{"status":"available","doknr":"OLD487939","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 43-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 43-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Dana Schwarz, Am Mühlweg 1, \n \n09429 Wolkenstein, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 13. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Landgerichts Dresden vom 11. März 2021 (6 II StVK 134/21) sowie des Oberlandesge-\nrichts Dresden vom 6. April 2021 (2 Ws 127/21), der Verfahrensbevollmächtigten des Be-\nschwerdeführers zugegangen am 13. April 2021, betreffend die Versagung seiner vorzeitigen \nEntlassung aus der Strafhaft. \n \nDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Aue vom 13. Juni 2018 (7 Ls 830 \nJs 43306/16) wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-\njährige u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung am \n28. November 2018 begann. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Ge-\nsamtfreiheitsstrafe zum Halbstrafentermin lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landge-\nrichts Dresden mit Beschluss vom 26. Juni 2020 als unbegründet ab. Mit Verfügung vom \n21. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Chemnitz auf Antrag des Beschwerdefüh-\nrers die weitere Vollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BtMG für eine Behandlung in der \nFachklinik W. für die Dauer von längstens zwei Jahren zurück. Die am 20. Oktober 2020 be-\ngonnene Therapie wurde am 29. Dezember 2020 aus disziplinarischen Gründen beendet und \ndie bewilligte Zurückstellung der Vollstreckung am 12. Januar 2021 durch die Staatsanwalt-\nschaft Chemnitz widerrufen. Einem Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entschei-\ndung nach § 35 Abs. 7 BtMG half das Amtsgericht Aue-Bad Schlema mit Beschluss vom \n27. Januar 2021 nicht ab. Unter dem 8. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die \nAussetzung des aktuell noch zu vollstreckenden Strafrests zur Bewährung. Die Staatsanwalt-\nschaft Chemnitz trat einer Strafaussetzung entgegen. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 11. März 2021 lehnte es die Strafvollstreckungskam-\nmer des Landgerichts Dresden ab, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszuset-\nzen. Bei Würdigung aller Umstände bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdefüh-\nrer wiederum straffällig werde. Er habe sich seit 1992 wiederholt strafbar gemacht, wobei er \nzum Teil auch Freiheitsstrafen habe verbüßen müssen. Die stationäre Therapie in der Fachkli-\nnik W. sei aus disziplinarischen Gründen beendet worden. Aus Sicht der Klinik habe der Be-\nschwerdeführer weiterhin einen Hang zum Konsum von THC (Tetrahydrocannabinol). Die \nsozialen Verhältnisse seien prekär. Zwar befinde der Beschwerdeführer sich derzeit in einem \nSuchtzentrum in S. in Behandlung, jedoch sei noch nicht geklärt, wann er eine ambulante \nTherapie absolvieren könne. Aufgrund der nicht hinreichend aufgearbeiteten Suchtproblema-\ntik und des Therapieabbruches könne dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Sozial- \nund Kriminalprognose bescheinigt werden. \n \nDie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlan-\ndesgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss vom 6. April 2021 „aus den zutreffen-\nden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Ent-\n\n \n3\nscheidung“ als unbegründet. Die unbehandelte Drogenproblematik sei grundsätzlich Gegen-\nstand einer Verfahrensweise nach § 35 BtMG, nicht hingegen nach § 57 StGB. Die Kriminal-\nprognose nach dieser Vorschrift sei angesichts der nach wie vor bestehenden Problematik \nnicht hinreichend günstig, was nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB einer Aussetzung entge-\ngenstehe. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \ni.V.m. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Die Aussage des Oberlandesgerichts, § 35 BtMG sei \nvorrangig zu prüfen, sei mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Eine Versagung der \nStrafaussetzung zur Bewährung unter Verweis auf §§ 35, 36 BtMG sei verfassungswidrig. \nFerner stellten die Gerichte bei der Verneinung einer günstigen Sozial- und Kriminalprognose \nallein auf die nicht hinreichend aufgearbeitete Suchtproblematik und den Therapieabbruch ab. \nEs finde keine Abwägung der tatsächlichen Umstände unter Berücksichtigung der Entwick-\nlung nach der Entlassung aus der Therapieeinrichtung statt. Es habe zwar während der thera-\npeutischen Behandlung Verstöße gegen die Hausordnungsregeln gegeben, jedoch keinen \nDrogenrückfall. Auch das Landgericht habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach der \nTherapie in der Suchtberatung betreut werde und eine Fortsetzung der Therapie anstrebe. Die \nAussage zu einer „unbehandelten Drogenproblematik“ sei somit nicht korrekt. Weiterhin fän-\nden sich keine Aussagen dazu, inwieweit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine er-\nneute Inhaftierung zur Vollstreckung der Reststrafe notwendig mache. Soweit die Gerichte \n„Zweifel“ hätten, seien diese weder konkret dargelegt noch sei berücksichtigt worden, dass \neine positive Entscheidung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetze. Die Beson-\nderheit des Falles liege gerade darin, dass der Beschwerdeführer seit Haftentlassung im Okto-\nber 2020 ein legales und drogenfreies Leben führe und somit die „Zweifel“ bereits widerlegt \nseien. