{"status":"available","doknr":"OLD487937","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 39-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 39-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre-\nwe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. März 2021 (23 UF 723/20). \n \nAusgangspunkt der Verfassungsbeschwerde ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht - Famili-\nengericht - Leipzig, in dem das Jobcenter L. (künftig: Antragsteller) den Beschwerdeführer \nauf Zahlung rückständigen Unterhalts aus übergangenem Recht für seine zwei minderjährigen \nKinder für den Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2016 in Anspruch nahm. Das Amtsge-\nricht wies die Anträge zunächst mit Beschluss vom 26. März 2018 ([342] 341 F 1675/17) als \nderzeit unbegründet ab; zugleich sprach es aus, dass die außergerichtlichen Kosten nicht zu \nerstatten seien. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei mangels Anerken-\nnung der Vaterschaft nicht der rechtliche Vater der Kinder. Die Kostenentscheidung beruhe \nauf § 243 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Die allein gegen die Kostenentscheidung eingelegte Be-\nschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom \n21. Juni 2018 (23 WF 447/18) als unzulässig. Die Kostenentscheidung habe nicht isoliert an-\ngefochten werden können; im Übrigen sei sie auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil der \nBeschwerdeführer Anlass für das Verfahren gegeben habe. Weder außergerichtlich noch im \ngerichtlichen Verfahren habe er seine Vaterschaft in Frage gestellt. \n \nDie gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts gerichtete Verfas-\nsungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss \nvom 29. November 2018 (Vf. 78-IV-18). \n \nMit Antragsschrift an das Amtsgericht vom 24. Mai 2019 nahm der Antragsteller den Be-\nschwerdeführer erneut auf Zahlung rückständigen Unterhalts für die beiden Kinder, nunmehr \nfür den Zeitraum Oktober 2015 bis Mai 2018, in Anspruch. In der Antragsbegründung wird \nunter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sowohl außergerichtlich als auch im \ngerichtlichen Verfahren immer wieder von „seinen Kindern“ geredet und seine Vaterschaft \nauch nie in Frage gestellt habe, weshalb ihm im damaligen Verfahren die Kosten auferlegt \nworden seien. Mit Beschluss vom 9. September 2020 (335 F 1735/19) verpflichtete das \nAmtsgericht den Beschwerdeführer antragsgemäß zur Zahlung. Hiergegen legte der Be-\nschwerdeführer Beschwerde ein; mit Schriftsatz vom 14. März 2021 lehnte er zudem den \nRichter v. B. und die Richterin J., die an der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom \n21. Juni 2018 mitgewirkt hatten, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 18. März 2021 wies das Oberlandesgericht – ohne \nMitwirkung der abgelehnten Richter – das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers als un-\nbegründet zurück. In den Gründen der Entscheidung stellte es zunächst den Sachverhalt und \ndie Rügen des Beschwerdeführers dar. Anschließend führte es fünf weitere beim Oberlandes-\ngericht geführte Verfahren (darunter das Verfahren 23 UF 730/18) auf, an denen der Be-\n\n \n3\nschwerdeführer beteiligt gewesen sei. In der Sache ergebe sich eine Besorgnis der Befangen-\nheit weder daraus, dass die abgelehnten Richter überhaupt in einem vorangegangenen gericht-\nlichen Verfahren der Prozessbeteiligten mitgewirkt hätten, noch daraus, dass sie sich im Vor-\nverfahren nicht mit den weiteren Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hät-\nten. Schließlich bestehe eine Besorgnis der Befangenheit nicht im Hinblick auf etwaige Da-\ntenschutzverstöße der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Sachsen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter \n(Art. 78 Abs. 1 SächsVerf), des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf) und seines \nAnspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Das Oberlandesgericht beschäf-\ntige sich im angegriffenen Beschluss nicht mit dem Vortrag des Beschwerdeführers im Ab-\nlehnungsgesuch und verkenne den eigentlichen Grund für die Ablehnung, der nicht in der – \nformalen – Vorbefasstheit liege, sondern darin, dass die abgelehnten Richter im Beschluss \nvom 21. Juni 2018 eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht erkannt \nund rechtlich unhaltbare Äußerungen zur Vaterschaftsanerkennung getätigt hätten. Diese habe \nsich der Antragsteller im Antrag vom 24. Mai 2019 zu eigen gemacht. Auf diesen Kausalzu-\nsammenhang gehe das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht ein, \nwodurch der Beschwerdeführer zur Duldung von Richtern gezwungen sei, die nicht unabhän-\ngig und unparteilich seien. Das Datenschutzgrundrecht sei verletzt, weil im angegriffenen \nBeschluss ohne Rechtsgrundlage und unter Verletzung des Grundsatzes der Zweckbindung \neine Verbindung mit zwei Verfahren hergestellt werde, in denen der Beschwerdeführer nicht \nPartei, sondern Prozessbevollmächtigter gewesen sei; hierdurch seien die Rechte des Be-\nschwerdeführers als auch der von ihm vertretenen Partei verletzt worden. Die abgelehnten \nRichter hätten sich nicht zur Sache geäußert, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerde-\nführers ebenfalls verletzt