuweisen gewesen, weil die Erfolgsaussichten von \nvornherein nicht gegeben gewesen seien. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 10. März 2020 verwarf das Oberlandesgericht die \nRechtsbeschwerde als unbegründet und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg ab. Im Ergebnis zu Recht habe die Strafvollstreckungs-\nkammer die Anträge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Soweit die Ablehnung des Be-\nsitzes eines Computers zur Nutzung im eigenen Zimmer damit begründet worden sei, dass \nComputer generell geeignet seien, die Sicherheit in der Anstalt zu gefährden, und dieser Ge-\nfahr mit Kontrollen durch die Antragsgegnerin nicht ausreichend begegnet werden könne, \nentspreche dies der Rechtsprechung des Senats sowie der jüngsten Rechtsprechung des Bun-\ndesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. März 2010 [richtig: 2019] – 2 BvR \n226/18 – juris). Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ausführe – Missbrauchsmöglichkei-\nten hinsichtlich der Datenübermittlung auf den Computer und der Datenweiterleitung vom \nComputer aus durch technische Modifikationen, insbesondere den Ausbau einzelner Module, \ndie Verplombung oder die Einhausung des Gerätes auf ein zufriedenstellendes Sicherheitsni-\nveau reduziert werden könnten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den Datenspei-\ncher des Computers sicherheitsgefährdende Textinhalte eingegeben würden. Gestattete man \njedem Sicherungsverwahrten sowie jedem Strafgefangenen in der Anstalt den Kauf und die \nNutzung eines eigenen Computers im Haftraum, wären die zur Eindämmung der geschilder-\nten Gefahren notwendigen Kontrollen sowohl vom personellen Aufwand als auch vom tech-\n\n \n4\nnischen Wissen der Vollzugsmitarbeiter her nicht leistbar. Ebenso wenig könnte verhindert \nwerden, dass andere Untergebrachte das Gerät des Beschwerdeführers nutzten und auf ge-\nspeicherte Daten zugriffen, weil Zimmertüren im Rahmen des Unterbringungsbereichs grund-\nsätzlich nicht verschlossen seien. Dies zöge zusätzliche Sicherheitsgefahren nach sich. Der \nBeschwerdeführer könne auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die bereits in den \nWohngruppen vorhandenen Gemeinschaftsrechner hinreichend sicher seien und keine Ge-\nfährdung für die Sicherheit in der Anstalt darstellten. Die Antragsgegnerin habe darauf hin-\ngewiesen, dass Untergebrachte die Nachkontrolle von Verläufen an dem Gemeinschafts-PC \nerheblich manipuliert bzw. erschwert hätten; es sei zudem festgestellt worden, dass zusam-\nmen mit dem Gemeinschaftscomputer ein illegales Handy und illegale Speichermedien ge-\nnutzt worden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass über den Gemeinschaft-\nscomputer eine Vervielfältigung von unerlaubten Daten erfolgt ist. Diese Gefahr erhöhe sich \nnoch deutlich, wenn dem Beschwerdeführer und anderen Untergebrachten die Nutzung eines \neigenen Computers im Unterbringungsraum erlaubt werde. Auch das Abstandsgebot gebe zu \neiner abweichenden Bewertung keinen Anlass. Sofern danach das Leben im Maßregelvollzug \nden allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen sei, habe das Bundesverfassungsgericht \ndiese Forderung unter den Vorbehalt gestellt, dass Sicherheitsbelange dem nicht entgegen-\nstünden. Letzteres sei jedoch der Fall. \n \nDer Beschwerdeführer rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem \nAusgangsverfahren eine Verletzung des Willkürverbots, des Diskriminierungsverbots (Art. 3 \nAbs. 3 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, \ndes Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 2 GG), der Kunst- und Wissenschaftsfrei-\nheit und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine „Nichtbeachtung der aus Art. 14, 16 \nAbs. 1 Satz 2, Art. 37 und Art. 38 SächsVerf herrührenden Rechte“. Die Kunstfreiheit sei \nberührt, weil Musiker in aller Regel Instrumente zur Aufzeichnung der Noten an Computer \nanschlössen, die zwei im Haftraum des Beschwerdeführers befindlichen Keyboards indes \nnicht zum Stationsrechner verbracht werden könnten. Die Gerichte hätten entgegen der vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben zum Abstandsgebot nicht zwischen Straf-\nhaft und der Maßregel der Sicherungsverwahrung differenziert. Das Oberlandesgericht ver-\nneine durch den pauschalen Verweis auf die generell-abstrakte Gefahr die Möglichkeit der \nAnwendung milderer Mittel im Zuge der Gefahrenabwehr. Es verkenne bereits, dass der Per-\nsonalschlüssel in der Sicherungsverwahrung wesentlich höher sei als im Strafvollzug. Die \nsich daraus ergebenden Möglichkeiten blieben unbeachtet. Ebenso sei die Rechtsprechung \nanderer Obergerichte und des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. \n64-IV-18) gänzlich unberücksichtigt geblieben. Ein verfassungskonformer Umgang erfordere \ndie Nutzung der technischen Möglichkeiten der PC-Absicherung, wie sie sich etwa durch die \nKonfiguration des Betriebssystems anbiete. Die angegriffenen Entscheidungen seien dieser \nFrage nicht nachgegangen. Schon im Bereich der Strafhaft könnten besondere Gründe in der \nPerson des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein er-\nhöhtes Gewicht verschaffen, welches etwa auch bei dem für die Anstalt zumutbaren Kon-\ntrollaufwand zu berücksichtigen sei. Ferner hätten es die Fachgerichte versäumt, sich mit den \nArgumenten aller Beteiligten auseinanderzusetzen. Die Weigerung der Strafvollstreckungs-\nkammer, einen Sachverständigen hinzuziehen, widerspreche dem Grundsatz der Fairness. \n\n \n5\nÜberdies hätte es gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedurft. \nAuch hätte Prozesskostenhilfe gewährt werden müssen. Es liege kein einfach gelagerter \nSachverhalt vor. Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer in anderen Verfahren mit \nBeschlüssen vom 15. Oktober 2020 (14b StVK 290/17) und 10. Dezember 2020 (14b StVK \n359/17) die Argumentation des Beschwerdeführers aufgegriffen und sogar erweitert. