{"status":"available","doknr":"OLD487947","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"Vf. 16-IV-21 (HS)/Vf. 17-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 16-IV-21 (HS) \n 17-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn A., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n1) Rechtsanwältin Myrsini Laaser, \n \n Behaimstraße 3, 10585 Berlin, \n \n2) Rechtsanwalt Steven-Marc Jefferys, \n \n Lietzenburger Straße 51, 10789 Berlin, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 31. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n \n\n \n \n2\n1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 (4 L \n510/20.A) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht \nDresden zurückverwiesen. \n \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n3. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. Februar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 16. März 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet \nsich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n6. Januar 2021 (4 L 510/20.A). \n \nDer Beschwerdeführer wurde am ... 1996 geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er reis-\nte zusammen mit seiner Mutter im Jahr 2014 in Griechenland ein; beiden wurde dort der \nFlüchtlingsstatus gewährt. Später flohen sie weiter nach Schweden. Dort gestellte Asylanträge \nwurden als unzulässig abgelehnt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2016 \nnach Griechenland abgeschoben, reiste aber später in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellte erneut einen Asylantrag. Nachdem dieser abgelehnt und daraufhin Klage erhoben wor-\nden war, hob das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 30. November 2017 (VG 23 K \n463.17 A) den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (BAMF), hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers ein Abschiebungsverbot \nfür Griechenland festzustellen. Der Beschwerdeführer selbst reiste im Jahr 2017 aus Schwe-\nden aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen am 10. Mai 2017 gestellten Asyl-\nantrag lehnte das BAMF mit Bescheid vom 13. März 2018 (künftig: Ausgangsbescheid) als \nunzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Griechenland an. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Klage gegen die Bundesrepublik Deutsch-\nland zum Verwaltungsgericht Dresden. Aufgrund einer gerichtlichen Verfügung hob das \nBAMF mit Bescheid vom 17. April 2019 Ziffer 3 des Ausgangsbescheides (Ausreiseaufforde-\nrung und Androhung der Abschiebung) auf. Das Verwaltungsgericht hob mit Gerichtsbe-\nscheid vom 24. Juni 2019 (4 K 888/18.A) Ziffer 2 des Ausgangsbescheides (Nichtvorliegen \nvon Abschiebungsverboten) auf und verpflichtete das BAMF, über den Antrag des Beschwer-\ndeführers auf Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands unter Be-\nachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 6. Juli \n2020 (7117088 – 475, künftig: Ergänzungsbescheid) stellte das BAMF in Ergänzung des \nAusgangsbescheides wiederum fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer wurde erneut aufgefordert, die Bun-\n\n \n \n3\ndesrepublik Deutschland zu verlassen; die Abschiebung nach Griechenland wurde angedroht. \nZugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Syrien abgeschoben wer-\nden darf. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 17. Juli 2020 erneut Klage gegen die Bun-\ndesrepublik Deutschland zum Verwaltungsgericht Dresden (4 K 1391/20.A) und stellte einen \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (4 L 510/20.A), in dessen mehrfach ergänzter und erweiterter \nBegründung u.a. unter Berufung auf neuere Rechtsprechung und Erkenntnismittel zur aktuel-\nlen Aufnahmelage anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland vorgetragen wurde. Mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 6. Januar 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. \nEs seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG ernsthaft möglich erscheinen ließen. Insbesondere bestehe keine er-\nhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die vorgelegten Befundberichte zu einer post-\ntraumatischen Belastungsstörung genügten nicht den Mindestanforderungen an ein fachärztli-\nches Attest. Den Beschwerdeführer erwarte als anerkannter Flüchtling in Griechenland auch \nkeine konventions- und richtlinienwidrige Behandlung; hierzu wurde auf einen Beschluss der \nKammer vom 2. November 2020 (4 L 364/20.A) und einen weiteren Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Ansbach vom 14. September 2020 (AN 17 S 19.50793) verwiesen. Er gehöre \naufgrund seines Alters