{"status":"available","doknr":"OLD487941","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 51-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 51-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre-\nwe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April und 17. Mai 2021 (jeweils 23 UF 723/20). \n \nMit Beschluss vom 9. September 2020 (335 F 1735/19) verpflichtete das Amtsgericht - Fami-\nliengericht - Leipzig den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständigen Unterhalts für zwei \nminderjährige Kinder. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein; mit Schriftsatz \nan das Oberlandesgericht Dresden vom 14. März 2021 lehnte er zudem zwei Richter, die an \neiner vorangegangenen Entscheidung (Beschluss vom 21. Juni 2018 – 23 WF 447/18) mitge-\nwirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 18. März 2021 \n(23 UF 723/20) wies das Oberlandesgericht – ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter – das \nBefangenheitsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. In den Gründen der \nEntscheidung stellte es zunächst den Sachverhalt und die Rügen des Beschwerdeführers dar. \nAnschließend führte es fünf weitere beim Oberlandesgericht geführte Verfahren (darunter die \nVerfahren 23 UF 730/18 und 23 WF 802/18) auf, an denen der Beschwerdeführer beteiligt \ngewesen sei. \n \nMit Schriftsatz vom 12. April 2021 lehnte der Beschwerdeführer auch die drei an dieser Ent-\nscheidung beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem angegriffenen \nBeschluss vom 22. April 2021 wies das Oberlandesgericht – ohne Mitwirkung der abgelehn-\nten Richter – dieses Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Zur \nBegründung wird unter anderem ausgeführt, es erschließe sich schon im Ansatz nicht, aus \nwelchem Grund es die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen sollte, dass die abgelehnten \nRichter in der Sachverhaltsdarstellung die Verfahren 23 UF 730/18 und 23 WF 802/18 mit \nAktenzeichen und Verfahrensgegenstand erwähnt haben. \n \nDie hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht durch Beschluss vom \n17. Mai 2021 (23 UF 723/20) zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Ober-\nlandesgericht beschäftige sich im angegriffenen Beschluss nicht mit dem Vortrag des Be-\nschwerdeführers im Ablehnungsgesuch vom 12. April 2021. Es verkenne insbesondere die \nVerletzung des Datenschutzgrundrechts des Beschwerdeführers durch die abgelehnten Rich-\nter, die sich daraus ergebe, dass im Beschluss vom 18. März 2021 ohne Rechtsgrundlage und \nunter Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung eine Verbindung mit zwei Verfahren \nhergestellt werde, in denen der Beschwerdeführer nicht Partei, sondern Prozessbevollmächtig-\nter gewesen sei. Diese Grundrechtsverletzung sei geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu \nbegründen, weil sie von einer unzureichenden Rechtskenntnis der sächsischen Richter zeuge; \n\n \n3\nein unabhängiger Richter würde die Verwendung jedes einzelnen personenbezogenen Datums \nauf Rechtmäßigkeit prüfen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. \n1. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 1 Sächs-\nVerf nicht hinreichend dar. \na) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll ver-\nmieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden \nEinflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung aus-\ngeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom \n27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Das Grundrecht auf den gesetzlichen \nRichter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der \nRechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich \nist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten \nbietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, \nBVerfGE 89, 28 [36]). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Recht-\nsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ab-\nlehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften \nRechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann \nüberschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung \nim Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche \nEntscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend ver-\nkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; Beschluss \nvom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, \nBVerfGE 82, 286 [299]). \nb) Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-\nwertung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet durch das Oberlandesgericht unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt mehr mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar \nund daher willkürlich sein könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr da-\nrauf, dieser Bewertung seine eigene abweichende Rechtsauffassung zu einer aus etwa-\nigen Verstößen gegen das Datenschutzgrundrecht ableitbaren Besorgnis der Befan-\n\n \n4\ngenheit gegenüber zu stellen. Damit kann aber nicht dargelegt werden, dass die Zu-\nrückweisung seines Ablehnungsgesuchs möglicherweise das Recht auf den gesetzli-\nchen Richter verletzten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. \n163-IV-17; Beschluss vom 4. November 2010 – Vf. 83-IV-10 [e.A.]/Vf. 84-IV-10 \n[HS]; Beschluss vom 08. Dezember 2011 – Vf. 106-IV-11). \n2. Ferner zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf recht-\nliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffene Entscheidung nicht auf. \nDie Behauptung, das Oberlandesgericht habe sich mit seinem Vortrag im Ablehnungsge-\nsuch nicht beschäftigt, ist bereits durch Ausführungen in den Gründen des angegriffenen \nBeschlusses widerlegt, auf die der Beschwerdeführer selbst in seiner Anhörungsrüge ver-\nweist. Dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen für rechtlich unzutreffend hält, be-\ntrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 \n– Vf. 23-IV-21; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 109-IV-19). \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-51-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-51-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487941","retrieved":"2026-07-09 08:36:08.003836+00:00"}}