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \nSie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG \n(vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 112-IV-19; Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; st. Rspr.; die Beschlüsse ergingen jeweils \nauf Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers). \n \n1. Aus dem pauschalen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, aus welchen Gründen die \nGerichte die Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu \nSächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 22-IV-19) in verfassungsrechtlich be-\ndenklicher Weise überspannt haben könnten. \n \n2. Soweit der Beschwerdeführer – erstmals – mit seiner Verfassungsbeschwerde eine unter-\nbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG rügt, hat er \nbereits nicht dargelegt, den Rechtsweg erschöpft zu haben (§ 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG). Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann die Versagung einer \nBeiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StVollzG im Wege einer Be-\nschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 StPO (vgl. KG, Beschluss vom \n30. September 2014 – 2 Ws 342/14 – juris Rn. 6 ff.) oder im Rahmen der Rechtsbe-\nschwerde mit einer Verfahrensrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO \n(vgl. Peglau, jurisPR-StrafR 3/2015 unter Verweis auf OLG Celle, Beschluss vom \n28. August 2014 – 1 Ws 355/14 – juris Rn. 11) angefochten werden. Gründe, vom Erfor-\ndernis der Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise abzusehen, sind ebenfalls nicht vorge-\ntragen und auch sonst nicht ersichtlich (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). \n \n3. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb die an-\ngegriffenen Entscheidungen nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachge-\nrichtlicher Entscheidungen verfassungsrechtlich zu beanstanden sein sollen. \n \n\n \n6\na) Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Menschenwürdegarantie (Art. 14 Sächs-\nVerf), des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 15 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaats-\nprinzip aus Art. 1 Satz 2 SächsVerf) und des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 \nSächsVerf) legt der Beschwerdeführer schon nicht nachvollziehbar dar, weshalb die \nSchutzbereiche der als verletzt angesehenen Grundrechte berührt sein könnten. \n \nb) Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Freiheits-\ngrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf), seines Grundrechts auf effektiven \nRechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) \ni.V.m. der Kunstfreiheit (Art. 21 SächsVerf) oder des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) auf. \n \naa) Das Recht eines Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung, Hörfunk- und \nFernsehgeräte sowie andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik zu \nbesitzen, unterliegt im Freistaat Sachsen gesetzlichen Einschränkungen. Das gleiche \ngilt für das Recht, das Zimmer mit eigenen Gegenständen auszustatten bzw. darin Ge-\ngenstände aufzubewahren. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \n§ 53 Satz 2 SächsSVVollzG bestehen diese Rechte unter anderem dann nicht, wenn \ndie Geräte bzw. Gegenstände, einzeln oder in ihrer Gesamtheit, geeignet sind, die Si-\ncherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden. \n \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug \nkann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne \nVerfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Ge-\ngenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, \nsofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kon-\ntrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März \n2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 \n– juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR 697/02 – juris Rn. 2; Beschluss \nvom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93 – juris Rn. 10 f.). Lässt sich der erforderliche \nKontrollaufwand durch technische Vorkehrungen, wie zum Beispiel eine Verplom-\nbung, auf ein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des be-\ntreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermög-\nlicht werden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglich-\nkeit zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris \nRn. 4). Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen sei-\nnem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht ver-\nschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung \ndes für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 4; Beschluss vom \n31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 – 2 BvR \n697/02 – juris Rn. 2). \n \nDie Prüfung, ob einem Strafgefangenen oder Sicherungsverwahrten aus Gründen der \nGefährdung von Sicherheit oder Ordnung der Anstalt der Besitz eines Gegenstands \n\n \n7\nversagt werden darf, obliegt in erster Linie den dafür allgemein zuständigen Fachge-\nrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rn. 5). \nDeren Entscheidungen unterliegen keiner allgemeinen Rechtskontrolle durch den Ver-\nfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn Ver-\nfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung will-\nkürlich erscheint oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige \nAnschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts erkennen lassen \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss \nvom 11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n24. März 1996 – 2 BvR 222/96 – juris Rn. 5). \n \nbb) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese Maßstäbe im vorliegenden \nFall entscheidungstragend verfehlt worden sind. Sein Vorbringen erschöpft sich in all-\ngemeinen Erwägungen zur freiheitsorientierten Ausgestaltung der Sicherungsverwah-\nrung sowie der pauschalen Rüge, trotz entsprechender Anregung sei ein Sachverstän-\ndigengutachten nicht eingeholt worden, und beschränkt sich im Übrigen darauf, der \nrechtlichen Würdigung der Gerichte seine eigene Sichtweise entgegenzusetzen. Insbe-\nsondere hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das \nvon ihm geltend gemachte und in den angefochtenen Entscheidungen tragend in die \nAbwägung eingestellte Interesse an der dauerhaften Nutzung eines eigenen Computers \nin seinem Unterbringungsraum von so außergewöhnlichem Gewicht sein soll, dass \ndies einen erhöhten Kontrollaufwand bzw. eine höhere hinzunehmende Missbrauchs-\ngefahr rechtfertigt. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n\n \n8\n \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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