{"status":"available","doknr":"OLD487934","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 26-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 26-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn E., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre-\nwe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 19. April 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet \nsich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Oberlandesge-\nrichts Dresden vom 12. Februar 2021 (1 W 24/21), dem Beschwerdeführer nach eigenen An-\ngaben am 17. Februar 2021 zugegangen. \n \nDer Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Sachsen zugelas-\nsen. In einem bei der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen mehrere Beschuldigte geführten Er-\nmittlungsverfahren wegen Mordes (305 Js 58176/16) zeigte der Beschwerdeführer unter dem \n21. September 2016 die Übernahme der Verteidigung des Beschuldigten D. (künftig: Ange-\nklagter) an. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Leipzig vom 1. Novem-\nber 2017 (ER 10 Gs 3994/17) wurde er dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. \nNach Anklageerhebung wurde Frau Rechtsanwältin Dr. K. dem Angeklagten als weitere \nPflichtverteidigerin zur Sicherung des Verfahrens beigeordnet. Beide Pflichtverteidiger ver-\ntraten den Angeklagten in den vor dem Landgericht Leipzig (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) ge-\nführten Hauptverhandlungen vom 16. bis 24. Mai 2018 und vom 7. Juni 2018 bis 6. August \n2020. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. August 2020 wurde die Hauptverhandlung ausge-\nsetzt und der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen. Unter dem 12. August 2020 \nzeigte sich Rechtsanwältin L. gegenüber dem Landgericht als (Wahl-)Verteidigerin des An-\ngeklagten an. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 fragte das Landgericht bei allen Beteilig-\nten an, ob es bei der Bestellung des Beschwerdeführers als notwendiger Verteidiger verblei-\nben oder der Beschwerdeführer gemäß § 143a StPO entpflichtet und stattdessen Rechtsanwäl-\ntin L. bestellt werden solle. Der Beschwerdeführer und zwei Nebenklägervertreter traten einer \nEntpflichtung entgegen. Rechtsanwältin L. hingegen teilte dem Landgericht unter dem \n16. Oktober 2020 mit, der Angeklagte habe ihr gegenüber erklärt, dass er nicht mehr vom \nBeschwerdeführer verteidigt werden möchte und die Verteidigung künftig von ihr und \nRechtsanwältin Dr. K. geführt werden solle. Unter Bezug auf diesen Schriftsatz hob das \nLandgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 (3 Ks 305 Js 58176/16 jug) die Bestel-\nlung des Beschwerdeführers als notwendiger Verteidiger gemäß § 143a Abs. 1 StPO auf. \n \nHiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 5. Januar 2021 sofortige Beschwerde. In \nihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2021 führte die Staatsanwaltschaft aus, dem Pflichtvertei-\ndiger stehe gegen die Aufhebung seiner Bestellung ein eigenes Beschwerderecht nicht zu; \ndem Schriftsatz des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass die sofortige Beschwer-\nde namens und in Vollmacht des Angeklagten eingelegt worden sei. Dem schlossen sich die \nVerteidigerinnen an; Rechtsanwältin L. legte darüber hinaus ein Schreiben des Angeklagten \nvor, in dem dieser erklärte, dass er nicht mehr vom Beschwerdeführer verteidigt werden wol-\nle. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer klar, dass die Be-\nschwerde für den Angeklagten eingelegt worden sei. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts \nbeim Angeklagten legte Rechtsanwältin L. eine E-Mail sowie ein weiteres Schreiben des An-\n\n \n3 \ngeklagten vor, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte nichts von der Beschwerde gewusst \nund diese nicht gewollt habe. \n \nMit dem hier teilweise angegriffenen Beschluss vom 12. Februar 2021 verwarf das Oberlan-\ndesgericht die sofortige Beschwerde „des vormaligen Pflichtverteidigers des Angeklagten“ als \nunzulässig. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene \nEntscheidung nicht selbst im rechtlichen Sinne beschwert. Für den Senat stehe fest, dass die \nsofortige Beschwerde nicht im Namen und mit Vollmacht des Angeklagten eingelegt worden \nund die Einlegung auch nicht nachträglich vom Angeklagten gebilligt worden sei; mithin sei \nder entpflichtete Verteidiger selbst Beschwerdeführer. Mit der – hier allein verfahrensgegen-\nständlichen – Ziffer 2 dieses Beschlusses erlegte es dem Beschwerdeführer die Kosten „seines \nRechtsmittels“ auf. \n \nDie Gegenvorstellung und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen die Kostenentschei-\ndung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. März 2021 (1 Ws 24/21) zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 18, 28 SächsVerf und \nArt. 78 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 35 SächsVerf. Eine nachvollziehbare Begründung oder Angabe \neiner Gesetzesnorm, auf die der Senat seine Kostenentscheidung gestützt habe, sei dem Be-\nschluss vom 12. Februar 2021 nicht zu entnehmen; durch diese willkürliche, von sachfremden \nErwägungen getragene Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführer in seiner Berufsausübung \nunmittelbar verletzt. