{"status":"available","doknr":"OLD487935","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 30-IV-21 (HS)/Vf. 31-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 30-IV-21 (HS) \n 31-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 \n(2 OLG 21 Ss 166/20) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf; er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlan-\ndesgericht Dresden zurückverwiesen. \n \n2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen. \n \n\n \n \n2\n3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n4. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu \nerstatten. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 1. April 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Ver-\nfassungsbeschwerde, die mit Schreiben vom 1. und 26. Mai 2021 ergänzt wurde, wendet sich \nder Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar \nund vom 16. April 2021 (jeweils 2 OLG 21 Ss 166/20). \n \nIm Ausgangsverfahren verurteilte das Amtsgericht Zittau den Beschwerdeführer durch Urteil \nvom 28. November 2018 (4 Cs 350 Js 21189/16) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von \n30 Tagessätzen. Die Berufung des Beschwerdeführers hiergegen verwarf das Landgericht \nGörlitz durch Urteil vom 27. August 2019 (5 Ns 350 Js 21189/16) als unbegründet. Dagegen \nlegte der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag Revision ein. Am 27. Oktober 2019 über-\nmittelte er der Geschäftsstelle des Landgerichts auf elektronischem Wege einen nicht unter-\nschriebenen Entwurf einer Revisionsbegründung als Word-Dokument, um die von ihm für \nden Folgetag beabsichtigte Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu ver-\neinfachen. Wie der Beschwerdeführer angibt, sei es dazu jedoch nicht gekommen, weil die \nverantwortliche Urkundsbeamtin im Urlaub gewesen sei und ihre Vertretung keine Zeit ge-\nhabt habe; stattdessen sei ein Folgetermin für Anfang November 2019 abgestimmt worden. \nDiesen Termin habe der Beschwerdeführer wegen Antritts einer neuen Arbeitsstelle abgesagt. \nUnter dem 11. November 2019 übermittelte stattdessen der Verteidiger des Beschwerdefüh-\nrers eine von ihm unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift an das Landgericht. \n \nDen Antrag der Staatsanwaltschaft Görlitz vom 25. November 2019, die Revision gemäß \n§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung nicht in der in \n§ 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sei, wies das Landgericht mit \nBeschluss vom 9. Dezember 2019 (5 Ns 350 Js 21189/16) zurück. Das Oberlandesgericht \nDresden hingegen verwarf auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 12. März \n2020 die Revision mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. Februar 2021 gemäß § 349 \nAbs. 1 StPO als unzulässig, weil weder die Verfahrensrügen noch die allgemeine Sachrüge in \nder von § 345 Abs. 2 StPO geforderten Form erhoben worden seien. Die Revisionsbegrün-\ndungsschrift sei ausschließlich vom Beschwerdeführer selbst gefertigt und von seinem Ver-\nteidiger lediglich in einen mit seinem Briefkopf versehenen Schriftsatz vollständig hineinko-\npiert worden, was sich aus dem Vergleich mit der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage \nergebe; außer dem zusätzlich angebrachten Antrag ergäben sich „keinerlei Unterschiede“ \n(Unterstreichung im Original). Auch eine Plausibilitäts- oder Fehlerüberprüfung durch den \nVerteidiger habe nicht stattgefunden, wie sich aus dem in Bezug genommenen, allein den \n\n \n \n3\nBeschwerdeführer betreffenden Zustellungsdatum und einer Vielzahl der aus der Anlage \nübernommenen Schreibfehler ergebe; hierzu führte das Oberlandesgericht näher aus. Mangels \neigener zumindest gestaltender Mitwirkung des Verteidigers an der Revisionsbegründungs-\nschrift und der sich daraus ergebenden fehlenden Verantwortungsübernahme für deren Inhalt \nsei die Revision als unzulässig zu verwerfen gewesen. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer am 9. März 2021 Anhörungsrüge ein und lehnte die \nerkennenden Richterinnen und Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. \nDurch den angegriffenen Beschluss vom 16. April 2021 verwarf das Oberlandesgericht – in \nderselben Besetzung wie zuvor – das Ablehnungsgesuch und wies die Anhörungsrüge zurück. \nDas Ablehnungsgesuch sei verspätet, weil es erst nach Erlass der Entscheidung über die Revi-\nsion angebracht worden und daher unzulässig sei. Die Anhörungsrüge sei unbegründet. Die \nnicht erfolgte Akteneinsicht habe die Revisionsentscheidung nicht gehindert, weil diese ledig-\nlich vom hierzu nicht berechtigten Beschwerdeführer selbst, nicht auch von dessen Verteidi-\nger, begehrt worden sei. Die Übersendung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft Dresden \nvom 12. März 2020 sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich nicht um einen Antrag nach \n§ 349 Abs. 2 StPO gehandelt habe und der Senat keine Beweisaufnahme über Verfahrensfra-\ngen vorgenommen habe. Da der Senat nicht über die – rechtsirrige – Entscheidung des \nTatrichters vom 9. Dezember 2019, sondern über die Revision zu befinden gehabt habe, sei \neine Auseinandersetzung hiermit nicht veranlasst gewesen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 15 \nSächsVerf abgeleiteten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz, des Grundrechts auf den \ngesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n(Art. 78 Abs. 2 SächsVerf). Im Beschluss vom 19. Februar 2021 stelle das