{"status":"available","doknr":"OLD487942","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 52-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 52-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \nder Frau F., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre-\nwe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 17. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich die Be-\nschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 23. März 2012 (8 F \n1059/07) sowie gegen weitere – im Einzelnen nicht konkret bezeichnete – Maßnahmen und \nEntscheidungen des Amtsgerichts Zwickau, des Landgerichts Zwickau und des Oberlandesge-\nrichts Dresden im Zusammenhang mit den Verfahren 8 F 1059/07 und 8 F 899/11. \n \nDie Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 18 Abs. 1, Art. 77 Abs. 2 und Art. 78 \nAbs. 2 SächsVerf und beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der Verfahren 8 F 1059/07 \nund 8 F 899/11. In dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2012 sei das falsche Recht \nangewandt worden. Eine Korrektur dieses Beschlusses werde verweigert. In einer Gerichts-\nverhandlung am 30. Mai 2018 vor dem Amtsgericht Zwickau sei sie als Mensch 2. Klasse \nbehandelt und öffentlich beleidigt worden; eine Beweisaufnahme sei verweigert worden. In \neiner Verhandlung vom 19. Oktober 2016 vor dem Landgericht Zwickau sei ihr Anwalt un-\nentschuldigt nicht erschienen und der Beschwerdeführerin daraufhin kein rechtliches Gehör \ngewährt worden. Im Verfahren 8 F 899/11 fehle das Protokoll einer angeblich am 16. Oktober \n2012 stattgefundenen Verhandlung. Die Bearbeitung eines bereits an das zuständige Gericht \ngestellten Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens 8 F 1059/07 werde verwei-\ngert. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht \ngenügt, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 5. No-\nvember 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; \nst. Rspr.). \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss \nvom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegrif-\n\n \n3\nfenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzule-\ngen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zu-\nlässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffenen \nEntscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfas-\nsungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wer-\nden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). Darüber hin-\naus sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht \naus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. \n168-IV-20; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – \nVf. 18-IV-10; st. Rspr.). Hierzu gehört die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige \nFrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG) eingehalten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. \n122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). Ferner muss deutlich werden, dass der Grundsatz \nder Subsidiarität der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegensteht, der \ninsbesondere in der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs-\nVerfGHG zum Ausdruck kommt (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 – Vf. 4-\nIV-14). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin \nstellt schon den Lebenssachverhalt unzureichend dar, aus dem sie die behaupteten Grund-\nrechtsverletzungen ableitet. Sie schildert weder in nachvollziehbarer Weise den zugrunde \nliegenden Verfahrensablauf noch legt sie die angefochtenen Entscheidungen vollständig \nvor bzw. gibt deren Inhalt aus sich heraus verständlich wieder. Ebenso wenig legt sie dar, \ndass gemäß dem Gebot des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG der fachgerichtliche \nRechtsweg erschöpft und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt \nwurde. Schließlich erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Aufzählung der von \nder Beschwerdeführerin als verletzt angesehenen Grundrechte sowie allgemeinen Ausfüh-\nrungen und Erwägungen, die nicht im Ansatz darlegen, aus welchen Gründen die Bedeu-\ntung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt worden sein könnte. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n4\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-52-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-52-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487942","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.022905+00:00"}}