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege sei es hinzu-\nnehmen, dass ein Verteidiger für den Angeklagten auch dann Rechtsmittel einlege, wenn in-\nnerhalb sehr kurzer Fristen vorab keine Rücksprache genommen werden könne; hierzu sei ein \ngerichtlich bestellter Verteidiger verpflichtet. Es sei daher verfehlt, dem Verteidiger die Kos-\nten eines im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. Die pauschale Inbezugnahme \ndes § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO im Beschluss vom 18. März 2021 mache zudem deutlich, dass \nkeinerlei Ermessensausübung stattgefunden habe. Im Übrigen hätten die gesetzlichen Voraus-\nsetzungen für die Aufhebung der Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger \nnicht vorgelegen; diese habe zudem im Widerspruch zur bisherigen obergerichtlichen Recht-\nsprechung gestanden. Das Oberlandesgericht habe dies nicht berücksichtigt und dadurch die \nAnnahme verstärkt, der Beschwerdeführer habe aus eigenem Recht und unter Missachtung \ndes öffentlichen Interesses zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrensverlaufs \nsofortige Beschwerde erhoben. Hinweise auf die beabsichtigte Kostenentscheidung zu Lasten \ndes Beschwerdeführers habe der Senat unter Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens \nund das Gebot rechtlichen Gehörs nicht erteilt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \n \n \n \n\n \n4 \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \na) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht hinreichend dargelegt. \naa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein-\nfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler-\nhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-\nIV-20; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 23. Janu-\nar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird \nein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei ver-\nständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr ver-\nständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). Willkür liegt dann vor, wenn eine of-\nfensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in \nkrasser Weise missdeutet wird. Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven \nVorwurfs, sondern objektiv zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der \nSituation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 113-IV-19 m.w.N.). \nbb) Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt nicht hinreichend auf, warum die – allein \nverfahrensgegenständliche – Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts mit den \nVorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichts-\npunkt mehr vereinbar sein soll. \n\n \n5 \nEr stellt insbesondere nicht dar, inwiefern die ausgesprochene Kostenfolge vor dem \nHintergrund der – mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen – Entscheidung \nüber die Unzulässigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde und den hierzu vom \nOberlandesgericht getroffenen Feststellungen zum Willen des Angeklagten offensicht-\nlich unhaltbar sein soll. Eine hierfür erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit \nder – einfach- und verfassungsrechtlichen – Rechtslage ist der Beschwerdeschrift nicht \nzu entnehmen. Der bloße Verweis auf die Nichtangabe einer Gesetzesnorm in der Ent-\nscheidung genügt insofern nicht, weil für die Kostenfolge bei einem unzulässigen \nRechtsmittel die Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO offensichtlich einschlägig \nist. Danach treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels denjenigen, \nder es eingelegt hat; das gilt auch für den gegen den Willen des Beschuldigten han-\ndelnden Verteidiger (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 2 StR 97/11 – juris; Nies-\nler in: BeckOK StPO, Stand Januar 2021, § 473 Rn. 2; Maier in: Münchener Kom-\nmentar zur StPO, 1. Aufl., § 473 Rn. 43 m.w.N.). Es hätte Ausführungen dazu bedurft, \ninwiefern das Oberlandesgericht den Inhalt dieser Norm missdeutet haben soll. \nVor diesem Hintergrund wird auch nicht erkennbar, dass die angegriffene Entschei-\ndung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Die Beschwerdeschrift erschöpft \nsich diesbezüglich in bloßen Mutmaßungen dazu, das Oberlandesgericht habe den Be-\nschwerdeführer für künftige Verfahren disziplinieren wollen. \ncc) Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des Oberlandesgerichts \nangreift, nicht der Angeklagte habe das Rechtsmittel eingelegt, sondern er selbst. Dass \ndiese Entscheidung objektiv willkürlich gewesen sein könnte und deshalb auch die an-\ngegriffene Kostenentscheidung nicht habe rechtfertigen können, wird nicht dargelegt \nund ist auch sonst nicht erkennbar. Schon zu der „obergerichtlichen Rechtsprechung \nanderer Oberlandesgerichte“, die dem Beschluss nach Auffassung des Beschwerdefüh-\nrers entgegenstehen soll, macht der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausfüh-\nrungen. Darüber hinaus begründet er auch nicht, warum das Oberlandesgericht entge-\ngen des vom Angeklagten zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten Wunsches, nicht \nmehr vom Beschwerdeführer verteidigt zu werden, zwingend davon hätte ausgehen \nmüssen, dass der Beschwerdeführer gleichwohl noch berechtigt gewesen war, \nRechtsmittel für diesen einzulegen. \nb) Auch legt die Beschwerdeschrift eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) oder des Rechts auf ein faires Verfahren \n(Art. 78 Abs. 3 SächsVerf) nicht substantiiert dar. Eine solche Möglichkeit ist ange-\nsichts der – dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt bekannten – gesetzlichen Kos-\ntenregelungen und der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der übrigen Betei-\nligten, die eine Einlegung des Rechtsmittels für den Angeklagten in Frage stellten und \nzu denen sich der Beschwerdeführer äußern konnte und geäußert hat, auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n \n6 \nc) Schließlich führt der Beschwerdeführer zu einer möglichen Verletzung seines Grund-\nrechts aus Art. 28 SächsVerf nichts Näheres aus. \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. 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