zudem nicht zu den vulnerablen Personen. Im Übrigen nehme das Ge-\nricht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides \nBezug. \n \nDie hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht \ndurch Beschluss vom 11. März 2021 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrt-\nheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), auf willkürfreie Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 Sächs-\nVerf), auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und auf effektiven Rechtsschutz \n(Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf). Das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die \nSachverhaltsaufklärung und die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in dem Abschie-\nbungszielstaat als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 EMRK verfehlt. Die entsprechende Behauptung sei lediglich auf das Benennen \nzweier verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen und die Bezugnahme auf den Ergänzungsbe-\nscheid gestützt, ohne dass weitere Ausführungen oder Begründungen erbracht würden. Dies \nwerde dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht gerecht und verstoße gegen Art. 78 Abs. 2 \nSächsVerf. Sowohl der Ergänzungsbescheid als auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nAnsbach vom 14. September 2020 litten selbst bereits unter schwerwiegenden Mängeln, weil \nsie die im Grundsatz als zumutbar angesehene Situation anerkannt Schutzberechtigter in \nGriechenland an vielen Punkten einschränkten und relativierten, ohne auszuführen, weshalb \ndies unbeachtlich sein könnte, und weil sie Erkenntnismittel selektiv auswerteten. Demgegen-\nüber habe der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren zahlreiche Erkenntnisse be-\nnannt, aus denen sich ergebe, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland Unterstüt-\nzungsleistungen nicht hinreichend zugänglich seien, sie keinen Zugang zu Arbeit und Sozial-\nleistungen hätten, keinerlei Unterstützung bei der Wohnungssuche erhielten und Schwierig-\n\n \n \n4\nkeiten bei der Gesundheitsversorgung ausgesetzt seien. Auch habe der Beschwerdeführer dar-\ngelegt, warum das immer wiederkehrende Argument, anerkannt Schutzberechtigte seien \nrechtlich griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt, in der Praxis gerade für rücküberstell-\nte Schutzberechtigte bei der Rückkehr nach Griechenland nicht trage. Durch diesen Vortrag \nhabe der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht genügt und dem Verwaltungsgericht \ntatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung geboten. Außerdem habe das Verwaltungs-\ngericht die strittige Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen anerkannt Schutzbe-\nrechtigten in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, bereits im Eilverfahren \n„durchentschieden“, ohne sich ausreichend mit dem Streitstand auseinanderzusetzen. Gleiches \ngelte für die Frage, ob der Beschwerdeführer als vulnerable Person anzusehen sei. Auch die \nWürdigung der eingereichten Unterlagen zu der vorgetragenen Erkrankung (posttraumatische \nBelastungsstörung) verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechts-\nschutz: sie hätten zumindest Anhaltspunkte geboten, in der Hauptsache hierzu weitere Bewei-\nse einzuholen. Mangels aktueller Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorlie-\ngenden Berichte und Stellungnahmen sei die Bewertung, dem Beschwerdeführer drohe keine \nunmenschliche oder entwürdigende Behandlung, schließlich auch willkürlich. \n \nDarüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einer einstweiligen Anordnung \nseine Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Dresden verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz \n(Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf). \n \n1. Das als verletzt gerügte Grundrecht aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf stellt einen taug-\nlichen Prüfungsmaßstab dar. Zwar hat sich der Sächsische Verfassungsgerichtshof nach \nder grundgesetzlichen Kompetenzordnung (dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober \n1997, BVerfGE 96, 345 [357 f.]) jeder Kontrolle der Bundesstaatsgewalt jedenfalls dann \nzu enthalten, wenn deren Entscheidung auf Bundesrecht beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 17. September 1998 – Vf. 21-IV-98). Deshalb kann ihm auch nicht zukommen, Ent-\nscheidungen von Verwaltungsgerichten an der Sächsischen Verfassung zu messen, die ei-\nnen auf der Grundlage von Bundesrecht ergangenen Bescheid einer Bundesbehörde als \nmateriell-rechtlich zutreffend erachten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – \nVf. 