{"status":"available","doknr":"OLD487950","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"Vf. 37-IV-21 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 37-IV-21 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder P. GmbH, \nvertreten durch den Geschäftsführer, Herrn P., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nPETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER \n \nRechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, \n \nKönigstraße 1, 01097 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 31. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 22. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schriftsatz vom 27. April 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet \nsich die Beschwerdeführerin gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c \nAbs. 2, § 8d und § 8f der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und CO-\nVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 \n(SächsGVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. \nS. 450) (im Folgenden: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 trat am 1. April 2021 in Kraft \nund galt bis 9. Mai 2021 (§ 12 Abs. 1, 2 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021). Sie lautet \nauszugsweise wie folgt: \n \n§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten \n(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäf-\nten mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märkten des \ntäglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, \nAbhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädie-\nschuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen, \nReinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstellen, \nWertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, Groß-\nhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gar-\ntenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. \n(2) – (4) (…) \n \n§ 8 Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-\nInzidenzwertes von 100 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im \nFreistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in \nFolge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und \nGroßhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder einen \nKunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest \nbegrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, \n2. – 5. (…) \nzulassen. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung \nnach Satz 1 Nummer 1 unberücksichtigt. \n(2) - (3) (…) \n \n \n\n \n3\n§ 8a Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-\nInzidenzwertes von 50 \n(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Frei-\nstaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge \nunterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt \n1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel- und \nGroßhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den Maßgaben gemäß § 5 \nAbsatz 2, \n2. - 4. \n(…) \nzulassen. \n(2) \n(…) \n \n§ 8c Rückfallregelung \n(1) \n(…) \n(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im \nLandkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind \ndie Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese er-\nlassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1. \n(3) \n(…) \n \n§ 8d Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-Tage-\nInzidenz \n(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen Infek-\ntionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens \ndienen. Eine Notbetreuung mindestens entsprechend § 5a Absatz 8 Satz 2 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. März 2021 soll zulässig bleiben und insbesondere die Belan-\nge Alleinerziehender und existenzgefährdeter Betriebe berücksichtigen. Die Maßnahmen sind öf-\nfentlich bekannt zu geben. Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Be-\nhörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen. \n(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) \nsind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. \n \n§ 8f Inzidenzwerte und Bettenkapazität \n(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach §§ 8 bis 8e sind die veröffentlichten Zahlen des ta-\ngesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Die oberste Landesgesundheitsbehörde und \ndie zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz \n1 öffentlich bekannt. Die zuständige kommunale Behörde hat die Anordnung der auf den Land-\nkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maßnahmen öffentlich bekannt zu geben. \n(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c und § 8g sind nicht zulässig, wenn das fest-\ngelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der \nNormalstation von 1300 Betten (maximale Bettenkapazität) im Freistaat Sachsen überschritten \nwird. Liegen die Voraussetzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c und § \n8g durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. Die oberste Landesgesundheitsbe-\nhörde gibt das Erreichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsregie-\nrung, wenn eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht \nwird. \n\n \n4\n \nDurch Art. 1 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemi-\nschen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) wurde mit Wir-\nkung vom 23. April 2021 in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Regelung des § 28b IfSG \neingefügt, die auszugsweise wie folgt lautet: \n \n§ 28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verord-\nnungsermächtigung \n(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden \nTagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-\nInzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden \nMaßnahmen: \n1.-3. \n(…) \n4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist \nuntersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Geträn-\nkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hör-\nakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, \nTierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben \nausgenommen sind, dass \na) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, \nuntersagt ist, \nb) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin \noder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsflä-\nche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quad-\nratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berück-\nsichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen \nAbstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und \nc) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 \noder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; \nabweichend von Halbsatz 1 ist \na) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des \nHalbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa \ndurch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden; \nb) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgen-\nden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften \nfür einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zuläs-\nsig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der \ngleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadrat-\nmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 \nStunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Tes-\ntung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die \nKontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Tele-\nfonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt; \n5. -10. (…) \n(2) Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintre-\nten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-\n\n \n5\nInzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des \nAbsatzes 1 außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 \nmaßgeblichen Tage. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens gilt Absatz 1 Satz \n3 und 4 entsprechend. Ist die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe \nb wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 150 außer Kraft getreten, gelten die Sätze 1 bis \n3 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 150 liegt. \n(3) – (4) (…) \n(5) Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes bleiben unberührt. \n(6) – (9) (…) \n(10) Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von natio-\nnaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis \nzum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 6. \n(11) \n(…) \n \nDie Beschwerdeführerin betreibt insgesamt 15 Schuhgeschäfte an verschiedenen Standorten \nim Freistaat Sachsen mit einer Verkaufsfläche zwischen 120 und 560 Quadratmetern. Sie bie-\ntet als Warensortiment u.a. Damen- und Herrenschuhe, orthopädische Schuhe, in der über-\nwiegenden Anzahl der Geschäfte Kinderschuhe sowie Schuhzubehör, Taschen und Geldbör-\nsen an. \n \nUnter dem 1. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin beim Sächsischen Oberverwaltungs-\ngericht eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 VwGO, verbunden mit einem Antrag \nauf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, gegen § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, \n§ 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 ein. \n \nMit Beschluss vom 22. April 2021 (3 B 172/21) lehnte das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht den Eilantrag ab. Zwar sei die Beschwerdeführerin antragsbefugt, weil sie als Betreibe-\nrin von Einzelhandelsgeschäften des Schuhhandels von den in den angegriffenen Regelungen \nangeordneten Öffnungs- und Betriebsuntersagungen bzw. -beschränkungen betroffen sei. Der \nAntrag sei jedoch unbegründet. Die Prüfung ergebe nicht, dass die angegriffenen Regelungen \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten würden. Die Verordnungser-\nmächtigung genüge voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG. Dass sich die \nMaßnahmen gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG an den vom Robert-Koch-Institut (RKI) \nerfassten Inzidenzzahlen orientierten, sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der § 32 \nSatz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 14, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG seien er-\nfüllt. Angesichts der – durch Erkenntnisse und Bewertungen des RKI belegten – gegenwärti-\ngen Infektionslage seien die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Die \nin § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 angeordnete grundsätzliche \nSchließung des Einzelhandels mit Schuhen sowie die Anknüpfung von Öffnungsmöglichkei-\nten nach §§ 8 bis 8c SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 an die aktuelle epidemische \nLage und die Einhaltung spezifischer infektionsschutzrechtlicher Vorkehrungen seien voraus-\nsichtlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt und beschränkten die Beschwerdeführe-\nrin voraussichtlich auch nicht in unzulässiger Weise in ihren Grundrechten. Eine Anordnung, \nEinzelhandelsgeschäfte grundsätzlich zu schließen, sei zweifellos geeignet, das Ziel zu för-\ndern, die Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 mittels einer Reduktion der physisch-\n\n \n6\nsozialen Kontakte zu vermeiden. Denn sie beseitige Anreize, mit anderen Menschen in den \nGeschäften, aber auch bereits auf dem Weg dorthin zusammenzukommen. Auch sei die ange-\nordnete Schließung erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Hygienekonzept als \nalternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweise, sei dies wegen der wesentlichen Rolle \neiner Übertragung von SARS-CoV-2 über Aerosole nicht in gleicher Weise geeignet. Ferner \nsei die grundsätzliche Schließung unter beschränkten Öffnungsoptionen voraussichtlich nicht \nunverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei zwar gra-\nvierend. Er werde aber dadurch abgemildert, dass sich ihr nunmehr in Abhängigkeit von der \nregionalen Epidemieentwicklung mehr oder weniger beschränkte Öffnungsmöglichkeiten \ndartäten. Zudem werde der Eingriff durch die seitens des Bundes zugesagten finanziellen Un-\nterstützungsmaßnahmen abgemildert. Auch liege voraussichtlich keine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes vor. Ein Verfassungsverstoß sei insoweit jedenfalls nicht of-\nfensichtlich. Zudem stünden entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin die in §§ 8 ff. \nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 vorgesehenen Öffnungsmöglichkeiten nicht im Er-\nmessen, sondern seien zwingend geboten; insoweit werde auf die Ausführungen in dem Be-\nschluss vom 30. März 2021 (3 B 65/21) verwiesen. Schließlich überwögen auch bei einer \nFolgenabwägung die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nnicht die gegenläufigen Interessen. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihrer Grund-\nrechte aus Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf durch § 4 Abs. 1, § 8 \nAbs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März \n2021. Zur Begründung führt sie unter anderem aus: Es fehle bereits an einer dem Wesentlich-\nkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden Ver-\nordnungsermächtigung. Ferner nutze der Verordnungsgeber nicht ausreichend die vorhande-\nnen Erkenntnisquellen für die Ermittlung der Gefahr, indem er seine Prognosen an den Inzi-\ndenzwerten des RKI ausrichte, obwohl diese aufgrund systematischer Meldeverzüge nicht die \ntatsächliche Lage widerspiegeln müssten. Der Verordnungsgeber sei seiner Pflicht nicht \nnachgekommen, ein ordnungsgemäßes Meldeverhalten zu implementieren. Der Gleichheits-\nsatz sei verletzt, weil ein sachlicher, willkürfreier Grund für die nicht erfolgte Zuordnung des \nSortiments der Beschwerdeführerin zu den rechtsverordnungseigenen Begriffen der „Grund-\nversorgung“ und „alltäglichen Bedürfnisse“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom \n29. März 2021 und für die Kopplung der Maßnahmen nach §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vom \n29. März 