{"status":"available","doknr":"OLD487949","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"Vf. 34-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 34-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn Dipl.-Ing. M., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 31. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 13. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum \nSchutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), geändert durch \nVerordnungen vom 8. April 2021 (SächsGVBl. S. 362), 13. April 2021 (SächsGVBl. S. 442) \nund 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) (im Folgenden: Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung vom 29. März 2021) sowie gegen Allgemeinverfügungen der Landkreise und der \nLandeshauptstadt D., soweit danach der Zutritt zu bestimmten Einrichtungen des Einzelhan-\ndels nur unter Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests gestattet war. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 37 SächsVerf sowie des Gleichheits-\ngrundsatzes. Er sei bereits im Februar 2021 gegen COVID-19 geimpft worden. Gleichwohl \nsei ihm am 9. und 10. April 2021 in D. und R. jeweils der Zutritt zu Geschäften des Einzel-\nhandels trotz Vorlage des Impfausweises verwehrt worden, weil er keinen gültigen Corona-\nTest vorgelegt habe. Eine solche Vorgehensweise sei unverhältnismäßig. Lebensmittelge-\nschäfte oder Drogerien, in denen sich mehr Menschen aufhielten, könnten ohne einen entspre-\nchenden Test betreten werden. Die Durchführung eines zusätzlichen Corona-Tests trotz Imp-\nfung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis \ngegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \nDer Beschwerdeführer hat bereits die Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht \nerschöpft (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer \nVerfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete \nGrundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein Rechtsschutzbe-\ngehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde \nerst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 3. Dezember 2020 – Vf. 202-IV-20 [HS] m.w.N.). \n\n \n3\n \n2. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es unterlassen hat, vor Er-\nhebung der Verfassungsbeschwerde gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nvom 29. März 2021 im Wege eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. § 24 SächsJG vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorzugehen bzw. ge-\ngen einzelne Allgemeinverfügungen den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsge-\nrichten zu beschreiten. Gründe, vom Gebot der Rechtswegerschöpfung vor Anrufung des \nVerfassungsgerichtshofes ausnahmsweise abzusehen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), \nsind von dem Beschwerdeführer weder dargetan worden noch sonst zu erkennen. \n \nÜberdies genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Begründungsanforderungen nach \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss 10. September 2020; \nst. Rspr.). Das Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Erwägungen, ohne substantiiert die \nMöglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzuzeigen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-34-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-34-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487949","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.215962+00:00"}}