{"status":"available","doknr":"OLD487944","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-06-18","aktenzeichen":"Vf. 35-II-20 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 35-II-20 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nder abstrakten Normenkontrolle \n \n \n \nauf Antrag des Abgeordneten André Barth \nund weiterer 37 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 18. Juni 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n\n \n2\n \n§ 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag \n(Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525) ist mit der Verfassung des Freistaates \nSachsen vereinbar. \n \n \nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 38 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit \nihrem Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes \nüber die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt \ngeändert wurde durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542). Sie be-\ngehren die Prüfung, ob diese Vorschrift, nach der die Zahl der Ausgleichsmandate die der \nÜberhangmandate nicht übersteigen darf, mit der Wahlrechtsgleichheit und der Chancen-\ngleichheit der Wahlbewerber und der Parteien vereinbar ist. \n \n \nI. \n \n1. Die maßgeblichen Vorschriften der Landesverfassung zu den Wahlen und zur Zusammen-\nsetzung des Sächsischen Landtages lauten auszugsweise wie folgt: \n \nArtikel 4 [Wahl- und Abstimmungsgrundsätze] \n(1) Alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen sind \nallgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. \n(2) (…) \n(3) Das Nähere bestimmen die Gesetze. (…) \n \nArtikel 41 [Wahlsystem, Wählbarkeit] \n(1) Der Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Sie werden nach einem Verfahren \ngewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. \n(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. (…) \n(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. \n \n \n \n\n \n3\nDie maßgeblichen Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes zur Zusammensetzung des \nSächsischen Landtages und über die Zuteilung der Sitze an die Parteien lauten wie folgt: \n \n§ 1 Zusammensetzung des Sächsischen Landtages und Wahlrechtsgrundsätze \n(1) Der Sächsische Landtag (Landtag) besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergeben-\nden Abweichungen aus 120 Abgeordneten. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren in allge-\nmeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach einem Verfahren gewählt, das \ndie Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. \n(2) Von den Abgeordneten werden 60 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die \nübrigen nach Landeslisten gewählt. \n \n§ 4 Direkt- und Listenstimmen \nJeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Direktstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten \n(Direktbewerbers) und eine Listenstimme für die Wahl einer Landesliste einer Partei. \n \n§ 5 Wahl in den Wahlkreisen \nIn jedem Wahlkreis wird ein Wahlkreisabgeordneter gewählt. Gewählt ist der Direktkandidat, \nder die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahllei-\nter zu ziehende Los. \n \n§ 6 Wahl nach Landeslisten \n(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindes-\ntens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Listenstimmen erhalten oder in mindestens zwei \nWahlkreisen ein Direktmandat errungen haben. \n(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl jener erfolgreichen Wahl-\nkreisbewerber (Direktkandidaten) abgezogen, die nicht von einer nach Absatz 1 zu berücksichti-\ngenden Partei vorgeschlagen worden sind. \n(3) Die nach Absatz 2 verbleibenden Sitze werden auf die gemäß Absatz 1 berücksichtigungsfä-\nhigen Parteien nach dem d‘Hondtschen Höchstzahlverfahren verteilt: Es werden die für jede \nLandesliste einer Partei insgesamt abgegebenen Listenstimmen zusammengezählt und die Ge-\nsamtstimmenzahl einer jeden Landesliste nacheinander solange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter ge-\nteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jeder Landesliste wird \ndabei der Reihe nach so oft ein Mandat angerechnet, als sie jeweils die höchste Teilungszahl \naufweist. Ergeben sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze gleiche Höchstzahlen für eine \ngrößere Anzahl von Landeslisten, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Landeswahl-\nleiter zu ziehende Los. \n(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte \nder Gesamtzahl der Listenstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht \nmehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Absatz 3 zu vergebenden \nSitzen abweichend von Absatz 3 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die restlichen Sitze werden \ndann nach Absatz 3 zugeteilt. \n(5) Von der für jede Landesliste so ermittelten Zahl der Sitze werden die von der Partei in den \nWahlkreisen errungenen Direktmandate abgezogen. Die restlichen Sitze werden aus der Landes-\nliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis direkt ge-\nwählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sit-\nze, als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. \n\n \n4\n(6) In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die \nSumme dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmanda-\nte). Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen \nentfallen als auf das letzte Überhangmandat. Die Zahl der Ausgleichsmandate darf die der Über-\nhangmandate nicht übersteigen. Die Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) erhöht sich um \ndie Zahl der Überhang- und Ausgleichsmandate. \n \n2. Die angefochtene Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG gilt seit Inkrafttreten des \nSächsischen Wahlgesetzes vom 5. August 1993 (SächsGVBl. S. 723); zugrunde lag ein Ge-\nsetzentwurf der Staatsregierung (Drs. 1/3112), in dessen Begründung zu § 6 Abs. 6 es hieß \n(S. 9): \n \n„Absatz 6 regelt entsprechend § 6 Abs. 5 BWG den Fall der sog. 'Überhangmandate', d.h. derje-\nnigen Direktmandate, die eine Partei in den Wahlkreisen über ihren Verhältnisanteil an der Ge-\nsamtzahl der Sitze hinaus erhalten hat. Gemäß Absatz 6 Satz 1 verbleiben diese Sitze der betref-\nfenden Partei, sind aber gemäß Satz 2 im Gesamtverhältnis auszugleichen.“ \n \nIm Übrigen wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass das Bundeswahlgesetz im \n„Interesse der Rechtseinheit und in Übereinstimmung mit der Praxis in anderen Bundeslän-\ndern weitgehend übernommen“ worden sei. Das Wahlsystem verbinde das „Prinzip der Ver-\nhältniswahl mit den Elementen der Persönlichkeitswahl“. Ohne mögliche Überhang- und \nAusgleichsmandate (§ 6 Abs. 6) bestehe der „Landtag in der Regel aus 120 Abgeordneten \n(Art. 41 Abs. 1 LVerf)“ (Drs. 1/3112 S. 1). \n \nIm Gesetzgebungsverfahren wurde die Bindung an die Vorgaben des Art. 41 Abs. 1 Sächs-\nVerf betont und darauf verwiesen, dass im Ergebnis der Verfassungsdiskussion davon abge-\nsehen wurde, für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate in der \nVerfassung vorzusehen, entsprechende Regelungen vielmehr im Landeswahlgesetz getroffen \nwerden sollten (Redebeitrag des Abgeordneten Bandmann, PlPr. 1/74 S. 5192). Ein Ände-\nrungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Grüne, in § 6 Abs. 6 SächsWahlG den dritten Satz zu \nstreichen, wurde im Innenausschuss abgelehnt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses, Drs. 1/3477 2. Teil S. 12). \n \n3. In der 5. Legislaturperiode brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines \n„Gesetzes zur Sicherung der verfassungsrechtlichen Vorgabe zur Größe des Sächsischen \nLandtags – Sächsisches Landtagsgrößensicherungsgesetz (SächsLtGSG)“ ein, der u.a. folgen-\nde Neufassung des § 6 Abs. 6 SächsWahlG vorsah (Drs. 5/11105 S. 4 f.): \n \n„In den Wahlkreisen errungene Direktmandate verbleiben einer Partei auch dann, wenn die \nSumme dieser Sitze die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl übersteigt (Überhangmanda-\nte). Die übrigen Landeslisten erhalten Ausgleichmandate, nach der Maßgabe, dass die Gesamt-\nzahl der Sitze so lange erhöht wird, bis unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzvertei-\nlung nach dem Verhältnis der Landesstimmenzahlen der Parteien gewährleistet ist.