{"status":"available","doknr":"OLD487943","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-08","aktenzeichen":"Vf. 50-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 50-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn B., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Andreas Wölfel, \n \nSchloßweg 8, 95709 Tröstau, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die \nRichter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und \nAndreas Wahl \n \n \nam 8. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2\n \nG r ü n d e : \n \nI. \nMit seiner am 26. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der An-\ntragsteller gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April \n2021 (E 2220-II.4.2-14/20) sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 26. April 2021 (11 L 272/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n29. April 2021 und vom 21. Mai 2021 (jeweils 2 B 210/21). \n \nDer 1984 geborene Antragsteller bestand am 14. Januar 2020 vor dem Landesprüfungsamt \ndes Bayerischen Staatsministeriums der Justiz die Erste Juristische Prüfung. In der Folge be-\nwarb er sich zunächst um die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaa-\ntes Bayern zum 1. April 2020, was abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe \nblieben erfolglos (VG Würzburg, Beschluss vom 30. März 2020 – W 1 E 20.460 – juris; \nnachgehend BayVGH, Beschluss vom 30. April 2020 – 3 CE 20.729 – juris und BVerfG, Be-\nschluss vom 23. September 2020 – 2 BvR 829/20; VG Würzburg, Urteil vom 10. November \n2020 – W 1 K 20.449 – juris). Anschließend bewarb sich der Antragsteller für die Zulassung \nzum juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen zum 2. November 2020. \nAuch dieser Antrag wurde abgelehnt (VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 E \n1407/20 WE – juris; nachgehend ThürOVG, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 2 EO \n727/20 – juris; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 BvR 198/21 und ThürVerfGH, \nBeschluss vom 24. Februar 2021 – 4/21 – juris). \n \nIm Juli 2020 beantragte der Antragsteller erstmals die Aufnahme in den juristischen Vorberei-\ntungsdienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden: Antragsgegner) zum 1. November 2020, \ndie mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Oktober 2020 unter \nBezugnahme auf § 34 Abs. 5 Nr. 2 SächsJAPO (a.F.) wegen Ungeeignetheit bestandskräftig \nabgelehnt wurde. \n \nUnter dem 10. Februar 2021 beantragte der Antragsteller erneut die Aufnahme in den juristi-\nschen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhält-\nnis zum 1. Mai 2021 oder zum 1. November 2021. Mit dem angegriffenen Bescheid vom \n1. April 2021 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Aufnahmeantrag für \nden am 1. Mai 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst ab. Der Antragsteller erscheine auf-\ngrund seiner politischen Aktivitäten, insbesondere für die Partei „Der III. Weg“, und straf-\nrechtlicher Verurteilungen aus den Jahren 2005 bis Ende 2013 als ungeeignet i.S.d. § 8 Abs. 4 \nNr. 1 Buchst. b des Gesetzes über die juristische Ausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsi-\nsches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318). \nAußerdem sei davon auszugehen, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung in \nstrafbarer Weise bekämpfe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG). \n \n\n \n3\nHiergegen erhob der Antragsteller am 9. April 2021 Widerspruch. Zugleich beantragte er \nbeim Verwaltungsgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der \nvorläufigen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. \n \nDas Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 26. April 2021 ab. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller \neinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsan-\nspruch. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst sei dem Antragsteller rechtmäßig \nversagt worden. Zwar liege der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 \nSächsJAG nicht vor, denn der Antragsgegner habe weder vorgetragen noch sei sonst ersicht-\nlich, dass der Antragsteller aktuell die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer \nWeise bekämpfe. Der Antragsgegner habe jedoch den Antrag auf Aufnahme in den Vorberei-\ntungsdienst gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG rechtsfehlerfrei wegen Ungeeignet-\nheit abgelehnt, weil Tatsachen in der Person des Antragstellers die Gefahr begründeten, dass \nseine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigte. Die Bestimmung be-\ngegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; ihre