Oberlandesgericht \nlediglich Behauptungen zur fehlenden Mitwirkung des Verteidigers an der Revisionsbegrün-\ndungsschrift auf. Auf die insofern abweichende Beurteilung des Landgerichts Görlitz in des-\nsen Beschluss vom 9. Dezember 2019 gehe es nicht ansatzweise ein. Die Behauptung, es \nergäben sich keinerlei Unterschiede zwischen der am 27. Oktober 2019 eingereichten Anlage \nund dem Schriftsatz des Verteidigers, sei bereits durch den Antrag der Staatsanwaltschaft \nGörlitz vom 25. November 2019 widerlegt, in dem jedenfalls vier Korrekturen durch den Ver-\nteidiger angegeben worden seien. Nicht beachtet und nicht gewürdigt worden sei ferner die \nÄnderung der Rüge der „Verletzung formellen und sachlichen Rechts“ in „Verletzung formel-\nlen und materiellen Rechts“ an äußerst markanter Stelle der Revisionsbegründung. Damit \nwerde die Willkürlichkeit der Entscheidung belegt, weil die gegebene Begründung in keiner \nWeise mehr nachvollziehbar sei. Zudem stamme schon der Entwurf vom 27. Oktober 2019 \nzum überwiegenden Teil nicht vom Beschwerdeführer. Dies habe das Oberlandesgericht we-\nder in Erwägung gezogen noch beim Beschwerdeführer durch Nachfrage aufgeklärt. Somit \nhabe keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer bestanden, die Entstehung der Revisions-\nbegründung näher dazulegen. Schließlich habe das Gericht die Anforderungen an die Fehler-\nfreiheit der Revisionsbegründung überspannt. Zur Begründung des Verstoßes gegen den \nGrundsatz rechtlichen Gehörs verweist der Beschwerdeführer auf seine Anhörungsrüge vom \n9. März 2021. Im Beschluss vom 16. April 2021 sei hierauf gar nicht eingegangen worden. \nAuch über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht hätte ausdrücklich ent-\n\n \n \n4\nschieden werden müssen. Ebenso hätten alle Schreiben der Staatsanwaltschaft der Beschwer-\ndeführerseite übersandt werden müssen. Das Ablehnungsgesuch sei nicht verspätet gewesen, \nweil die abgelehnten Richterinnen und Richter gar nicht über die Anhörungsrüge hätten ent-\nscheiden dürfen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde hat nur teilweise Erfolg. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden \nvom 16. April 2021 über seine Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde \nunzulässig, weil sie – ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eine eigenständige \nBeschwer durch die Entscheidung über die Anhörungsrüge hinreichend dargetan hat – je-\ndenfalls nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG \n(vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 65-IV-19; Beschluss \nvom 27. Februar 2020 – Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 117-IV-\n20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer) genügt. \na) Die Behauptung fehlender Würdigung seines Vortrags aus der Anhörungsrüge vom \n9. März 2021 zur Nichtgewährung von Akteneinsicht und zur Vorenthaltung von Do-\nkumenten ist bereits durch die angegriffene Entscheidung widerlegt, die sich aus-\ndrücklich hierzu verhält. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung des Gerichts \nnicht teilt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 3. Dezember 2020 – Vf. 179-IV-20 [HS] m.w.N.). \nb) In Bezug auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter \nsetzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vom Oberlandesgericht unter Verweis \nauf obergerichtliche Rechtsprechung begründeten Auffassung auseinander, nach der \nsein Ablehnungsgesuch – unabhängig von der Entscheidung über die Anhörungsrüge \n– schon deshalb verspätet sei, weil es erst nach der Zurückweisung der Revision ange-\nbracht worden war. Inwiefern die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung der Anhö-\nrungsrüge durch die abgelehnten Richter gleichwohl einen möglichen Verstoß gegen \ndieses Grundrecht bewirken soll, wird nicht aufgezeigt. \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts \nDresden vom 19. Februar 2021 richtet, ist sie bei sachgerechter Auslegung zulässig und \nbegründet. Dieser Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem – der Sache nach \ngerügten – Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. \n\n \n \n5\na) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehe-\nnen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender \nWeise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 6. Mai 2021 – Vf. 21-IV-21; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; \nst. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, BVerfGE 112, 185 \n[207 f.]). Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beach-\nten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch \neine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen \nund für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen. Formerfordernisse dürfen nicht wei-\ntergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des \nRechtsschutzes abhängt (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV-\n15, st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 2 BvR 757/17 – juris \nRn. 13 m.w.N., zu Art. 19 Abs. 4 GG). \nDie Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des \nSachverhalts, die Auslegung des materiellen Strafrechts sowie des Prozessrechts und \nseine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Ge-\nrichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich entzogen. \nDieser hat im Rahmen von Verfassungsbeschwerden lediglich zu prüfen, ob bei der \nAnwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. \nDas ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer \ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbe-\nsondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechts-\nanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen \nbeherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. August 2015 – Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 100-IV-10; Be-\nschluss vom 4. November 2010 – Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Ok-\ntober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]). Diese Grundsätze gelten auch, wenn im Rah-\nmen des Zugangs zu einer Rechtsmittelinstanz zu beurteilen ist, ob ein Rechtsmittel in \nder gesetzlichen Form und Frist auch begründet wurde und damit zulässig ist (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Februar \n2014 – Vf. 60-IV-13, st. Rspr.). \nb) Das Oberlandesgericht hat durch seine Handhabung des gesetzlichen Formerfordernis-\nses des § 345 Abs. 2 StPO den Zugang des Beschwerdeführers zur Revisionsinstanz in \nverfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise erschwert. \naa) Zwar steht die Auslegung des § 345 Abs. 2 StPO durch das Oberlandesgericht, wo-\nnach der Verteidiger die Revisionsbegründung grundsätzlich selbst zu verfassen, sich \nzumindest an ihr gestaltend zu beteiligen sowie die volle Verantwortung für ihren In-\nhalt zu übernehmen hat, im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtspre-\nchung (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 4 StR 215/14 – juris Rn. 3; Beschluss vom \n2. November 2005 – 3 StR 371/05 – juris Rn. 2; Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR \n586/73 – juris Rn. 5; vgl. auch Wiedner in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 345 \n\n \n \n6\nStPO Rn. 32 m.w.N.) und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, BVerfGE 64, 135 [152]; Beschluss vom 7. De-\nzember 2015 – 2 BvR 767/15 – juris Rn. 21). Zutreffend weist das Oberlandesgericht \nin diesem Zusammenhang auf den Zweck der Vorschrift hin, die Revisionsgerichte \nvor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren, und zu vermei-\nden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Form-\nfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983, \nBVerfGE 64, 135 [152]). \nAllerdings ist das Erfordernis, den Schriftsatz zu verantworten, nicht gleichbedeutend \nmit dem Erfordernis, den Schriftsatz selbst zu verfassen (BVerfG, Beschluss 7. De-\nzember 1995 – 2 BvR 1955/95 – juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Dezember 2015 – \n2 BvR 767/15 – juris Rn. 22). Die „gestaltende Mitwirkung“ kann sich auch darin er-\nschöpfen, das von anderer Seite Entworfene gründlich zu prüfen und gegebenenfalls \nÄnderungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 – 2 BvR \n767/15 – juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 – juris \nRn. 16). \nbb) Die Bewertung des Oberlandesgerichts, im vorliegenden Fall bestünden durchgreifen-\nde Zweifel an der Mitgestaltung der Revisionsbegründungsschrift und der erforderli-\nchen Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger, wird auf Erwägungen ge-\nstützt, die das Ergebnis nicht tragen und bei verständiger Würdigung der die Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken objektiv willkürlich sind. \nDer Beschluss stützt seine Bewertung, die Begründung sei „ausschließlich“ vom Be-\nschwerdeführer selbst gefertigt und vom Verteidiger lediglich beurkundet worden, auf \neinen Vergleich des Revisionsbegründungsschriftsatzes mit dem zuvor vom Be-\nschwerdeführer dem Landgericht Görlitz am 27. Oktober 2019 übermittelten Begrün-\ndungsentwurf, der außer einem zusätzlich angebrachten Antrag „keinerlei Unterschie-\nde“ ergeben habe, wobei diesem Aspekt durch Unterstreichung zusätzliches Gewicht \nverliehen wird. \nDiese Grundannahme ist insoweit objektiv unzutreffend, als bereits die Staatsanwalt-\nschaft im Antrag vom 25. November 2019 vier orthographische Korrekturen aufge-\nführt hatte, die anschließend vom Landgericht Görlitz im Beschluss vom 9. Dezember \n2019 der Sache nach aufgegriffen wurden. Auch der vom Oberlandesgericht in Bezug \ngenommene Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. März 2020 erwähnt „Kor-\nrekturen von Fehlern in Rechtschreibung und Grammatik“. Zudem enthält der Revisi-\nonsbegründungsschriftsatz an herausgehobener Stelle auf der ersten Seite die Ände-\nrung eines Rechtsbegriffs. \nWeshalb das Oberlandesgericht – trotz augenscheinlicher Kenntnis der verschiedenen \nSchriftsätze – gleichwohl und sogar optisch hervorgehoben auf das Fehlen jeglicher \n\n \n \n7\nUnterschiede („keinerlei“) abstellt, erscheint nicht mehr verständlich und damit nicht \nnur fehlerhaft, sondern willkürlich. \nc) Da die Verfassungsbeschwerde insofern bereits wegen der Verletzung von Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffene Ent-\nscheidung auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerde-\nführers verletzt. \n \n \nIII. \n \nDer angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2021 wird ge-\nmäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dres-\nden zurückverwiesen. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \nVI. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat \ndem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-30-iv-21-hs-vf-31-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-30-iv-21-hs-vf-31-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487935","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.873710+00:00"}}