“ \n \nDer Gesetzentwurf wurde – nach Sachverständigenanhörung im Innenausschuss (vgl. APr \n5/6-51 A [1]) – abgelehnt (vgl. hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschus-\n\n \n5\nses, Drs. 5/12855 sowie die Debatte und Beschlussfassung in Zweiter Lesung am 16. Oktober \n2013, PlPr 5/84 S. 8735 ff.). \n \n4. Bei den bisherigen Landtagswahlen unter Geltung des derzeit gültigen Wahlgesetzes ist im \nHinblick auf den Anfall etwaiger Überhang- und Ausgleichsmandate Folgendes festzustellen: \n \nBei den Landtagswahlen 1994 und 1999 entstanden keine Überhangmandate: Im Jahr 1994 er-\nrang die CDU einen Listenstimmenanteil von 58,1 Prozent und gewann alle 60 Wahlkreise. Ins-\ngesamt fielen ihr danach 77 Sitze zu. Bei der Landtagswahl 1999 konnte die CDU erneut alle 60 \nWahlkreise für sich entscheiden und kam mit einem Listenstimmenanteil von 56,9 Prozent ins-\ngesamt auf 76 Sitze im Landtag (siehe dazu die Nachweise unter: https://wahlen.sachsen.de/ \nlandtagswahl-historie-eckdaten.html, zuletzt abgerufen am 18. Juni 2021). \nBei der Landtagswahl 2004 fielen erstmals Überhangmandate an. Auf die CDU entfielen hier \n41,1 Prozent der Listenstimmen, sie gewann 55 Direktmandate. Es entstanden dadurch zwei \nÜberhangmandate und je ein Ausgleichsmandat für die SPD und die PDS. Damit wurden die \nÜberhangmandate vollständig ausgeglichen, weil darüber hinaus keine Partei eine höhere \nHöchstzahl als das letzte Überhangmandat der CDU erreichte, § 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG \n(vgl. hierzu Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Statistische Berichte, Sächsischer \nLandtag, \nEndgültige \nErgebnisse \n2004, \nB \nVII \n2-2 \n- \n5j/04, \nS. \n24 \nff. \nunter: \nhttps://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/SNHeft_derivate_00005\n760/B_VII_2-2_5j04_SN.pdf, zuletzt abgerufen am 18. Juni 2021). \nDas stärkste Aufkommen von Überhangmandaten gab es bei der Landtagwahl 2009. Die CDU \nerlangte 58 Direktmandate, aber nur 40,2 Prozent der Listenstimmen. Dadurch ergaben sich \nsechs Überhangmandate für die CDU, die sechs Ausgleichsmandate nach sich zogen, darunter \nzwei für die Partei DIE LINKE und jeweils eines für die SPD, NPD, FDP und Bündnis 90/Die \nGrünen. Von den 132 Landtagssitzen entfielen im Ergebnis 58 Sitze auf die CDU, 29 auf die \nPartei DIE LINKE, 14 auf die SPD, 8 auf die NPD, 14 auf die FDP und 9 auf Bündnis 90/Die \nGrünen. Ein Überhangmandat wurde nicht ausgeglichen. Die SPD hätte bei einem Divisor von \n15 noch eine höhere Höchstzahl erreicht (12484) als das letzte Überhangmandat der CDU \n(12465), § 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG (vgl. hierzu Statistisches Landesamt des Freistaates \nSachsen, Statistische Berichte, Sächsischer Landtag, Endgültige Ergebnisse 2009, B VII 2-2 – \n5j/09, S. 25 ff. unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServ-\nlet/SNHeft_derivate_00005761/B_VII_2-2_5j09_SN.pdf, zuletzt abgerufen am 18. Juni 2021). \nBei der Landtagswahl 2014 ergaben sich bei einem Listenstimmenanteil der CDU von 39,4 Pro-\nzent und 59 Direktmandaten drei Überhang- und drei Ausgleichsmandate. Dabei wurde wiede-\nrum ein Überhangmandat der CDU nicht ausgeglichen. Die Partei DIE LINKE hätte bei einem \nDivisor von 28 noch eine höhere Höchstzahl erreicht (11056) als das letzte Überhangmandat der \nCDU (10939), § 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG (vgl. Statistisches Landesamt des Freistaates Sach-\nsen, Statistischer Bericht, Sächsischer Landtag, Endgültige Ergebnisse 2014, B VII 2-2 – 5j/14, \nS. 23 ff. unter: https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/SNHeft_ \nderivate_00005762/B_VII_2_2_5j_14_SN.pdf, zuletzt abgerufen am 18. Juni 2021). \nBei der Landtagswahl 2019 fielen keine Überhangmandate an. Die CDU errang 41 Direktmanda-\nte; bei einem Listenstimmenanteil von 32,1 Prozent stehen ihr 45 Sitze im Landtag zu. Die übri-\ngen Direktmandate wurden durch die AfD (15), die Partei DIE LINKE (1) und Bündnis 90/Die \nGrünen (3) erlangt. (vgl. Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Statistisches Jahrbuch \nSachsen 2019, S. 232 sowie https://wahlen.sachsen.de/download/2019_LTW_Mandate_end-\ngueltig.pdf und https://wahlen.sachsen.de/download/LW19_gewaehlte_Direktbewerber.pdf, zu-\nletzt abgerufen am 18. Juni 2021). \n \n5. Die Wahlgesetze der übrigen Bundesländer – mit Ausnahme derjenigen Bremens und des \nSaarlandes – sehen für den Fall des Entstehens von Überhangmandaten entweder einen voll-\n\n \n6\nständigen Ausgleich (Bayern: Art. 44 Abs. 2 Satz 2 LWG; Baden-Württemberg: § 2 Abs. 4 \nLWG; Berlin: § 19 Abs. 2 Satz 1 WahlG; Hamburg: § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 BüWG; Hessen: \n§ 10 Abs. 5 Satz 2 LWG; Nordrhein-Westfalen: § 33 Abs. 5 LWG; Rheinland-Pfalz: § 30 \nAbs. 2 LWahlG; Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 LWahlG; Thüringen: § 5 Abs. 6 \nSatz 2 ThürLWG) oder einen beschränkten Ausgleich vor (Brandenburg: § 3 Abs. 7 bis 11 \nBbgLWahlG; Mecklenburg-Vorpommern: § 58 Abs. 6 Satz 2 bis 5 LKWG M-V; Niedersach-\nsen: § 33 Abs. 7 Satz 2, 3 und 4 NLWG; Sachsen-Anhalt: § 35 Abs. 8 Satz 2 bis 8 LWG). \n \nIm Bund regelte das seit dem 9. Mai 2013 geltende Bundeswahlgesetz (BGBl. I S. 1082) in \n§ 6 Abs. 5 BWahlG a.F. einen vollständigen Ausgleich angefallener Überhangmandate (vgl. \nhierzu Strelen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl., § 6 Rn. 34a; Holste, NVwZ 2013, 529; Pu-\nkelsheim/Rossi, ZG 2013, 209). Mit dem durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. a des 25. Gesetzes zur \nÄnderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (BGBl I S. 2395) neu gefassten \n§ 6 Abs. 5 BWahlG wird an der Sitzzahlerhöhung zum Ausgleich von Überhängen festgehal-\nten; ausweislich der Gesetzesbegründung wird jedoch zur „Verminderung der Bundestagsver-\ngrößerung“ mit dem „Ausgleich von Überhangmandaten erst nach dem dritten Überhangman-\ndat begonnen“ (vgl. BTDrs. 19/22504 S. 5 f.; vgl. hierzu Hettlage, DVBl. 2021, 501). \n \n \nII. \n \nDie Antragsteller beantragen, \n \n§ 6 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsi-\nsches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-\ntember 2003 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom \n2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. \n \n \n1. Sie sind der Auffassung, § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG verletze die Wähler und Wahlbe-\nwerber in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl nach Art. 4 Abs. 1 SächsVerf (i.V.m. Art. 41 \nAbs. 2 SächsVerf) und die politischen Parteien in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach \nArt. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG. \n \n2. Die beschränkende Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG sei die verfassungsrecht-\nlich bedenklichste „engste“ Regelung zum Verhältniswahlausgleich von Überhangmandaten. \nIn anderen Bundesländern sei entweder – ebenso wie im Bund – ein voller Verhältnisaus-\ngleich vorgesehen oder aber die Regelungen seien weitaus „großzügiger“ angelegt. Lediglich \nin Bremen und im Saarland gebe es aus sachlichen Gründen keine Regelungen zum Über-\nhangausgleich. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG habe stets einseitig die \nÜberhangmandate produzierende Partei CDU bevorzugt. Bei Anwendung der angefochtenen \nRegelung sei von vornherein klar, dass im Falle des Entstehens von Überhangmandaten diese \nnicht vollständig abgedeckt würden. Indes müsste eine einfache Dreisatzrechnung angewen-\ndet werden, um die Proportion nach Listenstimmen wiederherzustellen. Die Entwicklung der \nVerfassungsrechtsprechung habe im Bund zum vollständigen Überhangausgleich geführt, \n \n \n\n \n7\nobwohl das Grundgesetz – im Gegensatz zur Verfassung des Freistaates Sachsen – kein \nWahlsystem mit Verhältnisausgleich vorgebe. Die Verzerrung der proportionalen Repräsenta-\ntion nehme extreme Ausmaße an, wenn die CDU anhaltend überproportionalen Erfolg in den \nWahlkreisen habe, durch den allgemeinen Abwärtstrend der früheren Volksparteien aber an \nListenstimmenanteilen einbüße, was ein durchaus realistisches Szenario sei. Das Landesver-\nfassungsgericht Schleswig-Holstein habe durch Urteile vom 30. August 2010 (LVerfG 3/09 \nund 1/10) bei identischer Rechtslage auf Verfassungsebene eine Regelung des Landeswahlge-\nsetzes von Schleswig-Holstein als verfassungswidrig eingestuft, die der hier angefochtenen \nAusgleichsregelung am ähnlichsten gewesen sei. Dieses Verdikt der Verfassungswidrigkeit \ntreffe erst recht die sehr enge Begrenzung des Verhältnisausgleichs nach § 6 Abs. 6 Satz 3 \nSächsWahlG. Sofern gegenwärtig auch in anderen Bundesländern Regelungen gälten, die \nlediglich einen beschränkten Ausgleich vorsähen, seien diese allesamt verfassungsrechtlich \nweitaus weniger problematisch als die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG, weil bei \njenen Regelungen eine viel höhere Chance bestehe, im Ergebnis der maßgeblichen Proportion \nder zu berücksichtigenden Wählerstimmen nahe zu kommen. \n \n3. Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf sehe für den Freistaat Sachsen das Wahlsystem der perso-\nnalisierten Verhältniswahl als Verbundsystem vor. Entsprechend trage das Wahlrecht zum \nSächsischen Landtag trotz „vorgeschalteter“ Mehrheitswahl insgesamt den Grundcharakter \neiner Verhältniswahl. Mit der grundsätzlichen Verpflichtung auf einen Ausgleich der Über-\nhangmandate (Mehrsitze) in § 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG habe der Gesetzgeber die prinzi-\npielle Dominanz der Verhältniswahl in zunächst verfassungsgemäßer und folgerichtiger Wei-\nse bestätigt. Nicht folgerichtig ausgestaltet sei indes die angefochtene Regelung des § 6 \nAbs. 6 Satz 3 SächsWahlG als letzte Stufe des Überhangausgleichs. In dem durch den sächsi-\nschen Verfassungsgeber abschließend charakterisierten Wahlsystem komme dem aus dem \nGrundsatz der Wahlgleichheit des Art. 4 Abs. 1 SächsVerf folgenden Grundsatz der Erfolgs-\nwertgleichheit nicht nur eine begrenzte, sondern eine das einheitliche Wahlsystem insgesamt \numfassende Bedeutung zu. Die streitgegenständliche Herstellung des Verhältnisausgleichs im \nRahmen der Zuteilung von Ausgleichsmandaten für entstandene Überhangmandate nach dem \nWahlsystem des Freistaates Sachsens sei vollumfänglich an den für das Verhältniswahlrecht \ngeltenden verfassungsrechtlichen Forderungen des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen \nWahl zu messen. Das aus der Gleichheit der Wahl entwickelte Kriterium der Erfolgswert-\ngleichheit beinhalte zwar kein absolutes Differenzierungsverbot, belasse dem Gesetzgeber bei \nder Ordnung des jeweiligen Wahlsystems aber nur einen eng bemessenen Gestaltungsspiel-\nraum. Deshalb könne sich der Gesetzgeber nicht damit begnügen, überhaupt einen Ausgleich \nvorzusehen. Genüge getan sei dem Maßstab der Erfolgswertgleichheit nach Art. 4 \nAbs. 1 SächsVerf grundsätzlich erst dann, wenn sämtliche Überhangmandate ausgeglichen \nseien. Jedes ungedeckt bleibende Überhangmandat sei rechtfertigungsbedürftig. Selbst wenn \nman nach früherer Rechtslage im Bund davon ausgegangen sei, dass dem Bundesgesetzgeber \nnach Art. 38 Abs. 1 GG insoweit ein größerer Gestaltungsspielraum zustehe, wäre dies auf die \nRechtslage im Freistaat Sachsen nicht übertragbar. Denn das sächsische Landtagswahlsystem \nsei gerade nicht darauf angelegt, die Ergebnisse der vorgeschalteten Mehrheitswahl in Form \nvon überhängenden Mehrsitzen zu erhalten. Der sächsische Gesetzgeber habe sich in der \nWahl und Ausgestaltung des Landtagswahlsystems insgesamt auf den Proporz nach Listen-\nstimmen und auf einen Verhältnisausgleich festgelegt. Hierin sei er aufgrund von Art. 41 \n\n \n8\nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht frei gewesen. Das „sachgerechte Zusammenwirken“ der mitei-\nnander verbundenen Teilwahlsysteme erfordere gerade eine Geltung des gleichen Erfolgs-\nwerts „grundsätzlich für das gesamte Wahlverfahren“, also bis hin zur Stufe des Über-\nhangausgleichs. Den gleichen Anforderungen habe das Wahlrecht auch im Hinblick auf die \nChancengleichheit der Parteien zu genügen. \n \n4. Aufgrund der hohen verfassungsrechtlichen Dignität und des strikten Charakters, der man-\ngelnden „Flexibilität“ des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl seien Differenzierungen in der \nErfolgswertgleichheit nur zulässig, wenn hierfür ein zwingender Grund vorliege. Bei der Ein-\nschätzung und Bewertung differenzierender Wahlrechtsbestimmungen habe sich der Gesetz-\ngeber an der politischen Wirklichkeit zu orientieren. Nach diesen Grundsätzen könne § 6 \nAbs. 6 Satz 3 SächsWahlG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Weder könne die \naus der Beschränkung des Verhältnisausgleichs der Überhangmandate resultierende Verzer-\nrung der Erfolgswertgleichheit durch Notwendigkeiten im Sitzberechnungsverfahren gerecht-\nfertigt werden noch durch die Gedanken der Prämierung und Stärkung der Personenwahl oder \nder Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtages oder dem Ziel eines möglichst kleinen \nLandtages aus fiskalischen Gründen. Eine systemfremde Verkürzung des Verhältnisaus-\ngleichs durch Schaffung einer künstlichen Obergrenze für die Zahl der Ausgleichsmandate sei \nkeine systemimmanente mathematische Notwendigkeit. Die Systematik des d'Hondtschen \nVerfahrens fordere im Gegensatz dazu ein für alle Wahlbewerber gleiches und ungehindertes \nHochgehen in der Zahlenreihe bis zur Wiederherstellung der Proportion unter Einbeziehung \nder Überhangmandate. Auch sei eine systemkonforme „Prämie“ im Listenstimmenwahlsys-\ntem nicht das Überhangmandat, sondern das durch Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreis-\nbewerber gewonnene Vertrauen für die Liste ihrer Partei. Ferner werde die Stärkung der Ver-\nbindung zu den direkt gewählten Bewerbern bereits durch § 6 Abs. 6 Satz 1 SächsWahlG be-\nwirkt. Überdies ergäbe sich schon alleine aus dem Zuschnitt der Wahlkreise im Freistaat \nSachsen, die hinsichtlich der Zahl ihrer Wahlberechtigten viel zu unterschiedlich seien, das \ngrundsätzliche Verfassungsgebot des Überhangausgleichs. Schließlich käme es anders als im \nFalle der fehlenden Sperrklausel ohne die ständige Bevorzugung der Überhangpartei im \nMehrsitzausgleich nicht zu einer Erschwerung der Meinungsfindung und Mehrheitsbildung, \nweil sich nur die Zahl der Angehörigen der dem Landtag ohnehin angehörenden Fraktionen \nerhöhe. Ein vergleichsweise geringfügiges fiskalisches Ziel könne das Ziel der Chancen-\ngleichheit der Parteien und der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen niemals übertreffen. \n \n \nIII. \n \nDie Sächsische Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. \n1. Ein Wahlgesetz, das Überhangmandate zulasse, die nicht vollständig durch weitere Manda-\nte für andere Parteien ausgeglichen werden, könne zu einer Beeinträchtigung der Wahlrechts-\ngleichheit der Wähler führen und die Chancengleichheit der politischen Parteien berühren. \nDemgegenüber könnten Wahlbewerber durch unausgeglichene Überhangmandate nicht in \nihrem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt werden. Denn die Wahlrechtsgleichheit \nbeim passiven Wahlrecht umfasse nicht das Recht, durch Zuteilung von Ausgleichsmandaten \nfür die Liste, auf der man kandidiere, seine Chance auf ein Mandat zu vergrößern. Es gebe \n \n \n \n\n \n9\nkein subjektives Recht von Wahlbewerbern auf Ausgleichsmandate. Daher gehe die Bean-\nstandung der Verletzung der Wahlrechtsgleichheit von Wahlkandidaten ins Leere. \n \n2. Die Antragsschrift verwende erheblichen Raum für einen innerdeutschen Wahlrechtsver-\ngleich. Da für die Bewertung der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG \nausschließlich die Sächsische Verfassung der Prüfungsmaßstab sei, habe aber ein innerdeut-\nscher Rechtsvergleich lediglich eine begrenzte Aussagekraft. Zudem führe ein solcher – ent-\ngegen der Behauptung in der Antragsschrift – zu dem Ergebnis, dass es zum einen in Nieder-\nsachsen und – eingeschränkt – in Sachsen-Anhalt vergleichbare Regelungen gebe, die die \nAnzahl der Ausgleichsmandate auf die Anzahl der Überhangmandate begrenzten. Der Voll-\nausgleichsmechanismus Brandenburgs wirke nur innerhalb eines Korridors, weil er erst durch \ndas dritte Überhangmandat aktiviert werde und auf eine absolute Gesamtvergrößerung von \n22 Sitzen begrenzt sei. Die Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts Schleswig-\nHolstein in den Verfahren LVerfG 3/09 und 1/10 könnten bereits mangels Präjudizienbin-\ndung, aber auch wegen einer sich in wesentlichen Punkten unterscheidenden Verfassungs-\nrechtslage nicht als ,,Präzedenzfall“ dienen. Zudem habe das Landesverfassungsgericht \nSchleswig-Holstein die Frage der Vereinbarkeit einer Deckelung der Zahl der Ausgleichs-\nmandate mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl ausdrücklich offen gelassen und sie in \neiner anderen Normenkonstellation weiterhin für möglich gehalten. Auch Landeswahlrechte, \ndie sich um einen vollständigen Verhältnisausgleich bemühten, nähmen nicht unerhebliche \nProportionalitätsverzerrungen in Kauf dadurch, dass sie den Verhältnisausgleich unterhalb der \nLandesebene mehrfach vornähmen. Im Bund wäre ein Ausgleichsmechanismus verfassungs-\ngemäß, der Überhangmandate in der Höhe einer halben Mindestfraktionsstärke unausgegli-\nchen lasse. \n \n3. Die in § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG angelegte Möglichkeit der Beeinträchtigung der \nWahlrechtsgleichheit in seiner Ausprägung als Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen und \nder Chancengleichheit der Parteien sei aus mehreren Gründen gerechtfertigt. \n \na) Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung sei \nArt. 41 Abs. 1 SächsVerf. Hieraus folge, dass der Gesetzgeber ein Wahlrecht auszugestalten \nhabe, welches die Grundsätze der Personen- und der Verhältniswahl miteinander verbinde \nund das einen Landtag von in der Regel 120 Abgeordneten hervorbringe. Durch den Zusatz \n,,in der Regel“ mache Art. 41 Abs. 1 SächsVerf deutlich, dass es zwar keine zwingende Fest-\nlegung auf 120 Abgeordnete geben solle und Abweichungen grundsätzlich denkbar seien, sich \ndie Größe aber in dem von der Verfassung vorgegebenen Rahmen halten solle. Der Blick auf \ndie Entstehungsgeschichte der Vorschrift lasse den besonderen Wunsch des Gesetzgebers des \neinfachen Rechts wie auch des Verfassungsgebers erkennen, eine Verkleinerung des Landta-\nges gegenüber der zuvor bestehenden Rechtslage herbeizuführen. Aus Art. 41 Abs. 1 Sächs-\nVerf ergebe sich ferner keine Pflicht zur Ausgestaltung des Wahlrechts nach den Grundsätzen \neiner personalisierten, strikten Verhältniswahl. Vielmehr bleibe ein Gestaltungsspielraum des \nGesetzgebers bestehen, den dieser dann ordnungsgemäß ausfülle, wenn er ein Wahlsystem \nwähle, das beide Elemente, dasjenige der Verhältniswahl und dasjenige der Persönlichkeits-\nwahl, miteinander verknüpfe. Erst recht könne aus Art. 41 Abs. 1 SächsVerf keine zwingende \nSchlussfolgerung für die Ausgestaltung des Ausgleichsmechanismus im Falle des Auftretens \n\n \n10\nvon Überhangmandaten gezogen werden. Der Ausgleich und erst recht der Vollausgleich von \nÜberhangmandaten hätten nach dem eindeutigen Willen des Verfassungsgebers keinen Ein-\ngang in die Verfassung gefunden. \n \nb) Innerhalb des von der Sächsischen Verfassung vorgegebenen Rahmens für das Wahlrecht \nzum Sächsischen Landtag