{"status":"available","doknr":"OLD487938","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 40-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 40-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 28. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse \ndes Sozialgerichts Leipzig vom 19. November 2020 (S 9 AS 1653/20 ER) und des Sächsi-\nschen Landessozialgerichts vom 30. März 2021 (L 7 AS 1025/20 B ER). \n \nDer Beschwerdeführer steht beim Jobcenter N. (im Folgenden: Antragsgegner) im Leistungs-\nbezug und ist gesetzlich bei der AOK Plus krankenversichert. Mit Schreiben vom 20. August \n2020 begehrte er vom Antragsgegner Auskunft über die Anrechnung verwandtschaftlicher \nfinanzieller Unterstützung bei medizinischen Notlagen auf die Leistungen nach dem SGB II \nsowie um Mitteilung zu umfassenden Hilfsangeboten bei gesundheitlichem Mehrbedarf au-\nßerhalb der krankenkassengestützten Leistungen hinsichtlich seiner Krankengeschichte. Der \nAntragsgegner legte mit Schreiben vom 1. September 2020 dar, dass Einkommen bei der Ge-\nwährung von SGB II-Leistungen zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer aufgrund des \nLeistungsbezugs in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Weiterhin fügte der \nAntragsgegner dem Schreiben ein Merkblatt über die Anrechnung von Einkommen nach dem \nSGB II bei. \n \nMit weiteren Schreiben forderte der Beschwerdeführer den Antragsgegner wiederholt zur \nKlärung seiner Fragen auf, woraufhin dieser schriftlich erklärte, für Fragen zur Verfügung zu \nstehen, und den Beschwerdeführer darum bat, sein Anliegen konkret zu benennen. \n \nDer Beschwerdeführer stellte am 16. September 2020 beim Sozialgericht Leipzig einen An-\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er unter anderem die „Verpflichtung \ndes Jobcenters zur sofortigen überfälligen Mitteilung über die umfassenden Hilfsangebote bei \ngesundheitlichem Mehraufwand außerhalb der krankenkassengestützten Leistungen“ begehr-\nte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe der Antragsgegner seine Hilfsanfrage vom \n20. August 2020 nur unzureichend beantwortet, so dass eine Verweigerung der Prüfung vor-\nliege. Eine Klage käme einer „gesundheitlichen Selbstschädigung“ gleich, weil eiliger Klä-\nrungsbedarf bestehe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. November 2020 lehnte das \nSozialgericht den Antrag ab, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Beschwerdeführer \nhätte sein Ziel, Auskunft über etwaige Leistungen mit Blick auf seine Mehrbedarfe zu erhal-\nten, auch durch eine konkrete Antragstellung beim Antragsgegner erreichen können. \n \nAm 24. November 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts \nBeschwerde und beantragte diesen aufzuheben und eine einstweilige Verfügung gemäß seinen \nAntragspunkten zu erlassen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. März 2021 wies das \nSächsische Landessozialgericht die Beschwerde zurück. Der Antrag auf Erlass einer einstwei-\nligen Anordnung sei zwar zulässig gewesen, weil ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe. \nDer Beschwerdeführer habe sich mehrfach mit seinem Anliegen an den Antragsgegner ge-\nwandt, ohne eine aus seiner Sicht befriedigende Antwort zu erhalten. Jedoch sei der Antrag \n\n \n3\nunbegründet gewesen, weil der Beschwerdeführer keinen Anordnungsgrund glaubhaft ge-\nmacht habe. Der Beschwerdeführer sei gesetzlich krankenversichert, weshalb die medizinisch \nnotwendigen Leistungen im Rahmen des § 12 SGB V von der Krankenkasse übernommen \nwürden. Inwieweit ein darüber hinaus bestehender gesundheitlicher Mehrbedarf bestehe, den \nder Beschwerdeführer nicht vorübergehend durch Eigenleistungen bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens decken könne, sei von ihm weder konkretisiert noch belegt worden. Es \nsei dem Beschwerdeführer daher zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG durch „die durchgängig \nstetige Abweisung der Herbeiführung der Rechtsklärung“. Er habe sich mehrfach an den An-\ntragsgegner gewandt, jedoch habe dieser es unterlassen, mit ihm in Kommunikation zu treten. \nAufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners könne er keine Heilbehandlung in \nAnspruch nehmen. Überdies seien die angefochtenen Beschlüsse ohne mündliche Verhand-\nlung ergangen. Es sei zu vermuten, dass das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Ver-\nfügung abgelehnt habe, weil es nicht alle „Konfliktschriften“ zur Kenntnis genommen habe; \nder Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts sei „inhaltlich eine Versagung des \nKommunikationswillens“. Einstweiliger Rechtsschutz sei dadurch gerechtfertigt gewesen, \ndass ohne Heilbehandlung während des Hauptsacheverfahrens die Gesundheit des Beschwer-\ndeführers geschädigt werde und daher kein Zeitaufschub zu vertreten gewesen sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG rügt, ist der Rechts-\nweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der \nBehauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 28. Mai 2020 – Vf. 26-IV-20; Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 68-IV-19; \nst. Rspr.). \n \n2. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß \ngegen das dem zitierten Art. 2 Abs. 2 GG inhaltlich entsprechende Grundrecht des Art. 16 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer \ndie Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nach § 27 Abs. 2 Satz 1 \nSächsVerfGHG nicht erschöpft bzw. den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbe-\nschwerde nicht gewahrt hat. \n \n\n \n4\na) Der Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der unterbliebenen mündlichen Ver-\nhandlung und der unterlassenen Berücksichtigung seines Vorbringens durch das Sozi-\nalgericht ist so auszulegen, dass er hiermit eine Verletzung seines Rechts auf rechtli-\nches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf rügt. Insoweit ist die Verfassungsbeschwer-\nde unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs-\nVerfGHG nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, gegen \nden Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts gemäß § 178a SGG eine Anhö-\nrungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n29. März 2010 – Vf. 99-IV-09; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 171-IV-20 \n[HS]/Vf. 172-IV-20 [e.A.] m.w.N.; st. Rspr.). Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nach \n§ 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ausnahmsweise nicht zugemutet werden konnte, \ndie fachgerichtliche Anhörungsrüge zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersicht-\nlich. \n \nb) Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidia-\nrität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupte-\nten Gehörsverstoß, sondern insgesamt unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom \n26. März 2009 – Vf. 23-IV-09; Beschluss vom 21. April 2016 – Vf. 153-IV-15; \nst. Rspr.). Auch wenn also die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, \ndass ein Verstoß gegen das dem zitierten Art. 2 Abs. 2 GG inhaltlich entsprechende \nGrundrecht des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf gerügt werden soll, ist sie nach die-\nsem Grundsatz unzulässig. \n \n3. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den Anforderungen an ihre \nBegründung nach § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. Die Ausführungen des Be-\nschwerdeführers beschränken sich darauf, der rechtlichen Würdigung der Gerichte seine \neigene Sichtweise entgegenzusetzen, ohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechts-\nanwendungsfehler aufzuzeigen. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n\n \n5\nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-40-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 178a","ref_norm":"178a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-40-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487938","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.940402+00:00"}}