werde. Schließlich sei der aus den Akten ersichtliche Umstand, dass \nim zitierten Verfahren 23 UF 730/18 Anträge gar nicht verbeschieden worden seien, nicht \nberücksichtigt worden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober \n2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 117-IV-20) genügt. Der Stand der Anhörungsrüge kann angesichts \ndessen dahinstehen. \n1. Im Hinblick auf seinen Vortrag, das Oberlandesgericht habe bei der Entscheidung über \ndas Ablehnungsgesuch den Verlauf des anderweitig dort geführten Verfahrens 23 UF \n730/18 nicht berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer weder den Lebenssachverhalt hin-\nreichend substantiiert vorgetragen noch aussagekräftige Anlagen hierzu vorgelegt. \n\n \n4\n2. Die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 78 Abs. 1 SächsVerf zeigt die Beschwerde-\nschrift nicht hinreichend auf. \na) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) soll ver-\nmieden werden, dass die rechtsprechenden Organe durch Manipulierung sachfremden \nEinflüssen ausgesetzt werden, gleichgültig von welcher Seite die Manipulierung aus-\ngeht (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom \n27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; st. Rspr.). Das Grundrecht auf den gesetzlichen \nRichter (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) enthält auch die Gewährleistung, dass der \nRechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich \nist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten \nbietet (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [298]; Beschluss vom 8. Juni 1993, \nBVerfGE 89, 28 [36]). Eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Recht-\nsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ab-\nlehnungsrechts im Einzelfall obliegt, kann allerdings nicht in jeder fehlerhaften \nRechtsanwendung gesehen werden. Die Grenze zum Verfassungsverstoß ist erst dann \nüberschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung \nim Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche \nEntscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend ver-\nkennt (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 124-IV-19; Beschluss \nvom 13. Januar 2011 – Vf. 86-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, \nBVerfGE 82, 286 [299]). \nb) Der Vortrag des Beschwerdeführers enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-\nwertung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet durch das Oberlandesgericht unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt mehr mit den Vorgaben der Verfassung vereinbar \nund daher willkürlich sein könnte. Er macht diesbezüglich geltend, das Gericht habe \ndie mögliche Befangenheit einseitig am formalen Umstand geprüft, dass die abgelehn-\nten Richter bereits an einer früheren Entscheidung mitgewirkt haben, nicht aber an-\nhand der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kausalität der – aus seiner Sicht mora-\nlischen – Äußerungen der abgelehnten Richter in der Vorentscheidung für das weitere \nvom Antragsteller betriebene Verfahren. Darin kommt allenfalls eine fehlerhafte, nicht \naber eine willkürliche Rechtsanwendung zum Ausdruck, zumal auch die Mitwirkung \nan – vermeintlich oder tatsächlich – fehlerhaften Vorentscheidungen für sich allein \nkeine Befangenheit besorgen lässt. \n3. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Datenschutzgrundrechts (Art. 33 SächsVerf) \nist nicht hinreichend erkennbar. Der Beschwerdeführer setzt sich insofern nicht mit dem \nUmstand auseinander, dass die Auflistung der weiteren beim Oberlandesgericht geführten \nVerfahren – ohne Mitteilung der jeweiligen Prozessrollen – lediglich im Sachbericht der \nangegriffenen Entscheidung erfolgte, um die geltend gemachte Besorgnis der Befangen-\nheit mit Blick auf eine Vorbefassung der abgelehnten Richter auch anhand dieser Verfah-\nren prüfen zu können. Hier fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, aus welchen \n\n \n5\nGründen einfachrechtlich das Zweckentfremdungsverbot (Art. 5 Buchst. b DSGVO) nicht \nnur berührt, sondern verletzt worden sei. \n4. Ferner zeigt der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs auf recht-\nliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) durch die angegriffene Entscheidung nicht auf. \nBesondere Umstände, die deutlich machten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom \n29. Oktober 2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.), \nsind nicht dargetan. Solche ergeben sich nicht daraus, dass sich das Oberlandesgericht \nnicht eingehend mit der in der Anhörungsrüge geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der \nAusgangsentscheidung vom 21. Juni 2018 befasst habe, weil allein hieraus keine Schlüsse \nauf eine mögliche Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität der mitwirkenden \nRichter gezogen werden können. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller als \nBeteiligter des ursprünglichen Verfahrens sich später auf die Begründung der Entschei-\ndung bezogen hat. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-39-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-39-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487937","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.918901+00:00"}}