könnte von dem Gesetzgeber neben dem von den Antragstellern \ngeforderten Vollausgleich der Überhangmandate auch die derzeit geltende Regelung, aber \nauch ein nur teilweiser Ausgleich vorgesehen werden. Denkbar sei auch eine Nichtvergabe \nder Überhangmandate. Überhangmandate könnten dadurch vermieden werden, dass die \nWahlkreissieger mit den schlechtesten Direktstimmenergebnissen kein Mandat erhielten. Bei \nden genannten Ausgestaltungen stünden jeweils unterschiedliche verfassungsrechtliche Ziele \nim Vordergrund. Eine Maximierung nur eines Ziels gehe notwendig stets zu Lasten anderer \ngleichwertiger verfassungsrechtlicher Ziele. \n \nc) Der Anfall ausgleichsloser Überhangmandate sei gerechtfertigt, wenn hierfür zwingende \nGründe vorlägen. Ein Rechtfertigungsgrund liege in dem besonderen Anliegen der Zusam-\nmenführung von Personen- und Verhältniswahl und in der Größe der zu wählenden Volksver-\ntretung, wenn sich diese aus der Verfassung ergebe. Zwischen den von der Verfassung vorge-\ngebenen Zielen sei ein schonender Ausgleich herzustellen, wobei die Mehrzahl an Zielen dem \nGesetzgeber einen Spielraum eröffne. Im Hinblick auf die Erfolgswertgleichheit der Stimmen \nund die Chancengleichheit der Parteien sei die Verzerrung der proportionalen Verzerrung \nindes nur solange gerechtfertigt, wie der Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl \nnicht aufgehoben werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien in \ndem Spannungsfeld zwischen der Wahlrechtsgleichheit und dem Anliegen der Personenwahl \nAusgestaltungen möglich, bei denen ein Vollausgleich oder jedenfalls ein teilweiser Aus-\ngleich vorgesehen sei. Ab einer Anzahl von unausgeglichenen Überhangmandaten, welche \neine halbe Mindestfraktionsstärke übersteige, sei der notwendige Ausgleich zwischen Wahl-\nrechtsgleichheit und dem Anliegen der personalisierten Verhältniswahl nicht mehr erfüllt. \nDen Gesetzgeber treffe erst dann eine Handlungspflicht zur Korrektur einer dieser Grenze \nnicht entsprechenden Regelung, wenn zu erwarten sei, dass diese bei den nächsten Wahlen \ndeutlich überschritten werde. \n \nd) Die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG unterbinde keinen Überhangausgleich, \nsondern komme erst zur Anwendung, wenn die Anzahl der notwendigen Ausgleichsmandate \ndie der Überhangmandate übersteige. Erst dann realisiere sich die Begrenzung, vorher richte \nsich der Ausgleichsmechanismus nach der – von den Antragstellern nicht angegriffenen – \nRegelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG. \n \nBereits an den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemessen sei die streitgegen-\nständliche Regelung verfassungsgemäß. Bei einer zugrundeliegenden Normgröße von 120 \nAbgeordneten des Sächsischen Landtages liege die nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts maßgebliche Größe, bis zu der ein unausgeglichener Anfall von Überhang-\nmandaten gerechtfertigt sei, bei drei Mandaten, weil sechs Abgeordnete zur Bildung einer \nFraktion notwendig seien. Diese Grenze sei in keiner der zurückliegenden Landtagswahlen im \nFreistaat Sachsen seit 1990 überschritten worden. Lediglich in zwei Wahlen seien bisher \n\n \n11\nÜberhangmandate unausgeglichen geblieben und je nur ein einziges Ausgleichsmandat nicht \nverteilt worden. Dabei habe sich auch gezeigt, dass ein Mehr an Überhangmandaten entgegen \nder Auffassung der Antragsteller nicht zwangsläufig zu einem Mehr an unausgeglichenen \nÜberhangmandaten führen müsse. Es bestehe überdies in Zukunft keine erkennbare Gefahr \nder Überschreitung der genannten Grenze. Durch die Ausdifferenzierung des Parteienspekt-\nrums, welche sich auch in den Direktstimmenergebnissen widerspiegele, sei mit einem Anfall \nvon Überhangmandaten in einem Ausmaß, das die Anzahl der bei der Landtagswahl von 2009 \nangefallenen Überhangmandate übertreffe, nicht zu rechnen. Damit sei das Entstehen unaus-\ngeglichener Überhangmandate sehr unwahrscheinlich. Folglich bestehe für den Gesetzgeber \nunter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Handlungs-\npflicht zur Anpassung der Regelung. \n \nDie zu treffende Entscheidung habe sich zudem maßgeblich am sächsischen Verfassungsrecht \nzu orientieren. Dieses weise gegenüber der Rechtslage im Bund und in anderen Ländern Be-\nsonderheiten auf. Art. 41 Abs. 1 SächsVerf enthalte mit der Nennung der Größe des Landta-\nges und dem Anliegen der personalisierten Verhältniswahl verfassungsunmittelbare Zielvor-\ngaben, welche das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen nicht habe berück-\nsichtigen können und müssen. Diese Zielgrößen seien für den das Wahlrecht ausgestaltenden \nGesetzgeber verbindlich und neben den Wahlrechtsgrundsätzen und den anderen sich teilwei-\nse widersprechenden Zielen in die Ausgestaltung des Wahlrechts einzubeziehen. Der Gesetz-\ngeber habe die widerstreitenden Ziele in nicht zu beanstandender Weise in Ausgleich ge-\nbracht. Er habe einen nur beschränkten Ausgleich für Überhangmandate vorgesehen, um zum \neinen der Verfassungsvorgabe nach einer Landtagsgröße von in der Regel 120 Abgeordneten, \nzum anderen dem besonderen Anliegen der personalisierten Verhältniswahl und dabei insbe-\nsondere der Verfassungsentscheidung für die Personenwahl nachzukommen. \n \n \nIV. \n \nEinen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfas-\nsungsgerichtshof durch Beschluss vom 25. Juni 2020 (Vf. 36-II-20 [e.A.]) abgelehnt. \n \n \nB. \n \nDer Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 7 Nr. 2 \nund § 21 Nr. 1 SächsVerfGHG ist zulässig. \n \nDie Antragsteller erreichen das Quorum des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf, § 21 \nSächsVerfGHG. \n \nDie Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofes ist auf die vom Antrag allein umfasste \nVorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG begrenzt. Über Weiteres war nicht zu entschei-\nden, weil die in der angegriffenen Regelung normierte Begrenzung der Zahl von Ausgleichs-\nmandaten beim Ausgleich von Überhangmandaten isoliert gewürdigt werden kann (vgl. hier-\n\n \n12\nzu SächsVerfGH, Urteile vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11 und vom 26. Juni 2009 – Vf. \n79-II-08). \n \n \nC. \n \nDer Normenkontrollantrag ist – nach neuerlicher Prüfung auch offensichtlich – unbegründet. \n§ 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG ist mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar. \n \n \nI. \n \n1. Wahlen sind im demokratischen sächsischen Staatswesen der zentrale Vorgang, in dem das \nVolk die Staatsgewalt selbst ausübt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) und die Legitimation für \ndie weitere Ausübung durch die gewählten Organe in seinem Namen schafft (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [334] zu Art. 20 Abs. 2 GG). \n \n2. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den \nGrundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. \nArt. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gibt vor, dass das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden \neine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und gehei-\nmen Wahlen hervorgegangen ist. Mit seiner Entscheidung für die freiheitliche demokratische \nStaatsform und für die parlamentarisch-repräsentative Demokratie enthält das Grundgesetz \nverbindliche Regelungen auch für die Landtagswahlen (Behl, Sächsisches Wahlgesetz und \nLandeswahlordnung, 2014, Einführung S. 26 f.). Das Wahlsystem als solches wird durch das \nHomogenitätsgebot indes nicht vorgegeben. Der Landesgesetzgeber ist frei, sich – unabhän-\ngig vom derzeit einfachgesetzlich (§ 1 Abs. 1 BWahlG) geltenden personalisierten Verhält-\nniswahlsystem des Bundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [321]) \n– für eine Mehrheits- oder eine Verhältniswahl zu entscheiden oder beide Wahlsysteme mit-\neinander zu verbinden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 14-VII-19 \n– juris Rn. 37; Entscheidung vom 28. Oktober 2019 – Vf. 74-III-18 – juris Rn. 44 m.w.N.). \n \n3. Art. 41 Abs. 3 SächsVerf sowie Art. 4 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ermächtigen und verpflich-\nten den Landesgesetzgeber, die Einzelheiten des Wahlrechts für die Wahlen zum Landtag zu \nregeln. Hierbei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (Schulte/Kloos in: \nBaumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 41 \nRn. 6). Jedoch bestehen landesverfassungsrechtliche Vorgaben. \n \na) Im Gegensatz zum Grundgesetz im Hinblick auf den Bundestag (vgl. hierzu etwa BVerfG, \nUrteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [349]) enthält die Verfassung des Freistaates \nSachsen für den Sächsischen Landtag – neben der Festlegung auf die allgemeinen Wahl-\nrechtsgrundsätze in Art. 4 Abs. 1 SächsVerf – in Art. 41 Abs. 1 SächsVerf ausdrückliche Re-\ngelungen über die Mandatsanzahl und das Wahlsystem (vgl. Rozek in: Uhle, 20 Jahre Sächsi-\nsche Verfassung, 2013, S. 85). So legt Art. 41 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf die Zahl der Abgeord-\nneten des Landtages auf im Regelfall 120 fest; eine Veränderung der abstrakt-personellen \n\n \n13\nGröße des Plenums des Landtages unterliegt den höheren Anforderungen eines verfassungs-\nändernden Gesetzes (Schulte/Kloos in: Baumann-Hasske/Kunzmann, Die Verfassung des \nFreistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 41 Rn. 1). Ferner ist nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf \nfür Wahlen zum Landtag ein Wahlsystem vorzusehen, das die Persönlichkeitswahl mit den \nGrundsätzen der Verhältniswahl verbindet (vgl. Degenhart in: ders./Meissner, Handbuch der \nVerfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 5 Rn. 21; Schulte/Kloos, a.a.O. Rn. 3; Behl, \nSächsisches Wahlgesetz und Landeswahlordnung, 2014, § 6 Rn. 4). \n \nIm Unterschied zu anderen Landesverfassungen (vgl. hierzu etwa LVerfG S.