{"status":"available","doknr":"OLD487946","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"Vf. 5-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 5-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \nder Frau K., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt und Steuerberater Jochen Drescher, \nGregor-Fuchs-Straße 31, 4318 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 31. Mai 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 14. Januar 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 (3 A 477/20). \n \nIn dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte die Be-\nschwerdeführerin von der Stadt L. (im Folgenden: Beklagte) die Bewilligung von Hilfe zur \nErziehung in Form von Leistungen zum Unterhalt eines Kindes wegen Vollzeitpflege ab dem \n21. Januar 2015. Seit diesem Zeitpunkt lebte der am 4. Februar 2000 geborene K. in ihrem \nHaushalt. Für K. wurde am 2. November 2007 die Pflegschaft angeordnet und seit dem 2. Mai \n2011 durch den F. e.V. bzw. seit dem 30. Juni 2015 durch Rechtsanwältin K. ausgeübt. Die \nBeschwerdeführerin wurde am 22. März 2016 mit bestimmten Aufgabenkreisen, unter ande-\nrem der Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen, als neue Pflegerin und am 24. Mai 2016 – \nnach dem Entzug der elterlichen Sorge – zum Vormund bestellt. \n \nUnter dem 23. Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach \ndem Sozialgesetzbuch VIII („Umwandlung der Hilfe von § 44 SGB VIII in § 33 SGB VIII“). \nMit Bescheid vom 9. Mai 2017 bewilligte die Beklagte Hilfe zur Erziehung in Form der Voll-\nzeitpflege ab dem 23. Mai 2016. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein \nund führte zur Begründung aus, dass Pflegegeld bereits ab Aufnahme in ihren Haushalt zu \nzahlen sei. Dies sei ihr seinerzeit zugesagt worden und Voraussetzung für die Aufnahme des \nKindes in den Haushalt gewesen. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. September \n2017 zurückgewiesen. \n \nHiergegen erhob die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage und \nbeantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 (5 K \n2798/17) lehnte das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag ab. Auf die hiergegen \nerhobene Beschwerde bewilligte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n7. November 2019 (3 D 53/19) Prozesskostenhilfe und ordnete der Beschwerdeführerin den \nVerfahrensbevollmächtigten im hiesigen Verfahren als Rechtsanwalt bei. \n \nMit Urteil vom 30. April 2020 (5 K 2798/17) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die \nBeschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpfle-\nge gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits ab dem 21. Januar 2015. Hierfür sei Voraussetzung \ndie Antragstellung eines Personensorgeberechtigten. Ein entsprechender Antrag sei erst am \n23. Mai 2016 gestellt worden. Bei den vorherigen Nachfragen der Beschwerdeführerin nach \n„Pflegegeld“ habe die Personensorgeberechtigung noch bei dem F. e.V. bzw. ab dem 30. Juni \n2015 bei Rechtsanwältin K. gelegen. Der Beschwerdeführerin sei der maßgebliche Teil der \nPersonensorge erst durch Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 22. März 2016 über-\ntragen worden. Durch den F. e.V. und Rechtsanwältin K. sei kein Antrag gestellt worden. Das \nGericht sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere nicht mit der nötigen Si-\n\n \n3\ncherheit davon überzeugt, dass ein entsprechender Antrag während eines Gesprächstermins \nam 21. Januar 2015 schriftlich, mündlich oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten durch \ndie die Personensorgeberechtigung für den F. e.V. ausführende Frau B. gestellt worden sei. \nAuch die bloße Übergabe des Kindes an die Beschwerdeführerin vor dem Gesprächstermin \nam 21. Januar 2015 unter Kenntnis des Jugendamtes ergebe keinen Antrag nach §§ 27, 33, 39 \nSGB VIII durch schlüssiges Verhalten. Ferner habe die Beklagte ein Schreiben der zu diesem \nZeitpunkt sorgeberechtigten Rechtsanwältin K. vom 13. Januar 2016, mit dem diese sich für \ndie Beschwerdeführerin nach dem „Pflegegeld“ erkundigt habe, berechtigterweise nicht als \nentsprechenden Antrag aufgefasst. Ebenso wenig sei ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung ge-\nsetzlich mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Pflege gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2, 3 SGB VIII verbunden, so dass allein aus der Erteilung der Pflegerlaubnis am 17. No-\nvember 2015 für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf die begehrten Leistungen in \nForm von Hilfe zur Erziehung folge. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für den Zeit-\nraum vor der Antragstellung am 23. Mai 2016 scheide aus. Für die Gewährung von Jugendhil-\nfeleistungen sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich \neine vorherige Antragstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich. \n \nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung \nder Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2020 lehnte das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Beschwerdeführerin zeige keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Das Verwaltungsgericht habe zutref-\nfend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin ab dem 21. Januar 2015 begehrte Zah-\nlung eines Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII nur von dem Personensorgeberechtigten gel-\ntend gemacht werden könne, um dessen Anspruch es sich bei der begehrten Hilfe zur Erzie-\nhung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII handele. Dies sei die Beschwerdeführerin bis zur Bestel-\nlung als Pflegerin hingegen nicht gewesen. Damit habe ihr in dem geltend gemachten Zeit-\nraum kein Anspruch auf die von ihr mit der Klage begehrte Zahlung von Pflegegeld durch die \nBeklagte zugestanden. Daran ändere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin mit \nSchriftsatz vom 9. Oktober 2020 nichts. Für einen vertraglichen Anspruch auf der Grundlage \neines zwischen den Beteiligten geschlossenen Pflegevertrages sei nichts ersichtlich. Ansprü-\nche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 