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \n\n \n4\nBei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung über die Aussetzung des \nStrafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts-\nhofes, die Entscheidungen der Fachgerichte allgemein auf die richtige Auslegung der Ge-\nsetze und die korrekte Anwendung einfachen Rechts im konkreten Fall zu kontrollieren. \nDer Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Er hat lediglich zu prüfen, ob die \nFachgerichte in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen sind oder die verfassungs-\nrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt haben (vgl. Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 16. April 2020 – Vf. 127-IV-19 m.w.N.). \n \n2. Nach diesen Maßstäben zeigt der Beschwerdeführer einen möglichen Verstoß der ange-\nfochtenen Entscheidungen gegen das Freiheitsgrundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. \nArt. 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht hinreichend auf. \n \nDer angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt sich bereits nicht entneh-\nmen, dass das Gericht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – die Strafaussetzung zur \nBewährung unter Verweis auf §§ 35, 36 BtMG versagt habe. Das Oberlandesgericht hat \nentscheidungstragend vielmehr auf die von ihm in Bezug genommenen Gründe der land-\ngerichtlichen Entscheidung abgestellt und daran anknüpfend im Ergebnis ausgeführt, dass \ndie Kriminalprognose nach § 57 StGB angesichts der nach wie vor bestehenden Drogen-\nproblematik nicht hinreichend günstig sei. \n \nDas Beschwerdevorbingen legt zudem eine die Verfassung verletzende Gewichtung des \nFreiheitsanspruchs des Beschwerdeführers bei der Abwägung mit dem Sicherheitsinteres-\nse der Allgemeinheit nicht hinreichend dar. Die Gerichte haben sich im Rahmen der Ab-\nwägung neben den Vorstrafen, der Suchtproblematik und dem Therapieabbruch auch mit \ndem für den Beschwerdeführer sprechenden Umstand der Behandlung in einem Sucht-\nzentrum nach Abbruch der Langzeittherapie auseinandergesetzt; ebenso haben sie dessen \nLebensumstände in Freiheit in die Abwägung eingestellt, die sie als „prekär“ einstuften. \nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Fachgerichte von Verfassungs wegen zu \neiner anderen Prognose hätten gelangen müssen, sondern ersetzt die Abwägungsentschei-\ndung der Gerichte durch seine eigene. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, \nwarum es verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen soll, wenn in den angegriffenen \nEntscheidungen mit Blick auf die abgebrochene Langzeittherapie davon ausgegangen \nwird, dass die Suchtproblematik des Beschwerdeführers weiterhin keine ausreichende Be-\narbeitung erfahren habe, und diesem Umstand eine für die prognostische Gesamtwürdi-\ngung erhebliche Bedeutung beigemessen wird. \n \n3. Überdies hat der Beschwerdeführer in der am 13. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichts-\nhof eingegangenen Verfassungsbeschwerde nur aufgezeigt, zu welchem Zeitpunkt der für \ndie Auslösung der Monatsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) maßgebende Be-\nschluss des Oberlandesgerichts vom 6. April 2021 der auch im Ausgangsverfahren man-\ndatierten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen ist. Er hat hin-\ngegen nicht vorgetragen, wann dem Beschwerdeführer selbst die Entscheidung bekannt-\ngegeben wurde, obwohl ausweislich der beigezogenen Akte der Beschluss am 8. April \n\n \n5\n2021 sowohl an seine Verfahrensbevollmächtigte als auch an ihn selbst formlos mitgeteilt \nwurde. \n \nDie Begründungslast gebietet auch, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentschei-\ndungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, sofern deren Vorliegen \nnicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 168-IV-20; Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 \n[e.A.]; Beschluss vom 18. Mai 2017 – Vf. 52-IV-17 [HS]/Vf. 53-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.). \nHierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist \nzur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 5-IV-21; Beschluss vom 30. November 2017 \n– Vf. 122-IV-17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). \n \nBei mehreren nach dem einschlägigen Verfahrensrecht gegenüber dem Beschwerdeführer \nwirksamen Zustellungen oder formlosen Mitteilungen beginnt der Fristlauf bereits mit der \nzuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung; die Substantiierungsanforderun-\ngen umfassen in diesen Fällen jedenfalls dann die Angabe aller Zugangszeitpunkte, wenn \nsich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne weiteres aus den vorgelegten Unterlagen \nergibt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20 – juris \nRn. 7 m.w.N.; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-\n17 [HS]/Vf. 123-IV-17 [e.A.]). Dies ist vorliegend der Fall. Ohne substantiierten Vortrag \nzu beiden Zugangszeitpunkten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-\nführer den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. April 2021 bereits zu einem früheren \nZeitpunkt als die Verfahrensbevollmächtigte erhalten hat. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n \n \n \nV. \n\n \n6\n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-43-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-43-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487939","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.961207+00:00"}}