-H., Urteil vom \n30. August 2010 – LVerfG 3/09 – juris Rn. 60 zu Art. 10 Abs. 2 Satz 5 LV S.-H. a.F. und \nBayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – 14 VII-19 – juris Rn. 36 zu Art. 14 Abs. 1 \nSatz 6 BV) enthält Art. 41 Abs. 1 SächsVerf jedoch keine Regelung zu Überhang- und Aus-\ngleichsmandaten (vgl. hierzu auch Degenhart in: ders./Meissner, Handbuch der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen, 1997, § 5 Rn. 21). Im Rahmen der Verfassungsdiskussion kam man \nim Verfassungs- und Rechtsausschuss im Ergebnis überein, dass entsprechende Regelungen \ndem Wahlgesetz vorbehalten bleiben sollen (vgl. Schimpff/Rühmann, Die Protokolle des Ver-\nfassungs- und Rechtsausschusses zur Entstehung der Verfassung des Freistaates Sachsen, \nBd. 1, 1997, S. 458 f., 598). In der abschließenden Beschlussempfehlung und dem Bericht des \nVerfassungs- und Rechtsauschusses vom 18. Mai 1992 (Drs. 1/1800) heißt es: \n \n„Der Landtag wolle beschließen: \n1. Der Landtag stimmt dem Entwurf der Verfassung des Freistaates Sachsen (Ds 1/25, 1/26, \n1/29) in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung zu. \n2. Sofern das Wahlgesetz des Freistaates Sachsen Überhangmandate vorsieht, sind auch Aus-\ngleichsmandate vorzusehen. \n3. - 4. \n(…)“ \n \nund in der Begründung (S. 16): \n„Das Wahlsystem für den Landtag (…) soll ein Mischsystem sein, das die Persönlichkeitswahl \nmit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. ‚Grundsätze der Verhältniswahl‘ heißt, daß \nüber die Zusammensetzung des gesamten Landtages das Verhältniswahlprinzip entscheidet. Da-\nrum sind durch das Wahlgesetz im Falle von Überhangmandaten entsprechende Ausgleichsman-\ndate vorzusehen. Grundsätzlich soll der Landtag künftig (…) aus 120 Abgeordneten bestehen. \nDamit reiht sich Sachsen in der Nähe des Durchschnitts der Abgeordnetenzahlen der alten Bun-\ndesländer ein und nähert sich der Zahl früherer sächsischer Landtage. (…) Abweichungen von \nder grundsätzlichen Abgeordnetenzahl kann es dann geben, wenn das Wahlsystem zu Über-\nhangmandaten und Ausgleichsmandaten führt oder wenn Sitze leerbleiben. (…)“ \n \nEin Änderungsantrag der Fraktion Linke Liste/PDS (Drs. 1/1917), wonach die Vergabe von \nAusgleichsmandaten bereits in der Verfassung vorgesehen werden sollte, wurde abgelehnt \n(PlPr. 1/46 S. 3099). \n \nb) Weitere Vorgaben für den Wahlgesetzgeber ergeben sich aus dem Grundsatz der Wahl-\nrechtsgleichheit (Art. 4 Abs. 1 SächsVerf). \n \n\n \n14\naa) Art. 4 Abs. 1 SächsVerf bestimmt entsprechend der bindenden Vorgabe des Art. 28 Abs. 1 \nSatz 2 GG, dass alle nach der Verfassung durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Ab-\nstimmungen allgemein, frei und gleich, unmittelbar und geheim sind. Für seine Auslegung \nkann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG \nzurückgegriffen werden, weil die Wahlrechtsgrundsätze auf Bundes- und auf Landesebene \ninhaltlich identisch sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [102] \nm.w.N.; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 – Vf. 74-III-18 – \njuris Rn. 44; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 – GR 1/06 – juris Rn. 44). Diese Grundsät-\nze, die auch allgemeine Rechtsprinzipien darstellen, gelten grundsätzlich für das gesamte \nWahlverfahren (SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV-\n19 [HS]). \n \nKennzeichnend für eine allgemeine und gleiche Wahl ist ihr formaler Charakter. Jedermann \nsoll sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können \n(SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV-19 [HS]; Be-\nschluss vom 29. September 2011 – Vf. 27-IV-11; Beschluss vom 20. Februar 1997 – Vf. 25-\nIV-96). Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert \nund die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, \nBVerfGE 131, 316 [337]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [353]). Alle Wähler \nsollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben \n(vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, BVerfGE 121, 266 [295]). \n \nDas Gebot der Erfolgschancengleichheit wirkt sich im Mehrheitswahlsystem und im Verhält-\nniswahlsystem jeweils unterschiedlich aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE \n131, 316 [337 f.]; Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [103]). Dem Zweck der \nMehrheitswahl entspricht es, dass nur die für den Mehrheitskandidaten abgegebenen Stimmen \nzur Mandatszuteilung führen. Die Wahlgleichheit fordert hier über den gleichen Zählwert \naller Stimmen hinaus, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich gro-\nßer Wahlkreise und von daher mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang \nteilnehmen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338]; Urteil \nvom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [103]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 \n[353]). Bei der Verhältniswahl gebietet demgegenüber die Erfolgschancengleichheit, die jeder \nWählerstimme die gleichberechtigte Einflussnahmemöglichkeit auf das Wahlergebnis in allen \nSchritten des Wahlverfahrens garantiert, grundsätzlich, dass jede gültig abgegebene Stimme \nbei dem Rechenverfahren mit gleichem Gewicht mitbewertet wird, ihr mithin ein anteilsmä-\nßig gleicher Erfolg zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 \n[338] m.w.N.). \n \nbb) Aufgrund des formalen Charakters des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit verbleibt \ndem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für \nDifferenzierungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 \n[350 f. Rn. 61]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338]). Die stärkere Formalisie-\nrung des Gleichheitsgebots im Wahlrecht schließt allerdings „Ungleichbehandlungen“ nicht \ngänzlich aus. Diese müssen jedoch durch einen besonderen, zwingenden – d.h. durch die Ver-\nfassung sachlich legitimierten – Grund gerechtfertigt sein (SächsVerfGH, Beschluss vom \n\n \n15\n29. September 2011 – Vf. 27-IV-11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017, \nBVerfGE 146, 327 [351 Rn. 61]; Urteil vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 259 [286 \nRn. 51], Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338]). Es muss sich um Gründe han-\ndeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die \nGleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [338] \nm.w.N.). \n \nEs ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, kollidierende Ziele mit Verfassungsrang und den \nGrundsatz der Gleichheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [352 Rn. 63]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE \n131, 316 [338], Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 408 [420]). Dabei können gefestigte \nRechtsüberzeugungen und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzgeber hat sich bei sei-\nner Einschätzung und Bewertung allerdings nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, \nsondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April \n2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 – juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE \n146, 327 [352 Rn. 64]; Urteil vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 259 [287 Rn. 53]; Urteil \nvom 9. November 2011, BVerfGE 129, 300 [320]). Der Verfassungsgerichtshof prüft ledig-\nlich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber \nzweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. September \n2017, BVerfGE 146, 327 [352 Rn. 63] m.w.N.). Er kann daher, sofern eine differenzierende \nRegelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahl-\nrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur fest-\nstellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des \nzur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli \n2012, BVerfGE 131, 316 [339] m.w.N.). \n \ncc) Der Gesetzgeber hat eine die Gleichheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu \nüberprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung \ndieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n13. April 2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 – juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, \nBVerfGE 146, 327 [353 Rn. 65]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339] jeweils \nm.w.N.). Der Ausgestaltung des Wahlrechts sind die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse \nund die Prognose ihrer künftigen Entwicklung zugrunde zu legen. Folglich ist der \nGesetzgeber verpflichtet, bei neu auftretenden Entwicklungen, die unvorhergesehene \nGefahren für die Integrität der Wahl als zentralem demokratischen