Anwendung werde, soweit die Ungeeig-\nnetheit aus dem Verhältnis des Zulassungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung hergeleitet werde, nicht durch § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG als spezielle-\nrer Regelung gesperrt. Soweit der Antragsgegner die Ungeeignetheit des Antragstellers für die \nAufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst aus dessen verfassungsfeindlicher Betäti-\ngung herleite, sei hiergegen nichts zu erinnern. Der Antragsgegner habe seiner Einschätzung \nder Ungeeignetheit zudem nicht ausschließlich die politische Betätigung des Antragstellers \nzugrunde gelegt, sondern auch dessen strafrechtliche Verurteilungen. Auch gegen deren Be-\nrücksichtigung gebe es nichts zu erinnern. Es bestehe bei Aufnahme des Antragstellers in den \nVorbereitungsdienst die konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung des öffentlichen Belanges \nder Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Ableh-\nnung entfalte Wirkung nur für den Termin zum 1. Mai 2021 und stelle kein dauerhaftes Be-\nrufsverbot dar. \n \nDie hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht mit dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren angegriffenen Beschluss vom \n29. April 2021 als unbegründet zurück. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch \nweder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Zur Begründung verweise der Senat auf die zutref-\nfenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 6 bis 16). Ergänzend sei \nauszuführen, dass eine verfassungsfeindliche Tätigkeit nicht nur im Rahmen des § 8 Abs. 3 \nSatz 2 Nr. 3 SächsJAG Berücksichtigung finden könne, der keine abschließende, insoweit § 8 \nAbs. 4 Nr. 1 Buchst. b SächsJAG verdrängende Sonderregelung sei. Nach Wortlaut, Entste-\nhungsgeschichte und Systematik sei der Antragsgegner mithin nicht gehindert gewesen, seine \nablehnende Entscheidung maßgeblich auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 4 Nr. 1 \nBuchst. b SächsJAG zu stützen. Das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerfrei zu einer zutref-\nfenden Bewertung der politischen Aktivitäten des Antragstellers gelangt und sei insbesondere \nnicht daran gehindert gewesen, zurückliegende Aktivitäten in seine aktuelle Einschätzung \neinzustellen. \n \n\n \n4\nHiergegen erhob der Antragsteller eine Anhörungsrüge, die das Sächsische Oberverwaltungs-\ngericht mit Beschluss vom 21. Mai 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurückwies. \n \nDer Antragsteller rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte \naus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 \nSächsVerf und eine Verletzung der Chancengleichheit auch ehemaliger parteipolitischer \nFunktionsträger aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 SächsVerf sowie eine Verlet-\nzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf und Art. 78 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Hierzu trägt er im Einzelnen vor. \n \nIm vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller, den \nFreistaat Sachsen, vertreten durch das Oberlandesgericht Dresden, zu verpflichten, ihn vorläu-\nfig, nunmehr rückwirkend, hilfsweise ab sofort in den am 1. Mai 2021 begonnenen Vorberei-\ntungsdienst für Rechtsreferendare im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen, hilfsweise eines \natypischen Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine Stelle im Landgerichtsbezirk \nC., hilfsweise im Landgerichtsbezirk D. zuzuweisen. Zur Stützung seines Antrags auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller geltend, ihm stehe ein Verfügungsan-\nspruch aus § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsJAG zu. Die Verfassungsbeschwerde erweise sich in der \nHauptsache weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der Fol-\ngenabwägung seien hier die erkennbaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maß-\ngeblich. Es gehe darum, ein aufgrund der deutlichen Äußerungen des Gesetzgebers offen-\nsichtlich rechts- und im Ergebnis auch verfassungswidriges faktisches, jedenfalls zeitliches \nBerufsverbot gegen den Antragsteller außer Vollzug zu setzen. Durch das Abwarten einer \nEntscheidung in der Hauptsache wäre der Vorbereitungsdienst bereits beendet und der Eilan-\ntrag hinfällig. Der Antragsteller könnte die Voraussetzungen für die Zulassung zum Zweiten \nJuristischen Staatsexamen zum Termin 2022/II nicht erfüllen und diese Prüfung nicht able-\ngen. Diese Auswirkungen könnten auch nicht durch eine nachträgliche Entscheidung zu \nGunsten des Antragstellers in der Hauptsache korrigiert werden. Unterläge der Antragsteller \ndemgegenüber in der Hauptsache, könnte ihm die weitere Fortsetzung der Ausbildung unter-\nsagt werden, und er könnte aus dem Vorbereitungsdienst entfernt werden, ohne dass die \nRechtspflege dadurch Schaden genommen hätte. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Gelegenheit \nhat Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, \nweil er den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. \n§§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \n\n \n5\nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo-\nraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des \nangegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, \ndas Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of-\nfensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August \n2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nsind im Rahmen einer Folgenabwägung die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber \nden Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung er-\nlassen werde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom \n25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 \n[e.A.]; st. Rspr.). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung \nin einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Vorausset-\nzungen des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maß-\nstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so \nschwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar ma-\nchen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.] m.w.N.). \n \nUm den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen \nzu prüfen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu begründen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – Vf. 77-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom \n19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 66-\nIV-18 [e.A.]; Beschluss vom 9. August 2018 – Vf. 82-IV-18 [e.A.], st. Rspr.). Dies \nerfordert insbesondere auch eine substantiierte Darlegung der Gründe für die \nEilbedürftigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2017 – 1 BvR 1783/17 – juris \nRn. 8 ff.; Barczak in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 18). \n \n2. Die Antragsbegründung ermöglicht nicht die Feststellung des Vorliegens eines schweren \nNachteils für den Antragsteller. Sein Vortrag beschränkt sich auf allgemeine Ausführun-\ngen zu einer drohenden Ausbildungsverzögerung. Dies genügt im konkreten Fall auch mit \nBlick auf das Lebensalter des Antragstellers und die vergeblichen Versuche um Aufnahme \nin den Vorbereitungsdienst in anderen Ländern nicht den Anforderungen an die Darlegung \ndrohender schwerer Nachteile, die dem Antragsteller entstünden, wenn die einstweilige \nAnordnung nicht erginge. Der Eilantrag, gerichtet auf Aufnahme in den juristischen Vor-\nbereitungsdienst zum 1. Mai 2021, wurde erst am 26. Mai 2021, also deutlich nach dem \nEinstellungstermin gestellt, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Be-\nschwerdeentscheidung bereits am 29. April 2021 getroffen hatte. Insoweit hätte etwa erör-\ntert werden müssen, inwieweit noch eine sachgerechte Eingliederung mit Blick auf bereits \nversäumte Ausbildungsabschnitte, insbesondere den nach § 37 Abs. 1 SächsJAPO zwin-\ngenden Einführungslehrgang für den ersten Ausbildungsabschnitt, möglich ist. Ferner hat \n\n \n6\nder Antragsteller auch einen Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst \nzum 1. November 2021 gestellt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Überdies \nhat er die abgelehnte Aufnahme zum 1. November 2020 bestandskräftig werden lassen. \nVor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer drohende schwere Nachteile nicht \nohne weiteres ersichtlich und es hätte näher dargelegt werden müssen, weshalb das Ab-\nwarten des Ausgangs des Verfassungsbeschwerdeverfahrens im konkreten Fall unzumut-\nbar sein soll (vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 BvR 950/21 – \njuris). § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsJAG oder § 34 SächsJAPO gewähren überdies keinen unbe-\ndingten Anspruch auf Einstellung zu einem bestimmten Einstellungstermin, binden ande-\nrerseits die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nicht an eine Höchstdauer nach \ndem Zeitpunkt der Ersten Juristischen Prüfung oder ein Höchstalter. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \nRichterin Hoven hat an der Be- \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nschlussfassung mitgewirkt und ist \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Beifügung ihrer Unter- \nschrift wegen Urlaubs gehindert. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \ngez. Uhle \n \n \ngez. 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