165-IV-16). Anderenfalls käme es zu einer mittelbaren Überprüfung des Verhaltens \nvon Bundesbehörden (zum Vorgenannten SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September \n1998 – Vf. 21-IV-98). So liegt der Fall indes hier nicht: Vorliegend rügt der Beschwerde-\nführer auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch Landesgerichte – nament-\nlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz; diese können \n\n \n \n5\nim Wege der Verfassungsbeschwerde vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. April 2020 – Vf. 11-IV-20 [HS]/Vf. 12-IV-20 [e.A.]; \nvgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 2017 – Vf. 82-VI-15 – juris \nRn. 20; Entscheidung vom 20. November 2019 – Vf. 2-VI-19 – juris Rn. 19). \n \n2. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lü-\nckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 51-IV-\n18). Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die \nGerichte anzurufen, sondern dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher \nGewalt verletzt zu sein, wird ein substantieller Anspruch auf eine wirksame gerichtliche \nKontrolle verliehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 6-IV-20; \nBVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19 – juris Rn. 50; Beschluss \nvom 22. November 2019 – 2 BvR 517/19 – juris Rn. 31; Beschluss vom 13. November \n2017 – 2 BvR 1381/17 – juris Rn. 24 jeweils zu Art. 19 Abs. 4 GG und m.w.N.). Das Maß \ndessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem \nsachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n20. April 1982, BVerfGE 60, 253 [297]), hier des Rechts auf Leben und körperliche Un-\nversehrtheit (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) in Verbindung mit der Gewährleistung des \nArt. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nschenrechte (so auch BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris \nRn. 17; Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 18; Beschluss vom \n8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März \n2021 – 2 BvR 1400/20 – juris Rn. 29). \n \nAuch die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem \nhohen Wert der betroffenen Rechte aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf Rechnung zu tra-\ngen und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307 [323 ff.]). Der Sach-\nverhaltsaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher bei der Beurteilung der \nAufnahmebedingungen im Abschiebezielstaat als unmenschliche oder erniedrigende Be-\nhandlung im Sinne des Art. 3 EMRK – auch schon im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes – verfassungsrechtliches Gewicht zukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16; Beschluss vom 26. Juli 2017 – 2 BvR 1606/17 \n– juris Rn. 22). Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 \nEMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen, die nach einem strengen Maßstab (insbe-\nsondere systemische Funktionsmängel) auch hinsichtlich von Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union geboten ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – juris \nRn. 82 ff. und C-297/17 u.a. – juris Rn. 85 ff.), muss daher, jedenfalls wenn diese ernst-\nhaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zu-\nreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – \n2 BvR 714/18 – juris Rn. 19; Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 – juris Rn. 16) \nund eine aktuelle Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse beinhalten. Daraus \nfolgt die Pflicht, die Entwicklung der Lage in dem betroffenen Zielstaat der Abschiebung \n\n \n \n6\nunter Beobachtung zu halten und relevante neuere Erkenntnismittel zu berücksichtigen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 BvR 273/16 – juris Rn. 11; Beschluss \nvom 27. März 2017 – 2 BvR 681/17 – juris Rn. 11; Beschluss vom 15. Dezember 2020 – \n2 BvR 2187/20 – juris Rn. 2; Einstweilige Anordnung vom 9. Februar 2021 – 2 BvQ 8/21 \n– juris Rn. 7; st. Rpsr.). \n \nSoweit entsprechende Erkenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorlie-\ngen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes \ngeboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 20; Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR \n2013/16 – juris Rn. 17). \n \n3. Diesen Anforderungen hält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht \nstand. \n \nDie Bewertung des Verwaltungsgerichts, den Beschwerdeführer erwarte als anerkannter \nFlüchtling in Griechenland keine konventions- und richtlinienwidrige Behandlung, beruht \ntragend auf Erkenntnissen, die in den