Legitimationsvorgang mit \nsich bringen können, die von ihm geschaffenen Regelungen zu überprüfen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 13. April 2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 – juris Rn. 32). Eine \nWahlrechtsbestimmung kann mit Blick auf eine Repräsentativkörperschaft zu einem \nbestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein, mit Blick auf eine andere oder zu einem anderen \nZeitpunkt jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE \n3/21 – juris Rn. 32; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [353 Rn. 65]; \nUrteil vom 26. Februar 2014, BVerfGE 135, 259 [288 Rn. 54]). Ändern sich die vom \nGesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder erweisen sich \ndie beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellten Prognosen als irrig, \n\n \n16\nhat er im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zukommenden Spielraums darüber zu \nbefinden, ob er am bestehenden Wahlrecht festhält oder eine Anpassung desselben vornimmt \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 – juris Rn. 32 \nm.w.N.). Entscheidend sind allein die aktuellen Verhältnisse. Der Gesetzgeber ist nicht daran \ngehindert, auch konkret absehbare künftige Entwicklungen bereits im Rahmen der ihm \naufgegebenen Beobachtung und Bewertung der aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen; \nmaßgebliches Gewicht kann diesen jedoch nur dann zukommen, wenn die weitere \nEntwicklung aufgrund hinreichend belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte schon gegenwärtig \nverlässlich zu prognostizieren ist (vgl. für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung \noder [Wieder-]Einführung einer Sperrklausel: BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014, \nBVerfGE 135, 259 [288 Rn. 55]). \n \nc) Der in Art. 21 Abs. 1 GG verbürgte, unmittelbar auch in den Ländern als Landesverfas-\nsungsrecht geltende (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. August Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV-\n19 [HS]; Urteil vom 27. März 2009 – Vf. 74-I-08; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, \nBVerfGE 120, 82 [104 f.]) Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der verlangt, dass \njeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren \nzur Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eingeräumt \nwerden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978, BVerfGE 47, 198 [226]), stellt die \ngleichen Anforderungen wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit an das Wahlrecht in \nBezug auf Differenzierungen, die sich auf den Wettbewerb um Wählerstimmen auswirken \n(vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [339], Urteil vom 9. November \n2011, BVerfGE 129, 300 [320] jeweils m.w.N.). \n \n \nII. \n \nDie in § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG enthaltene Beschränkung der Zahl von Ausgleichsman-\ndaten beim Ausgleich von Überhangmandaten genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforde-\nrungen. \n \n1. Von vornherein ausgeschlossen ist bei einem nur teilweisen Ausgleich von Überhangman-\ndaten eine Beeinträchtigung des Rechts der Wahlbewerber in ihrem Recht auf Chancen-\ngleichheit. Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 41 Abs. 2 SächsVerf gewährleistet zwar auch \ndas subjektive Recht, als Bewerber um ein parlamentarisches Mandat an der Wahl teilzuneh-\nmen (passives Wahlrecht), und insoweit – korrespondierend mit dem Grundsatz der Chancen-\ngleichheit der Parteien (vgl. Müller in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 38 \nRn. 144) – das Recht auf Chancengleichheit der Wahlbewerber (SächsVerfGH, Urteil vom \n16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 [HS]/Vf. 81-IV-19 [HS]). Diese umfasst indes nicht ein sub-\njektives Recht der Wahlbewerber, ihre Chance auf ein Mandat im Wege der Zuteilung von \nAusgleichsmandaten zu vergrößern. Der Ausgleich von Überhangmandaten im System der \nVerhältniswahl dient der Sicherung der Proportionalität bzw. der Kompensation von Proporz-\nverzerrungen bei der Mandatsverteilung auf die zur Wahl antretenden Parteien entsprechend \nder Verteilung der durch diese errungenen Stimmen (vgl. auch HessStGH, Urteil vom \n11. Januar 2021 – P.St. 2733, P.St. 2738 – juris Rn. 209; BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, \n\n \n17\nBVerfGE 131, 316 [366]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 [403]; vgl. hierzu \nauch Ipsen, DVBl. 2013, 265 [273]; ders., JZ 2002, 469 [473]). Er ist daher allein Ausfluss \nder Chancengleichheit der politischen Parteien und zugleich der Erfolgswertgleichheit der \nWählerstimmen. \n \n2. Die in § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG enthaltene Beschränkung der Zahl von Ausgleichs-\nmandaten beim Ausgleich von Überhangmandaten steht im Einklang mit dem Grundsatz der \nWahlrechtsgleichheit und dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit. Der \nLandesgesetzgeber hat seinen Regelungsspielraum im durch Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf \nvorgegebenen System der personalisierten Verhältniswahl nicht überschritten. Ein nicht voll-\nständig durchgeführter Ausgleich von Überhangmandaten kann zwar die Grundsätze der \nWahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verletzen, wenn dieser nicht \nsachlich, d.h. verfassungsrechtlich legitimiert, gerechtfertigt ist (hierzu a und b). Der Landes-\ngesetzgeber konnte sich jedoch auf tragfähige Rechtfertigungsgründe stützen und hielt sich \nbei der Normierung des Ausgleichsmechanismus für Überhangmandate auch innerhalb seines \nGestaltungsspielraums. Veränderungen im Wählerverhalten oder in der Parteienlandschaft, \ndie den Gesetzgeber zu einer Änderung des gesetzlichen Konzepts beim Ausgleich von Über-\nhangmandaten hätte veranlassen müssen, sind nicht gegeben (hierzu c). \n \na) Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Würdigung von § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG \nist, dass das Sächsische Wahlgesetz das Wahlsystem für die Wahlen zum Sächsischen Land-\ntag – entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf – \nals ein solches charakterisiert, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhält-\nniswahl verbindet (§ 1 Abs. 1 SächsWahlG). Diese Verbindung wird dadurch verwirklicht, \ndass jeder Wähler nach § 4 SächsWahlG zwei Stimmen hat, eine Direktstimme für die Wahl \neines Wahlkreisabgeordneten (Direktbewerbers) und eine Listenstimme für die Wahl einer \nLandesliste einer Partei. Dabei ist das Verhältnis der gewählten Direktkandidaten (Persön-\nlichkeitswahl) zu den Listenabgeordneten (Verhältniswahl) – anders als in einigen anderen \nBundesländern – gleich groß, § 1 Abs. 2 SächsWahlG (vgl. Behl, Sächsisches Wahlgesetz \nund Landeswahlordnung, 2014, § 1 Rn. 9). Die 60 Wahlkreisabgeordneten werden in relativer \nMehrheitswahl gewählt (vgl. § 5 Satz 2 SächsWahlG). Für die Zuteilung der Landtagssitze ist \nin § 6 SächsWahlG folgendes vorgesehen: \n \nZunächst ist von der Gesamtzahl der Abgeordneten von 120 jene Zahl der Direktmandate ab-\nzuziehen, die nicht von Parteien oder von solchen Parteien aufgestellt waren, die weder fünf \nProzent der Listenstimmen noch zwei Direktmandate erringen konnten (§ 6 Abs. 1 und 2 \nSächsWahlG). Diese Differenzzahl ist Grundlage der Sitzverteilung für die gemäß § 6 Abs. 1 \nSächsWahlG berücksichtigungsfähigen Parteien. Dabei wird die jeder Landesliste zustehende \nAbgeordnetenzahl nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt (§ 6 Abs. 3 Sächs-\nWahlG). Falls eine Partei eine absolute Listenstimmenmehrheit erreicht hat, muss mit einer \nProberechnung ermittelt werden, ob ein Zusatzsitz nach § 6 Abs. 4 SächsWahlG zu vergeben \nist. Anschließend werden von der auf jede Landesliste entfallenden Abgeordnetenzahl die von \nder Partei in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate (§ 5 SächsWahlG) abgezogen (§ 6 \nAbs. 5 Satz 1 SächsWahlG). Aus den Landeslisten werden nur diejenigen Sitze besetzt, die \nnach Abzug der Wahlkreismandate verbleiben (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SächsWahlG); die direkt \n\n \n18\ngewählten Bewerber bleiben nach § 6 Abs. 5 Satz 3 SächsWahlG unberücksichtigt. In den \nWahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn die Summe dieser Sitze \ndie Zahl der auf die Landesliste entfallenden Sitze übersteigt (Überhangmandate), § 6 Abs. 6 \nSatz 1 SächsWahlG. Kommt es zu einem Anfall von Überhangmandaten, erhalten die anderen \nParteien Ausgleichsmandate, wenn auf sie höhere Höchstzahlen nach d’Hondt entfallen als \nsich für die Partei mit den Überhangmandaten für deren letztes Überhangmandat auf der Lan-\ndesliste ergibt (§ 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG). Die Zahl der Ausgleichsmandate darf nach \nder angefochtenen Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG kleiner oder gleich, aber \nnicht größer als die Zahl der Überhangmandate sein (vgl. zum Ganzen Behl, Sächsisches \nWahlgesetz und Landeswahlordnung, 2014, § 6 Rn. 3 ff.). \n \nDas Wahlrecht enthält hiernach mit den in den Wahlkreisen aus den Direktkandidaten zu \nwählenden Wahlkreisabgeordneten Elemente der Persönlichkeits- und der Mehrheitswahl. Da \ndie Zahl der vergebenen Mandate jedoch nach dem Verhältnis der für die Landeslisten der \nParteien abgegebenen Stimmen errechnet wird und die Parteien sich ihre Direktmandate bei \nder Sitzverteilung nach den Landeslisten anrechnen lassen müssen, trägt die Landtagswahl – \nebenso wie die Bundestagswahl – den Grundcharakter einer Verhältniswahl (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [357 f.]