{"status":"available","doknr":"OLD487948","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"Vf. 23-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 23-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn M., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 31. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 9. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 25. September 2018 (2 K 5751/17), den ihm am 9. Februar \n2021 zugegangenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar \n2021 (5 A 86/19) und „mittelbar“ gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis \n21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640), in der Fassung des Art. 4 des Neunzehnten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. bis 7. Dezember 2015 (SächsGVBl. 2016 S. 247). \n \nDer Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in D. Soweit der Beschwerdeschrift zu ent-\nnehmen ist, wandte er sich im Ausgangsverfahren mit einer beim Verwaltungsgericht Dresden \nangestrengten Klage gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen durch den Mitteldeut-\nschen Rundfunk (im Folgenden: MDR). \n \nMit Bescheiden vom 3. Januar und 4. März 2016 setzte der MDR die Rundfunkbeiträge des \nBeschwerdeführers für Mai bis Oktober 2015 und November 2015 bis Januar 2016 fest. Hier-\ngegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Widerspruch. Der MDR wies die beiden Wider-\nsprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 zurück. Eine hiergegen erhobene \nKlage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angefochtenen \nUrteil vom 25. September 2018 ab. Zur Begründung führte es aus, die angewandten Vor-\nschriften verstießen nicht gegen höherrangiges Recht und europarechtliche Normen. \n \nMit Antrag vom 17. Januar 2019 zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht begehrte der Be-\nschwerdeführer die Zulassung der Berufung gegen das Urteil und die Beiordnung eines Pro-\nzessbevollmächtigten. \n \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht legte dies als Antrag auf Beiordnung eines Notan-\nwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts aus und lehnte diesen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n29. Januar 2021 ab, weil das Rechtsschutzbegehren aussichtslos erscheine. Es käme kein Zu-\nlassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO „ernsthaft“ in Betracht. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 14, \n15, 20, 36, 37, 38 und Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf sowie eine Verletzung seines Rechts \nauf rechtliches Gehör. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe sich nicht umfassend mit \nseinem Vortrag, der den Anforderungen des § 124a VwGO entspreche, auseinandergesetzt. \nDie Auslegung und Anwendung des § 124 VwGO durch das Sächsische Oberverwaltungsge-\nricht sei durch Sachgründe nicht zu rechtfertigen und daher mit dem Gebot des effektiven \nRechtsschutzes nicht vereinbar und objektiv willkürlich. Es läge eine Verletzung des Art. 38 \nSächsVerf vor, weil ihm der Zugang zu den vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer Weise \nerschwert werde. Da der ablehnende Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die \n\n \n3\nBeiordnung eines Rechtsanwalts verhindere, sei der Schutzbereich des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerf beeinträchtigt. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen Art. 20 Abs. 1 \nSächsVerf, weil dieses Gesetz nicht geeignet, erforderlich und angemessen sei. Die gewählte \nMaßnahme „Rundfunkbeitrag“ führe zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg „Ver-\nwaltungsvereinfachung“ erkennbar außer Verhältnis stehe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und der \nSächsische Landtag haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \nSoweit sich die Verfassungsbeschwerde – sachgerecht ausgelegt – gegen die landesrechtli-\nchen Zustimmungsgesetze zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember \n2010, in der Fassung des Art. 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom \n3. bis 7. Dezember 2015 wendet, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Einle-\ngungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG versäumt hat. \n \n1. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind gemäß § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG binnen \neines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben. Diese Frist wird durch die am \n9. März 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. \na) Die durch Staatsverträge der Länder getroffenen Regelungen bedürfen gemäß Art. 65 \nAbs. 2 SächsVerf jeweils der Transformation durch ein Landesgesetz (vgl. Degenhart \nin: Degenhart/Meissner, Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 7 \nRn. 30; Mittag in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Verfassung des Freistaats Sachsen, \n3. Aufl., Art. 65 Rn. 20). Gegenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen \nBestimmungen eines Staatsvertrages ist daher das Gesetz, mit dem diese Transforma-\ntion in Landesrecht vorgenommen wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar \n2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/ Vf. 173-IV-17 [e.A.] m.w.N.). \nb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 wurde durch \nArt. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Ände-\nrung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) vom Sächsischen \nLandtag am 23. November 2011 in Landesrecht übernommen und dieses Gesetz wur-\nde am 22. Dezember 2011 verkündet. Die Frist für die Erhebung der Rechtssatzverfas-\nsungsbeschwerde endete insoweit spätestens am 31. Dezember 2013, weil der in Lan-\ndesrecht transformierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 7 Abs. 2 des Fünf-\nzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis \n21. Dezember 2010 am 1. Januar 2013 in Kraft trat. \n\n \n4\nc) Der Neunzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom \n3. bis 7. Dezember 2015, der in Art. 4 Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags \nenthält, wurde mit dem am 26. Mai 2016 vom Sächsischen Landtag beschlossenen und \nam 13. Juli 2016 verkündeten Art. 1 des Gesetzes zum Neunzehnten Rundfunkände-\nrungsstaatsvertrags vom 15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246) in das Landesrecht über-\nnommen und trat nach seinem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Somit \nendete die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde diesbezüglich spätestens am \n31. Dezember 2017. \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen gerichtlichen Entscheidun-\ngen unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 \nSächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. \n114-IV-09; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). \nb) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf \nrechtliches Gehör nach Art. 78 Abs. 2 SächsVerf durch die angegriffenen Entschei-\ndungen nicht dargetan. \naa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Ver-\nfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit \nentscheidungserheblich – zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom \n30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; st. Rspr.). Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrens-\nbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu \nlassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten \nVortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das \nGericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Ent-\nscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – Vf. \n120-IV-19). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere \nUmstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder über-\nhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wur-\nde (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom \n25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 88-IV-19; \nBeschluss vom 10. September 2020 – Vf. 13-IV-20; st. Rspr.). \n \n\n \n5\nbb) Derartige besondere Umstände sind aus der Beschwerdebegründung nicht ersicht-\nlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein den Anforderungen des § 124a \nVwGO genügender, „laienhafter“ Vortrag sei vom Gericht nicht beachtet worden, \nist bereits dadurch widerlegt, dass sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit \ndem Vortrag des Beschwerdeführers umfassend auseinandergesetzt, ihn im Ergeb-\nnis aber anders bewertet hat. Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbrin-\ngen auf allgemeine Erwägungen. Damit ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunk-\nte für ein mögliches Übergehen des Vortrags des Beschwerdeführers unter Verlet-\nzung des Art. 78 Abs. 2 SächsVerf. Dass der Beschwerdeführer die Ausführungen \nder Gerichte für rechtlich unzutreffend hält, vermag eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs nicht zu begründen. Seine Ausführungen betreffen insoweit die Anwendung \nmateriellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19). \n \nc) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf \neffektiven Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf und einen Verstoß gegen das \nWillkürverbot aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf nicht auf. \naa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgese-\nhenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti-\ngender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH \nBeschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; Beschluss vom 25. Februar 2014 \n– Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 21. März 2019 – 120-IV-18; Beschluss vom 3. De-\nzember 2020 – Vf. 148-IV-20; st. Rspr.). Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürg-\nte Willkürverbot ist verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren mit \nden Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Ge-\nsichtspunkt mehr vereinbar ist. Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine \ngerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfas-\nsung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offen-\nsichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige \nNorm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet \nwird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, \nwenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und \nseine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 115-IV-18; Beschluss vom 23. Januar 2020 – \nVf. 61-IV-19; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19 st. Rspr.). \n \nbb) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die an-\ngegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts diesen verfas-\nsungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden sein könnte. Hinsichtlich \nder Rüge, das Gericht habe die Anforderungen an die Darlegung von Berufungszu-\nlassungsgründen überspannt, erschöpft sich sein Vortrag darin, der angegriffenen \nEntscheidung pauschal seine abweichende Auffassung entgegenzusetzen, der Zu-\ngang zum Berufungsverfahren sei ihm unzumutbar erschwert worden. Mit den tra-\n\n \n6\ngenden Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts setzt sich der Be-\nschwerdeführer hingegen nicht im Einzelnen auseinander. Die Möglichkeit einer \nGrundrechtsverletzung vermag er so nicht substantiiert darzutun. \n \nd) Der Vortrag hinsichtlich der weiteren gerügten Grundrechte beschränkt sich auf die \nNennung der Art. 36 und 37 SächsVerf sowie auf allgemeinen Erwägungen zu Art. 14, \n15, 20 und 78 Abs. 1 SächsVerf. Damit ist auch insoweit eine mögliche Grundrechts-\nverletzung nicht erkennbar. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-23-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-23-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487948","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.194068+00:00"}}