679, 683 BGB seien ebenfalls nicht \nerkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin erstmalig auf § 42 SGB VIII abstelle, fehle es be-\nreits an der Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach alledem \nbedürfe es keines Eingehens auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht infolge der von ihm \ndurchgeführten Beweisaufnahme zu Recht davon habe ausgehen können, dass kein entspre-\nchender Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII durch die \nzuvor Personensorgeberechtigten gestellt worden sei. Auch die weiteren von der Beschwerde-\nführerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben. \n \nEine hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 (3 A 477/20), dem Verfahrensbe-\nvollmächtigten der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben am 15. Dezember 2020 „nach \n\n \n4\nAbruf über das besondere elektronische Anwaltspostfach“ zugegangen, als unbegründet zu-\nrück. \n \nMit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grund-\nrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) und den gesetzlichen \nRichter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf), ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). \nHierzu trägt sie im Einzelnen vor. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungs-\nvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom \n18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). \nHierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist \nzur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Sächs-\nVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-\nIV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). \n \n2. Nach diesem Maßstab lässt sich anhand des Beschwerdevorbringens nicht beurteilen, ob \ndie Beschwerdeführerin die einmonatige Einlegungs- und Begründungsfrist des § 29 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG gewahrt hat. \n \na) Die Monatsfrist beginnt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsVerfGHG mit der Zustellung \noder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Maß-\ngebend für den Fristbeginn ist jeweils der Zugang der Entscheidung, der grundsätzlich \ndann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des Empfän-\ngers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n\n \n5\n13. Juli 2016 – 2 BvR 1304/14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 9. April 2008 – 2 BvR \n454/08 – juris Rn. 2 zu § 93 BVerfGG). Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit Eingang \nder Entscheidung in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des \nAnwalts kommt es bei der formlosen Mitteilung – anders als dies im Fall der Zustel-\nlung gegen Empfangsbekenntnis sein mag – nicht an (SächsVerfGH, Beschluss vom \n27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2016 – \n2 BvR 1304/14 – juris Rn. 4; Beschluss vom 9. April 2008 – 2 BvR 454/08 – juris \nRn. 2; VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 34/19.VB-2 – juris Rn. 2). \n \nb) Gemessen hieran kann der Verfassungsgerichtshof allein aufgrund des Beschwerde-\nvortrags nicht zuverlässig beurteilen, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 29 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG gewahrt hat. In der am 14. Januar 2021 bei dem Verfas-\nsungsgerichtshof eingegangenen Verfassungsbeschwerde wird nur aufgezeigt, zu wel-\nchem Zeitpunkt der für die Auslösung der Frist maßgebende Beschluss des Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 durch den Verfahrensbevoll-\nmächtigten der Beschwerdeführerin im besonderen elektronischen Anwaltspostfach \n(beA) „abgerufen“ wurde. Dieses Vorbringen reicht vorliegend indes nicht aus. \n \nSofern im Verwaltungsprozess die Gerichte in elektronischer Form mit den Beteiligten \nkommunizieren, gelten für den Zugang elektronischer Dokumente der Gerichte bei \nden Beteiligten die allgemeinen Grundsätze, § 130 BGB bzw. § 56 VwGO i.V.m. \n§§ 166 ff. ZPO für Zustellungen (Braun Binder in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., \n§ 55a, Rn. 132; vgl. auch Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 57 Rn. 6). \nDanach gehen formlos mitzuteilende, elektronisch übermittelte Entscheidungen zu, \nsobald sie im elektronischen Postfach abrufbereit gespeichert sind und mit ihrer \nKenntnisnahme zu rechnen ist (zu De-Mails: SächsOVG, Beschluss vom 17. März \n2020 – 5 E 108/19 – juris Rn. 13; zu E-Mails: Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, \n25. Aufl., § 57 Rn. 6; vgl. zum beA auch BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 \n– 2 BvR 1532/20 – juris Rn. 6, 26). \n \nVorliegend war der unanfechtbare Beschluss über die Anhörungsrüge vom \n2. Dezember 2020 weder nach § 56 Abs. 1 VwGO noch nach anderen Vorschriften \nzustellungsbedürftig und daher nach § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 ZPO formlos \nmitzuteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 1998 – 2 BvR 626/90 – juris \nRn. 3). Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen, dass eine Zu-\nstellung vorgenommen wurde. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde \nbegann daher mit der abrufbereiten Speicherung des Anhörungsrügebeschlusses im \nelektronischen Postfach des Verfahrensbevollmächtigten. Hierzu trägt die Beschwer-\ndeführerin indes nichts vor. Aufgrund des nicht unerheblichen zeitlichen Abstandes \nzwischen dem auf dem vorgelegten Beschluss befindlichen, auf den 7. Dezember 2020 \ndatierten Beglaubigungsvermerk und dem behaupteten „Abruf“ im besonderen elekt-\nronischen Anwaltspostfach am 15. Dezember 2020 hätte sie indes Anlass gehabt, auch \nden Zeitpunkt der Speicherung zu benennen. Mangels Vorbringens hierzu kann die \nEinhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ge-\n\n \n6\nmäß § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerde-\nvorbringen festgestellt werden. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-5-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-5-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487946","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.140068+00:00"}}