{"status":"available","doknr":"OLD487940","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 47-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 47-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn U., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 21. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfahrens-\ngestaltung in dem bei der Schiedsstelle D.-N. anhängigen Sühneverfahren (Vorblatt-Nr. \n2020/12/1). \n \nDer Beschwerdeführer beantragte unter dem 3. Dezember 2020 die Durchführung eines Süh-\nneverfahrens nach § 380 Abs. 1 StPO bei der Schiedsstelle D.-N. Ein auf den 27. Januar 2021 \nanberaumter Termin zur Schlichtungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2021 \ndurch die Friedensrichterin W. mit der Begründung abgesagt, dass aufgrund der „aktuellen \ngesetzlichen Vorgaben (…) zur Eindämmung der Corona-Infektionen“ die Stadtbezirksämter \nim Rahmen eines Notbetriebs nur zwingend erforderliche Aktivitäten durchführen sollen. Ei-\nne erneute Terminsladung erfolge, sobald es die Entwicklungen erlaubten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grund-\nrechts aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. Bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfas-\nsungsbeschwerde sei keine Verhandlung im Sühneverfahren durchgeführt worden. Hierbei \nhandele es sich um eine „zwingend notwendige Aktivität“ im Sinne des Schreibens vom \n20. Januar 2021; mit entsprechenden Schutzmaßnahmen sei die Durchführung einer Verhand-\nlung auch möglich. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht \ngenügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Darüber hinaus sind die Sachentscheidungs-\nvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 168-IV-20; Beschluss vom \n18. Mai 2017 – Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 18-IV-10; st. Rspr.). So \n\n \n3\nmuss namentlich deutlich werden, dass der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der \nGrundsatz der Subsidiarität nicht entgegensteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Febru-\nar 2015 – Vf. 1-IV-15). \n \n2. Hieran gemessen scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits daran, dass \nnicht dargetan ist, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt wurde. Dieser in § 27 \nAbs. 2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt von dem Be-\nschwerdeführer nicht nur, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen vor den Fach-\ngerichten eröffneten Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG). \nDer Beschwerdeführer muss darüber hinaus alle anderweitigen, ihm zur Verfügung ste-\nhenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die behauptete Grundrechtsverletzung \nzu korrigieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 – Vf. 4-IV-14; Beschluss \nvom 25. September 2009 – Vf. 182-IV-08; st. Rspr.). \n \n§ 12 Abs. 1 Satz 1 SächsSchiedsGütStG bestimmt, dass die Tätigkeit des Friedensrichters \nim Verfahren der Schiedsstelle der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts unter-\nliegt. Diese Aufsicht erstreckt sich nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsSchiedsGütStG \nauf die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren, insbesondere die zügige Verfah-\nrensgestaltung, und umfasst die Befugnis zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Er-\nteilung von Rügen. \n \nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er – mit Blick auf die von ihm gerügte schlep-\npende Verfahrensgestaltung durch die Friedensrichterin W. – von der Möglichkeit einer \nBeschwerde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsSchiedsGütStG gegenüber der Aufsichtsstelle \nGebrauch gemacht hat. Er hat auch keine Gründe dafür vorgetragen, dass ihm dies aus-\nnahmsweise nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG nicht zugemutet werden kann. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n4\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-47-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-47-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487940","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.983208+00:00"}}