in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwal-\ntungsgerichts Ansbach vom 14. September 2020 und dem Ergänzungsbescheid des BAMF \nvom 6. Juli 2020 bezeichnet sind. Beide Entscheidungen – sowohl die des Verwaltungsge-\nrichts Ansbach als auch jene des BAMF – hatten sich auf Erkenntnisse vorwiegend aus \nden Jahren 2018 und 2019 sowie auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus dieser \nZeit gestützt, nur wenige neuere Erkenntnisse herangezogen und darauf abgestellt, dass \nsich anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich auf eine Gleichbehand-\nlung mit Inländern berufen könnten und Nichtregierungsorganisationen zumindest in einer \nersten Übergangsphase Defizite bei der staatlichen Integration anerkannt Schutzberechtig-\nter kompensieren und sicherstellen könnten, dass die elementaren Bedürfnisse befriedigt \nwürden. Eine eigenständige Bewertung aktuellerer Erkenntnisse ist dem Beschluss nicht \nzu entnehmen. \n \nMit dieser Begründung verfehlt das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen An-\nforderungen. Allerdings kann eine Begründung durch Bezugnahme auf Entscheidungen \nanderer Gerichte oder des eigenen Gerichtes hinreichend sein, wenn diese ihrerseits den \nBegründungsanforderungen genügen; dies kann insbesondere bei im Zeitverlauf stabilen \nVerhältnissen der Fall sein. Der Beschwerdeführer hat sich hier indes im fachgerichtlichen \nVerfahren – wenn auch anfangs nur kursorisch und erst durch eine Vielzahl von Schrift-\nsätzen konkretisiert – auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die maßgeb-\nliche Frage der Zumutbarkeit einer Rückführung nach Griechenland anders beurteilt wur-\nde, sowie auf aktuelle(re) Erkenntnisse zur Situation in Griechenland etwa aus dem Jahr \n2020 berufen und zumindest auch auf deren Grundlage begründet, warum aus seiner Sicht \ndie ernsthafte Gefahr besteht, dass er für einen längeren Zeitraum obdachlos werden könn-\nte (vgl. insofern jüngst auch OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 – 11 A 1564/20.A – \njuris Rn. 30 ff.; NdsOVG, Urteil vom 19. April 2021 – 10 LB 244/20 – juris Rn. 28 ff.). \nDiese Erkenntnisse und Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht nicht erkennbar aus-\n\n \n \n7\nge- und bewertet. Sie hätten dem Verwaltungsgericht jedenfalls Anlass zu deren ergebnis-\noffener Bewertung sowie dazu geben müssen, weitere aktuelle Feststellungen dazu zu \ntreffen, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte \nzumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln \nund sanitären Einrichtungen sichergestellt wird (ebenso BVerfG, Beschluss vom 31. Juli \n2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 24) oder erreichbar ist. Namentlich hätte erkennbar der \nFrage nachgegangen werden müssen, ob sich die Lebensbedingungen für schutzberechtig-\nte Rückkehrer – auch dann, wenn sie nicht als besonders vulnerable Personen anzusehen \nsind – aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nach der hierfür heranzuziehen-\nden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidungserheblich zu \nderen Nachteil verändert haben. \n \nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Be-\nrücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für den Beschwer-\ndeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Nicht erforderlich ist, dass ein ande-\nres Ergebnis sich als sicher oder überwiegend wahrscheinlich aufgedrängt hätte. Sofern \nhinreichende Erkenntnisse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Verfügung \ngestanden oder Feststellungen nicht zeitnah hätten getroffen werden können, hätte das \nVerwaltungsgericht jedenfalls die weitere Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfah-\nren vorbehalten und zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes – wie beantragt – gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen müssen. \n \n4. Da die Verfassungsbeschwerde bereits wegen der Verletzung von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Entscheidung \nauch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt. \n \n \nIII. \n \nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 wird ge-\nmäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht \nDresden zurückverwiesen. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n\n \n \n8\nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 \nSächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-16-iv-21-hs-vf-17-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-16-iv-21-hs-vf-17-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487947","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.166214+00:00"}}