{"status":"available","doknr":"OLD487945","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-05-31","aktenzeichen":"Vf. 173-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 173-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n1) der Frau F., \n2) des Herrn S., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nKnebel Rechtsanwälte, \nGrassistraße 10, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 31. Mai 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 14. September 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 1. Oktober und 9. November 2020 ergänzten Verfas-\nsungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts \nLeipzig vom 29. Juli 2020 und den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des \nLandgerichts vom 6. Oktober 2020 (jeweils 02 S 272/19). \n \nDie Beschwerdeführer sind Mieter einer Zwei-Raum-Wohnung im Dachgeschoss eines Mehr-\nfamilienhauses in L.; die monatliche Miete betrug zu allen hier relevanten Zeitpunkten 735,42 \nEUR. Im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Leipzig (162 C 7214/17) begehrte die \nVermieterin (künftig: Klägerin), gestützt auf eine Vielzahl ausgesprochener Kündigungen, \nRäumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung von insgesamt 494,69 EUR für offe-\nne Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2015 und \n2016 (insgesamt 331,41 EUR) und für rückständige Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe \nvon je 20,41 EUR für die Monate Januar bis August 2018 (zusammen 163,28 EUR); hinzu \nkamen Zinsforderungen. Mit Urteil vom 24. Juni 2019 verurteilte das Amtsgericht die Be-\nschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung der Hauptforderung von 494,69 EUR und diversen \nZinsen; im Übrigen wies es die Klage ab. \n \nDie Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein, mit der sie den abgewiesenen Räu-\nmungs- und Herausgabeantrag weiterverfolgte. Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärte sie \nmit Schriftsätzen vom 16. Oktober und 25. November 2019 sowie vom 7. Februar 2020 wei-\ntere außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs. \nMit dem angegriffenen Urteil vom 29. Juli 2020 änderte das Landgericht das erstinstanzliche \nUrteil ab, indem es die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe \nder Wohnung verurteilte und ihnen die Kosten beider Instanzen auferlegte. Die im Laufe des \nBerufungsverfahrens erklärte und damit berücksichtigungsfähige ordentliche Kündigung vom \n16. Oktober 2019 sei wirksam. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer mit Zahlun-\ngen von insgesamt mehr als dem Betrag einer Monatsmiete in Rückstand gewesen, nament-\nlich mit dem erstinstanzlich titulierten Betrag (494,69 EUR) und mit den erhöhten Betriebs-\nkostenvorauszahlungsbeträgen von September 2018 bis Oktober 2019 (insgesamt 285,74 \nEUR). \n \nDie Anhörungsrüge der Beschwerdeführer vom 27. August 2020 wies das Landgericht mit \nBeschluss vom 6. Oktober 2020 zurück. \n \nDie Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß \nArt. 103 Abs. 1 GG. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 und nochmals mit \nSchriftsatz vom 21. Juli 2020 hätten sie eingewandt, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der \nKündigungen die Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2018 nicht mehr zugestanden \nhätten, weil sie am 9. Juli 2019 über die Betriebskosten abgerechnet habe; die sich daraus \n\n \n3\nergebende Nachzahlung von 155,84 EUR sei beglichen worden. Das Landgericht habe diesen \nVortrag übergangen; andernfalls hätte es wegen Unwirksamkeit der zeitlich nachfolgenden \nKündigungen die Berufung der Klägerin zurückweisen müssen. Erstinstanzlich titulierte Be-\ntriebskostenvorauszahlungen für Januar bis August 2018 hätten gerichtlich ebenso wenig ein-\nbezogen werden dürfen wie rückständige Betriebskostenvorauszahlungen für September bis \nDezember 2018, weil die Klägerin auf diese nach erfolgter Abrechnung keinen Anspruch \nmehr gehabt habe; stattdessen hätte nur der Abrechnungssaldo berücksichtigt werden dürfen. \nEs habe sich im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Oktober 2019 daher allenfalls ein Zahlungs-\nrückstand von 691,35 EUR ergeben, der die Erheblichkeitsgrenze des § 569 Abs. 3 Nr. 1 \nBGB nicht überschreite; zudem sei der Abrechnungssaldo keine laufende Miete im Sinne die-\nser Vorschrift und berechtige nicht zur Kündigung. Im Ergebnis Gleiches gelte für die Kündi-\ngung vom 25. November 2020, weil zu diesem Zeitpunkt der Rückstand allenfalls 711,76 \nEUR betragen habe. Schließlich sei auch die Kündigung vom 7. Februar 2020 unwirksam. Da \nder Abrechnungssaldo für 2018 zwischenzeitlich bezahlt worden sei, habe der Rückstand der \nBeschwerdeführer damals allenfalls 535,51 EUR betragen. Bei der Kostenentscheidung habe \ndas Landgericht nicht berücksichtigt, dass selbst nach seiner Ansicht der zur Kündigung be-\nrechtigende Rückstand erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sei