{"status":"available","doknr":"OLD487936","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 32-IV-21 (HS)/Vf. 33-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 32-IV-21 (HS) \n 33-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 6. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Ver-\nfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen den Bescheid des \nJobcenters des Landkreises G. vom 3. März 2021 (07208BG1049626), ihm nach eigenen An-\ngaben zugegangen am 5. März 2021, und mittelbar gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrag, erlassen als Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkände-\nrungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. \nS. 638), sowie gegen das Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom \n15. Juni 2016 (SächsGVBl. S. 246). \n \nDurch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag stimmte der Sächsische \nLandtag dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge \nvom 21. Dezember 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu. Hier-\ndurch kam der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zustande, welcher die Finanzierung des öffent-\nlich-rechtlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 grundlegend änderte. Mit dem Gesetz zum \nNeunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag stimmte der Sächsische Landtag dem Neun-\nzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 7. Dezember \n2015 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zu, durch den verschiedene \nVorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geändert wurden. \n \nKern der Neugestaltung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag war die Ablösung des zuvor \ngeltenden geräteabhängigen Finanzierungssystems durch ein geräteunabhängiges Beitrags-\nmodell. Ein Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist seither gemäß § 2 Abs. 1 RBStV von \nWohnungsinhabern zu entrichten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV werden auf Antrag Empfän-\nger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II \nvon der Beitragspflicht befreit. Hierzu ist gemäß § 4 Abs. 7 RBStV der Antrag auf Befreiung \nvom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen; die \nVoraussetzungen für die Befreiung sind durch die entsprechende Bestätigung des Leistungs-\nträgers nachzuweisen. \n \nDer Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in der Stadt E. Durch den angefochtenen \nBescheid vom 3. März 2021 bewilligte ihm das Jobcenter des Landkreises G. für den Zeit-\nraum 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes \nnach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Als Anlage zu diesem Bescheid erhielt der \nBeschwerdeführer eine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Bei-\ntragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf Datenschutz gemäß Art. 33 \nSächsVerf wegen der in § 4 Abs. 7 RBStV enthaltenen Regelung. Zwar sei die Möglichkeit \nder Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht an sich nicht zu beanstanden. Auch verletze \n\n \n3\ndie alleinige Ausstellung eines Bescheides oder die Erstellung einer Bescheinigung die \nGrundrechte noch nicht. Durch § 4 Abs. 7 RBStV sei aber jeder Empfänger von Sozialleis-\ntungen gezwungen entweder den Leistungsbezug gegenüber der zuständigen Landesrund-\nfunkanstalt zu offenbaren, um eine Beitragsbefreiung zu erlangen, oder den Rundfunkbeitrag \ntrotz Befreiungsmöglichkeit weiter zu leisten. Die Möglichkeit der freien Entscheidung, auf \nein Rundfunkempfangsgerät aktiv zu verzichten, wie es zuvor möglich gewesen sei, sei nicht \nmehr gegeben. Zudem sei der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt und die Vorschrift zu \nunbestimmt. Mangels Freiwilligkeit der Datenpreisgabe werde der Wesensgehalt des Grund-\nrechts angetastet. In den sächsischen Zustimmungsgesetzen zum Fünfzehnten und Neunzehn-\nten Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf \nmissachtet worden, weshalb zumindest Teile des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nichtig \nseien. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Im Hinblick auf den unmittelbar angegriffenen Bescheid des Jobcenters des Landkreises \nG. vom 3. März 2021 oder dessen Anlage genügt sie nicht den Begründungsanforderun-\ngen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom \n25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Be-\nschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegen-\nüber dem Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich schon gar \nkeine Grundrechtsverletzung, sondern führt im Gegenteil aus, dass die Ausstellung des \nBescheides sowie der diesem als Anlage beigefügten Bescheinigung noch keine Grund-\nrechte, insbesondere nicht das Recht auf Datenschutz gemäß Art. 33 SächsVerf verletze, \ndas Jobcenter vielmehr die bestehenden Gesetze angewendet habe und lediglich – heilbare \n– Formfehler vorlägen. \n2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahingehend verstanden werden kann, dass sie sich – \nentgegen dem vom Beschwerdeführer lediglich als „mittelbar“ bezeichneten Angriff – der \nSache nach hauptsächlich gegen die Regelung des § 4 Abs. 7 RBStV zu den Formalitäten \neines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wendet, die erstmals durch \ndas Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Dezember 2011 ins \nsächsische Landesrecht transformiert und deren Änderungen durch das Gesetz zum Neun-\nzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Juni 2016 ins Landesrecht übernommen \nwurden, ist sie unzulässig, weil die Einlegungsfrist des § 29 Abs. 3 SächsVerfGHG abge-\nlaufen ist (hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 \n[HS]/Vf. 173-IV-17 [e.A.]). Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer derzeit – \nzum wiederholten Male – die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von \n\n \n4\nder Rundfunkbeitragspflicht erfüllt und deshalb aktuell die Möglichkeit hat, einen Antrag \nauf Beitragsbefreiung zu stellen. \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-32-iv-21-hs-vf-33-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-32-iv-21-hs-vf-33-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487936","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.898731+00:00"}}