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE \n95, 335 [358]; Behl, Sächsisches Wahlgesetz und Landeswahlordnung, 2014, § 6 Rn. 1: „ge-\nringfügig modifizierte reine Verhältniswahl“; vgl. auch Haas in: Kunzmann/ders./Baumann-\nHasske/Bartlitz, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 1993, Art. 41 Rn. 3). \n \nb) Ausgehend vom Grundcharakter der Landtagswahl als Verhältniswahl ist die Zuteilung \nvon Überhangmandaten, die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SächsWahlG infolge eines nicht vollstän-\ndig durchführbaren Verrechnungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SächsWahlG anfallen, am \nErfordernis der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen zu messen (vgl. BVerfG, Urteil \nvom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [359]). Mit dem Anfall von (ausgleichslosen) Über-\nhangmandaten wird der Erfolgswert der abgegebenen Stimmen differenziert. Fällt ein Über-\nhang an, so tragen Wähler mit ihrer Direktstimme zum Gewinn von Wahlkreismandaten bei, \ndie nicht mehr mit Listenmandaten verrechnet werden können und die deshalb den auf der \nGrundlage des Listenstimmenergebnisses ermittelten Proporz verändern. Damit gewinnt ne-\nben der Listenstimme auch die Direktstimme Einfluss auf die politische Zusammensetzung \ndes Landtages. Da diese Wirkung nur bei denjenigen Wählern eintritt, die ihre Direktstimme \neinem Wahlkreisbewerber gegeben haben, dessen Partei einen Überhang erzielt, ist die Er-\nfolgswertgleichheit beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 \n[362]). \n \nZwar hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 2 SächsWahlG zur Kompensation von Proporz-\nverzerrungen Ausgleichsmandate für die übrigen Landeslisten vorgesehen. Dadurch, dass \nnach § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG die Zahl der Ausgleichsmandate die der Überhangman-\ndate nicht übersteigen darf, bleibt jedoch die Möglichkeit, dass nicht sämtliche Überhang-\nmandate ausgeglichen werden und somit die Erfolgswertgleichheit der Stimmen beeinträch-\ntigt wird. Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien kann in diesem Fall berührt \nsein. Sie ist nur gewahrt, wenn jede Partei im Rahmen der mit einem Sitzzuteilungsverfahren \nnach dem Verteilungsprinzip der Verhältniswahl unausweichlich verbundenen Rundungsab-\n\n \n19\nweichungen annähernd dieselbe Stimmenzahl benötigt, um ein Mandat zu erringen. Bei einer \nPartei, die einen Überhang erzielt, entfallen jedoch auf jeden ihrer Sitze weniger Listenstim-\nmen als bei einer Partei, der dies nicht gelingt (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, \nBVerfGE 131, 316 [363]). \n \nc) Die im Falle einer ausgleichslosen Zuteilung von Überhangmandaten eintretende ungleiche \nGewichtung von Wählerstimmen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetz-\ngeber des Sächsischen Wahlgesetzes hat vor dem Hintergrund der in einem Spannungsver-\nhältnis stehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsVerf \nseinen ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, indem er in § 6 Abs. 6 \nSatz 3 SächsWahlG eine Deckelung des Ausgleichs von Überhangmandaten geregelt hat. \n \naa) Die in Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf enthaltene Systementscheidung für ein Wahlver-\nfahren, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet, führt \nzu einem Spannungsverhältnis zweier verfassungsrechtlicher Vorgaben: Der Grundsatz der \nVerhältniswahl fordert weitgehende Proportionalität und verwirklicht hier dadurch den \nGrundsatz der Erfolgswertgleichheit. Auf der anderen Seite verlangt diese Verfassungsnorm, \nim Rahmen der Verhältniswahl die Möglichkeit einer Personenwahl zu eröffnen, um durch \ndie Wahl direkt gewählter Abgeordneter eine engere persönliche Beziehung dieser Abgeord-\nneten zu ihrem Wahlkreis zu gewährleisten und zugleich in gewissem Umfang der dominie-\nrenden Stellung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes ein Korrektiv im \nSinne der Unabhängigkeit der Abgeordneten entgegenzusetzen (vgl. zu dem auf Bundesebene \neinfachgesetzlich ausgestalteten Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl: BVerfG, \nUrteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [365 ff.]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE \n95, 335 [358] jeweils m.w.N.). Das Spannungsverhältnis erweitert sich um eine weitere Kom-\nponente, weil der Verfassungsgeber in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf die Anzahl der Land-\ntagsabgeordneten festgelegt und damit eine zahlenmäßige Zielvorgabe geschaffen hat. Zwar \nhandelt es sich hierbei nur um eine Regelgröße; auch war ausweislich der Entstehungsge-\nschichte der Sächsischen Verfassung ein Abweichen von dieser Zahl durch den Anfall von \nÜberhang- und Ausgleichsmandaten seitens des Verfassungsgebers in den Blick genommen \nworden (vgl. Drs. 1/1800 S. 16). Gleichwohl wurde mit der Regelung in der Verfassung ein \nZiel formuliert, an dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zu orien-\ntieren hat (vgl. hierzu auch LVerfG S.-H., Urteil vom 30. August 2010 – LVerfG 3/09 – juris \nRn. 110). \n \nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist Art. 41 Abs. 1 SächsVerf demgegenüber keine \nverfassungsrechtliche Pflicht zu einem Vollausgleich von Überhangmandaten zu entnehmen. \nDies ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des \nLandesverfassungsgerichts Schleswig-Holstein (LVerfG S.-H., Urteil vom 30. August 2010 – \nLVerfG 3/09 – juris) und dem dort zugrunde gelegten „strengen Maßstab der Erfolgswert-\ngleichheit“ (vgl. hierzu Morlok, JZ 2011, 234 [236]). Das Gericht hatte zwar verschiedene \nRegelungen des dortigen Landeswahlgesetzes, darunter auch diejenigen zu Überhang- und \nAusgleichsmandaten, als mit der Verfassung unvereinbar beanstandet. Indes hatte es aus-\ndrücklich offengelassen, ob die zahlenmäßige Begrenzung des Mehrsitzausgleichs für sich \nbetrachtet gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt (LVerfG S.-H., a.a.O. \n\n \n20\nRn. 29). Auch die verfassungsrechtliche Ausgangssituation in den beiden Ländern unterschei-\ndet sich. Die Landesverfassung von Schleswig-Holstein sah – anders als die Sächsische Ver-\nfassung – eine Regelung zum Ausgleich von Überhangmandaten vor, was das Gericht bei \nseiner Argumentation auch entscheidend berücksichtigt hatte (LVerfG S.-H., a.a.O. Rn. 60 \nund Rn. 79). Trotz einer entsprechenden Empfehlung im Bericht des Verfassungs- und \nRechtsausschusses (vgl. Drs. 1/1800 S. 16), wurde eine solche Regelung nicht in Art. 41 \nSächsVerf aufgenommen (vgl. hierzu Haas in: Kunzmann/ders./Baumann-Hasske/Bartlitz, \nDie Verfassung des Freistaates Sachsen, 1993, Art. 41 Rn. 4). Ob durch eine etwaige Rege-\nlung in der Verfassung lediglich Überhang- und Ausgleichsmandate zugelassen werden, wenn \nsie sich in Anwendung der Wahlrechtsgrundsätze ergeben, oder ob sie zwingend vorgeschrie-\nben sind (vgl. hierzu BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 14-VII-19 – juris \nRn. 36), bedarf daher keiner Entscheidung. \n \nbb) Da die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Gestaltung der Landtagswahl teilweise \nmiteinander kollidieren, ist eine – isoliert betrachtet – optimale Umsetzung jeder einzelnen \nVorgabe faktisch unmöglich (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 – Vf. 14-\nVII-19 – juris Rn. 52). Insbesondere das mit der Verhältniswahl verfolgte Ziel weitgehender \nProportionalität und die von der Verfassung ebenfalls legitimierten Ziele einer Personenwahl \nlassen sich innerhalb des Wahlsystems einer personalisierten Verhältniswahl nicht in voller \nReinheit verwirklichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [366]). Es \nist daher Sache des Gesetzgebers, die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Wahrung des \nGrundsatzes der Gleichheit der Wahl zu einem Ausgleich zu bringen. Dabei hat er auch die \nRegelung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf zur Größe des Sächsischen Landtages zu be-\nachten. \n \nIm Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber dabei auch den \nAusgleich angefallener Überhangmandate begrenzen, selbst wenn hierdurch eine vollständige \nProportionalität bei der Verteilung der Gesamtzahl der Sitze nicht erreicht wird. Ein Verstoß \ngegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist erst dann gegeben, wenn die Regelung zur \nErreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht geeignet ist oder das Maß des zur \nErreichung dieser Ziele Erforderlichen überschreitet. Dies wäre dann der Fall, wenn die – \ndurch § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG mögliche – Zuteilung zusätzlicher Sitze außerhalb des \nProporzes dazu führte, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die \nParteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben würde (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [367]; Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, \n335 [361, 365 f.]). Unausgeglichene Überhangmandate sind daher nur in eng begrenztem \nUmfang zulässig. Könnten sie regelmäßig in größerer Zahl anfallen, widerspräche dies der \nGrundentscheidung von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf (vgl. auch BVerfG, Urteil vom \n25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [368]). \n \ncc) Dies zugrunde gelegt, hält sich die zahlenmäßige Begrenzung des Ausgleichs von Über-\nhangmandaten durch Ausgleichsmandate, wie sie der Gesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 3 \nSächsWahlG vorgesehen hat, in dem von der Sächsischen Verfassung vorgegebenen Rahmen; \nsie ist zur Erreichung der Zielvorgaben weder ungeeignet noch unverhältnismäßig. \n \n\n \n21\n(1) Die Zulassung von teilweise nicht durch Ausgleichsmandate ausgeglichenen Überhang-\nmandaten dient – ebenso wie vollständig unausgeglichene Überhangmandate – dem von der \nVerfassung legitimierten Ziel der Personenwahl. Ein Vollausgleich durch Ausgleichsmandate \nwürde dem Ziel der Personenwahl nicht in gleicher Weise genügen. Bei einem vollständigen \nAusgleich der Überhangmandate blieben zwar die Wahlkreismandate erhalten; es stiege aber \nder Anteil der Listenmandate, so dass der relative Anteil der Wahlkreismandatsträger und \ndamit deren politischer Einfluss im Landtag sänke (vgl. Grzeszick, Legal Tribune Online vom \n9. \nOktober \n2020, \nunter: \nhttps://www.lto.de/recht/hintergruende/h/wahlrecht-reform-\nbundestag-groee-aenderungen-abgeordnete-wahlkreise-verteilung-stimmen/ zuletzt abgerufen \nam 18. Juni 2021; vgl. auch Funk, ZG 2018, 35 [38]). Je mehr Mandate durch Listenkandida-\nten und nicht durch direkt aus den Wahlkreisen entsandte, direkt gewählte Kandidaten besetzt \nwerden, desto mehr entfernt sich das Wahlsystem von der Zielvorgabe der Personenwahl. \nAuch wird durch eine Begrenzung des Ausgleichs von Überhangmandaten einer zu starken \nAbweichung der von der Verfassung vorgegebenen Regelzahl von Mandatsträgern entgegen-\ngewirkt (vgl. LVerfG S.-H., Urteil vom 30. August 2010 – LVerfG 3/09 – juris Rn. 110; vgl. \nzu Grenzen des Ausgleichs unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt der Arbeits- und Funk-\ntionsfähigkeit des Parlaments auch BVerfG, Urteil vom 10. April 1997, BVerfGE 95, 335 \n[405]; Boehl, ZRP 2017, 197 [199]; Grzeszick, ZG 2014, 239 [241]). \n \n(2) Die vom Gesetzgeber vorgenommene Begrenzung des Ausgleichs von Überhangmandaten \nist auch nicht unverhältnismäßig. Mit der durch § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG möglichen \nZuteilung zusätzlicher Sitze außerhalb des Proporzes wird der Grundcharakter der Wahl als \neiner am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl \nnicht aufgehoben. Insbesondere wird die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Regelung \nin § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG nicht durch neue Entwicklungen im Wählerverhalten oder \nVeränderungen des Parteiensystems in Frage gestellt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu be-\nanstanden, dass der Gesetzgeber bislang keinen Anlass zur Änderung des Ausgleichsmecha-\nnismus gesehen hat. Ausgehend von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei-\nten sowie deren absehbare zukünftige Entwicklung bestehen gegenwärtig keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass bei künftigen Wahlen zum Sächsischen Landtag wegen der in § 6 \nAbs. 6 Satz 3 SächsWahlG vorgesehenen Begrenzung regelmäßig in größerer Zahl nicht aus-\ngeglichene Überhangmandate anfallen könnten. \n \nZwar hat sich in den letzten Jahren das Parteiensystem immer mehr aufgefächert; auch muss-\nten die „direktmandatsfähigen Parteien“ starke Einbußen an Wählerstimmen hinnehmen, so \ndass Direktmandatsgarantien des Öfteren nicht mehr mit Listenstimmenergebnissen unterlegt \nsind (vgl. Funk, ZG 2018, 35 [37]; Morlok, NVwZ 2012, 1116 [1117]). Zudem bestehen wei-\ntere „tatsächliche“ Faktoren, die das Entstehen von Überhangmandaten begünstigen, ihm aber \nauch entgegenwirken können, wie etwa ein überdurchschnittlich hoher Anteil von nicht wahl-\nberechtigten Personen im Wahlkreis, eine unterdurchschnittliche Wahlbeteiligung, eine hohe \nZahl ungültiger Zweitstimmen oder Stimmensplitting in großem Umfang (vgl. hierzu Hettla-\nge, DVBl. 2021, 501 [502 f.]), sowie „rechtliche“ – vom Gesetzgeber beeinflussbare – Ursa-\nchen wie die Anzahl der Wahlkreise bzw. deren Zuschnitt (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April \n1997, BVerfGE 95, 335 [367]; LVerfG S.-H., Urteil vom 30. August 2010 – LVerfG 3/09 – \njuris Rn. 116 f.; Trute in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 38 Rn. 77; Holske, NVwZ \n\n \n22\n2013, 529 [533]; zum Ganzen auch Meyer, AöR 143 [2018], 521, der zwischen „systemi-\nschen“ und „provozierten“ Überhängen differenziert). \n \nBei den Landtagswahlen unter Geltung des derzeitigen Wahlgesetzes ist jedoch – wie bereits \ndargestellt – lediglich in zwei Fällen und dabei jeweils nur ein Überhangmandat nicht \nausgeglichen worden. Bei den anderen Wahlen sind entweder gar keine Mehrsitze entstanden \noder sämtliche Überhangmandate wurden vollständig ausgeglichen. Hinreichend belastbare \nAnzeichen dafür, dass sich dies zukünftig anders entwickeln könnte, sind gegenwärtig nicht \nersichtlich. Anders als seinerzeit in Schleswig-Holstein übersteigt im Freistaat Sachsen die \nZahl der durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen zu wählenden Abgeordneten auch nicht die \nZahl der durch Verhältniswahl aus den Landeslisten zu wählenden Abgeordneten (vgl. hierzu \nLVerfG S.-H., Urteil vom 30. August 2010 – LVerfG 3/09 – juris Rn. 116). Vielmehr sieht \n§ 1 Abs. 2 SächsWahlG insoweit ein gleiches Verhältnis vor. Ferner schreibt § 3 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 1 SächsWahlG hinsichtlich der Größe der Wahlkreise vor, dass die Bevölkerungs-\nzahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um \nmehr als 15 Prozent abweichen soll und bei einer Abweichung von mehr als 25 Prozent eine \nNeuabgrenzung vorzunehmen ist (vgl. hierzu Behl, Sächsisches Wahlgesetz und \nLandeswahlordnung, 2014, § 3 Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 10. April 1997, \nBVerfGE 95, 335 [364 f.]). \n \nSoweit es in der Vergangenheit bei zwei Landtagswahlen aufgrund der Begrenzung des \nMehrsitzausgleichs zu einem nur unvollständigen Ausgleich von Überhangmandaten gekom-\nmen ist, stellt dies, selbst wenn sich solches wiederholen sollte, den Grundcharakter der Ver-\nhältniswahl nicht in Frage (in diesem Sinne zu der vergleichbaren Regelung in § 33 Abs. 7 \ndes Niedersächsischen Wahlgesetzes wohl auch Ipsen, JZ 2002, 469 [473 f.]: „marginale \nFunktion“). Dafür, dass künftig unausgeglichene Mehrsitze in größerem Umfang auftreten \nkönnten, bestehen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte. Insoweit ist zu berücksichtigen, \ndass der Gesetzgeber bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Gesetzesänderung auch darauf \nabstellen darf, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. BVerfG, \nUrteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [372]). So verhält es sich indes nicht. Vielmehr \nwaren bei der Landtagswahl 2019 die Direktmandate erstmals auf vier Parteien verteilt; Über-\nhangmandate gab es keine. Der Festlegung eines Zahlenwertes von nicht ausgeglichenen \nÜberhangmandaten, ab dem ein angemessener Ausgleich zwischen dem Anliegen möglichst \nproportionaler Abbildung des Stimmenergebnisses mit dem mit der Personenwahl verbunde-\nnen Belang eines uneingeschränkten Erhalts von Wahlkreismandaten nicht mehr für gewahrt \nanzusehen wäre, bedarf es daher nicht, zumal sich ein solcher Akt richterlicher Normkonkre-\ntisierung ohnehin nicht vollständig begründen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 25. Juli \n2012, BVerfGE 131, 316 [368 ff.]). Ob der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspiel-\nraums auch einen anderen als den in § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG normierten Ausgleichs-\nmechanismus hätte festlegen können, ist für die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags \nohne Bedeutung. Der Verfassungsgerichtshof hat allein zu prüfen, ob sich die vom Gesetzge-\nber gewählte rechtliche Konzeption im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen hält \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 28-V-20 unter Verweis auf BbgVerfG, \nBeschluss vom 19. Februar 2021 – VfGBbg 35/20 – juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung \nvom 1. Februar 2021 – Vf. 14-VII-19 – juris Rn. 54). Dies ist hier gegenwärtig der Fall. \n\n \n23\n \n \nD. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nE. \n \nDie Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der \nnotwendigen Auslagen der Antragsteller erscheint nicht geboten (§ 16 Abs. 4 \nSächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-06-18/vf-35-ii-20-hs","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-06-18/vf-35-ii-20-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487944","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.071807+00:00"}}