und zu-\ndem die Klägerin mit einer Vielzahl von Kündigungen nicht durchgedrungen sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-\nklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be-\nschluss des Landgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2020 wenden, fehlt der Verfassungsbe-\nschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrü-\ngen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine \neigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsent-\nscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche \n„Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. \n162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.). Da vor dem Verfas-\nsungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angegriffen werden kann, besteht kein \nRechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die An-\nhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss \nvom 25. August 2016 – Vf. 159-IV-15; st. Rspr.). \n2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rü-\ngen, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbe-\nschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Sächs-\nVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem \n\n \n4\nin der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (sie-\nhe auch SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; Beschluss vom \n3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; st. Rspr.). \n3. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß gegen \nden inhaltsgleich in der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierten Anspruch auf \nrechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) gerügt werden soll, entspricht sie nicht den \nBegründungserfordernissen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der \nBezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts \nsind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er-\nmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). \n \nb) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Ver-\nfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtbe-\nrücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. Art. 78 Abs. 2 SächsVerf \nverwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \nbb) In Bezug auf ihre Rüge, das Landgericht habe maßgeblichen Sachvortrag zur Abrech-\nnung der Betriebskosten für das Jahr 2018 übergangen, haben die Beschwerdeführer \nden der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nicht voll-\nständig mitgeteilt. Aus der Beschwerdebegründung wird insbesondere nicht ersicht-\nlich, weshalb das Landgericht den in Rede stehenden Sachvortrag hätte berücksichti-\ngen dürfen und müssen. \nSoweit sie angeben, bereits in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 hierzu \nvorgetragen zu haben, teilen die Beschwerdeführer weder mit, ob dieser Tatsachenvor-\ntrag unstreitig blieb oder aber von der Klägerin bestritten wurde, noch legen sie ein \nSitzungsprotokoll vor, dem dies zu entnehmen wäre. \n\n \n5\nSoweit sie ferner auf entsprechende Ausführungen (und Beweisangebote) im – der \nVerfassungsbeschwerde als Anlage beigefügten – Schriftsatz vom 21. Juli 2020 ver-\nweisen, erörtern sie nicht, inwiefern das Gericht diesen erst nach Schluss der mündli-\nchen Verhandlung erfolgten Sachvortrag trotz der – verfassungsrechtlich unbedenkli-\nchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 BvR 552/18 – juris Rn. 11 \nm.w.N.) – Vorschrift des § 296a ZPO zur Grundlage der angegriffenen Entscheidung \nhätte machen dürfen (zur Vereinbarkeit von Präklusionsvorschriften mit dem An-\nspruch auf rechtliches Gehör vgl. Uhle: in Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte \nin Deutschland und Europa, Band V, § 129 Rn. 47 f.). Insbesondere geben sie nicht an, \nob und mit welcher Begründung sie in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz-\nnachlass beantragt haben; aus der Entscheidung über die Anhörungsrüge ergibt sich, \ndass ein solcher Nachlass jedenfalls nicht gewährt worden war. Daran ändert auch die \n„ergänzende“ Inbezugnahme des Schriftsatzes im angegriffenen Urteil nichts, weil \nsich der Verweis nicht speziell auf den hier in Rede stehenden Sachvortrag bezieht \nund eine Berücksichtigung desselben auch nicht zulässig gewesen wäre, ohne wiede-\nrum der Klägerin hierzu rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. etwa BVerfG, Beschluss \nvom 14. Dezember 2015 – 2 BvR 3073/14 – juris Rn. 15 m.w.N.). \ncc) Sofern die Beschwerdeführer darüber hinaus die Kostenentscheidung des Landgerichts \nrügen, betreffen ihre Ausführungen lediglich die Anwendung materiellen Rechts und \nkeinen Aspekt rechtlichen Gehörs. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n\n \n6\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-173-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-05-31/vf-173-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487945","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.116372+00:00"}}