2021 an die möglicherweise dauerhaft von der Infektionslage vor Ort abweichende \nSieben-Tage-Inzidenz (§ 8f Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021) nicht er-\nsichtlich sei. Indem der Verordnungsgeber die Maßnahmen von dem Meldeverhalten des zu-\nständigen Gesundheitsamtes abhängig mache, stelle die Differenzierung auf den Wohn- oder \nGeschäftssitz einer Person ab; dieses Differenzierungskriterium finde keine infektionsschutz-\nrechtliche Begründung. Ferner wende der Verordnungsgeber bei der Öffnung von Geschäften \ndie Maßstäbe der Priorisierung unzureichend an. Die Öffnung von Baumärkten und Betrieben \nder Floristik im Gegensatz zu Schuhgeschäften erschließe sich nicht und erscheine willkür-\nlich. Schließlich eigneten sich das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Schließungs-\nanordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 und die sich an \nden Inzidenzwerten orientierenden Maßnahmen in §§ 8 ff. SächsCoronaSchVO vom 29. März \n\n \n7\n2021 nicht zur Bekämpfung der Infektionslage, weil das Mittel sich nicht an der tatsächlichen \nInfektionslage ausrichte und damit keinen umfassenden Schutz vor der Pandemie garantieren \nkönne. \n \nEinen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Ver-\nfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 3. Mai 2021 (Vf. 38-IV-21 [e.A.]) abgelehnt. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Ferner hat das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den eröffneten \nRechtsweg (noch) nicht erschöpft hat. \n \n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer \nVerfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete \nGrundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbe-\ngehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde \nerst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \n2. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden, weil sie zwar am 1. April 2021 \neinen Antrag auf prinzipale Kontrolle der Regelungen in § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a \nAbs. 1 Nr. 1, § 8c Abs. 2, § 8d und § 8f SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 gemäß \n§ 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 1 SächsJG beim Sächsischen Oberverwaltungsge-\nricht gestellt, eine Entscheidung des Gerichts hierüber aber nicht abgewartet hat (vgl. auch \nSächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschlüsse vom 25. Juni \n2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS]). \n \nUnbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die konkret angegriffenen Regelungen \nzwischenzeitlich außer Kraft getreten sind; ein verwaltungsgerichtlicher Normenkon-\ntrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschriften zulässig, wenn der An-\ntragsteller ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und \nunwirksam war (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und \nVf. 65-IV-20 [HS] – jeweils unter Verweis auf Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, \n25. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.). \n \n3. Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. \n \n\n \n8\nÜber die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu ent-\nscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai \n2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). Auch wenn die angegriffenen Regelungen den gesam-\nten Einzel- und Großhandel sowie sämtliche Ladengeschäfte mit Kundenverkehr im Frei-\nstaat Sachsen betrafen, wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfassungsrechtli-\nche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fachgerichtliche Auf-\nbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen einschließlich der \nRahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftlicher – \nvirologischer, epidemiologischer, medizinischer und psychologischer – Bewertungen und \nRisikoeinschätzungen beantworten könnte (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom \n5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 213-IV-20 \n[HS]/Vf. 214-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS]; Be-\nschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nEs ist der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar, den Ausgang des verwaltungsge-\nrichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dem steht nicht entgegen, dass das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 22. April 2021 über den Eilantrag hat erkennen \nlassen, dass seiner Ansicht nach die angegriffenen Vorschriften im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich standhalten würden. Diese aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Bewer-\ntung getroffene Entscheidung entfaltet keine (Selbst-)Bindungswirkung für das Gericht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. Februar 2021 – Vf. 219-IV-20; Beschluss vom 25. Juni \n2020 – Vf. 65-IV-20 [HS]). Sie weist auch sonst nicht darauf hin, dass das anhängige \nHauptsacheverfahren offensichtlich aussichtlos wäre. \n \nEs ist schließlich weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Be-\nschwerdeführerin durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im \nNormenkontrollverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht schwere und un-\nabwendbare Nachteile entstünden. Dies gilt namentlich für die Behauptung der Be-\nschwerdeführerin, aufgrund der in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n29. März 2021 angeordneten Geschäftsschließungen einen wirtschaftlichen „Totalausfall“ \nzu erleiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit Wirkung vom 23. April 2021 in § 28b \nAbs. 1 Nr. 4 IfSG bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen für den Handel getroffen \nwurden, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt, was damals im gesamten Gebiet \ndes Freistaates Sachsen der Fall war. Diese die verfahrensgegenständlichen Regelungen \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 weitgehend verdrängen-\nde bundesrechtliche Regelung gilt für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag, \nlängstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 (§ 28b Abs. 10 IfSG). Unterschreitet \nwährend dieser Zeit in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-\nInzidenz den Schwellenwert von 100, greifen nach Maßgabe von § 28b Abs. 2 Satz 1 und \n2 IfSG die landesrechtlichen Regelungen wieder. Für diesen Fall sahen die angegriffenen \nRegelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vom 29. März \n2021 vor, dass die kommunalen Behörden die Öffnung von nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \n\n \n9\nSächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 privilegierten Geschäften, wenn auch unter Ein-\nschränkungen, zulassen konnten. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der not-\nwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerf-\nGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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