{"status":"available","doknr":"OLD487933","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-07-09","aktenzeichen":"Vf. 187-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 187-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn L., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRoser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \nDrehbahn 7, 20354 Hamburg, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Stre-\nwe, Arnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 9. Juli 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 23. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit Schreiben vom 9. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des Sächsischen Finanzge-\nrichts vom 16. Oktober 2019 (8 K 1863/18) und mittelbar gegen § 4 Nr. 5 Satz 2 GrStG zur \ngrundsteuerlichen Behandlung von Schulgrundstücken in der Auslegung, die die Norm durch \ndas vorgenannte Urteil gefunden hat. \n \nDie verfahrensgegenständliche Regelung des § 4 Nr. 5 des Grundsteuergesetzes vom 7. Au-\ngust 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Art. 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 \n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist (GrStG), lautet: \n \n§ 4 Sonstige Steuerbefreiungen \n \nSoweit sich nicht bereits eine Befreiung nach § 3 ergibt, sind von der Grundsteuer \nbefreit \n1.-4. (…) \n5. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erzie-\nhung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte \nStelle anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen \nAufgaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, der ihn be-\nnutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein; \n6. (…) \n \nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer eines mit einem Schulgebäude bebauten Grundstücks \nin der Stadt D., das er vollständig an die gemeinnützige S. gGmbH (künftig: Betreiberin) \nvermietet hat, die dort eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft betreibt. \nDie Grundsteuer wird nach dem Mietvertrag in voller Höhe auf die Betreiberin umgelegt. Der \nBeschwerdeführer ist alleiniger Geschäftsführer der Betreiberin und hält unmittelbar 26,46 \nProzent der Geschäftsanteile an der Betreiberin; weitere 51 Prozent der Geschäftsanteile wer-\nden von der S. Holding AG gehalten, deren Alleinaktionär und Vorstandsvorsitzender wiede-\nrum der Beschwerdeführer ist. \n \nAm 5. August 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Grundsteuerbefreiung nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG beim Finanzamt D. (künftig: Beklagter), das den Antrag \nablehnte und stattdessen eine Zurechnungsfortschreibung gemäß § 22 Abs. 2 BewG und eine \nNeuveranlagung des Grundsteuermessbetrages auf den 1. Januar 2015 durchführte. Hiergegen \nlegte der Beschwerdeführer Einsprüche ein und beantragte weiterhin die Grundsteuerbefrei-\nung nach §§ 3, 4 GrStG. Am 10. Februar 2016 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Grund-\nsteuerbefreiung wegen fehlender Identität zwischen Grundstückseigentümer und Schulbetrei-\nber ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer wiederum Einspruch ein, den das Finanzamt \nmit Entscheidung vom 3. Dezember 2018 zurückwies. \n \nDaraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage zum Sächsischen Finanzgericht mit dem An-\ntrag, die Ablehnungsverfügung vom 10. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu ver-\n\n \n \n3\npflichten, den Einheitswert- und den Grundsteuermessbescheid aufzuheben. Durch das ange-\ngriffene Urteil vom 16. Oktober 2019 wies das Sächsische Finanzgericht die Klage ab. Zur \nBegründung führte es unter anderem aus, die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 GrStG lägen \nnicht vor, weil dieser eng auszulegen und das formale Kriterium der Rechtsträgeridentität bei \nFällen lediglich gesellschaftsrechtlicher Verflechtung nicht erfüllt sei. Eine verfassungswidri-\nge Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Regelung sei rechtsformneutral. Das Regelungs-\nziel, die Einrichtung „Schule“ als solche zu fördern, könne mit der erforderlichen Sicherheit \nnur bei Identität zwischen Grundstückseigentümer und Schulbetreiber erreicht werden; an-\ndernfalls hinge die Grundsteuerbefreiung von der jeweiligen Ausgestaltung der privatrechtli-\nchen Nutzungsüberlassung ab. Nachteile bestünden auch nicht gegenüber der öffentlichen \nHand, Kirchen oder gemeinnützigen Körperschaften, die gemäß § 52 AO dem Gemeinwohl \nverpflichtet seien, während ein privater Vermieter regelmäßig privatnützige Zwecke verfolge. \nDie Revision wurde nicht zugelassen. \n \nAm 11. Dezember 2019 legte der Beschwerdeführer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bun-\ndesfinanzhof ein, die er unter dem 6. Februar 2020 unter Verweis auf eine grundsätzliche Be-\ndeutung der Rechtssache i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO begründete. Der Bundesfinanzhof \nwies diese mit Beschluss vom 1. Juli 2020 (II B 89/19), dem Beschwerdeführer nach eigenen \nAngaben am 24. September 2020 zugestellt, als unbegründet zurück. In der Begründung führ-\nte er aus, in allen drei aufgeworfenen Rechtsfragen bestehe kein Klärungsbedarf. Die Frage \nder Verfassungsgemäßheit des Erfordernisses der Rechtsträgeridentität sei bereits durch die \nEntscheidungen des Bundesfinanzhofs zum gleichgelagerten § 4 Nr. 6 GrStG zum Betrieb \nvon Krankenhäusern geklärt. Danach könne die intendierte Förderung mit der erforderlichen \nSicherheit nur bei einer Identität zwischen Grundstückseigentümer und Krankenhausbetreiber \nerreicht werden, weil andernfalls die Abwälzbarkeit oder tatsächliche Abwälzung von Kosten \nlaufend überprüft werden müsse; auf die Frage einer praxisüblichen Abwälzung komme es \ndaher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht an. Die vom Beschwerdeführer \nangeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gebotenen Rechtsformneutra-\nlität der Umsatzsteuer verlange – ungeachtet der Frage, ob die in § 4 Nr. 5 GrStG geforderte \nRechtsträgeridentität einer Anknüpfung an die Rechtsform gleichstehe – keine Überprüfung \ndieser Rechtsprechung, weil Grundsteuer und Umsatzsteuer grundlegend verschieden seien. \nDie Rechtsformneutralität stünde auch nicht in Zweifel, wenn diese von Wirtschaftlichkeits-\nerwägungen der beteiligten Rechtsträger abhinge, auch wenn diese ihrerseits untrennbar mit \nder Rechtsform zusammenhingen. Die Verfassungsgemäßheit der Ungleichbehandlung zwi-\nschen Privatpersonen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sei durch den Bun-\ndesfinanzhof jedenfalls inzident bejaht worden. Überdies rechtfertige sie eine Zulassung der \nRevision jedenfalls deshalb nicht, weil sie eindeutig so zu beantworten sei wie das Finanzge-\nricht es getan habe. Über den Nutzungszweck hinaus werde ein bestimmter Rechtsträger be-\ngünstigt, dem zum einen die Orientierung am Gemeinwohl immanent sei und der zum ande-\nren einer Haushaltskontrolle unterliege. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 15 i.V.m. Art. 3 Abs. \n3 SächsVerf sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \nDie Verfassungsbeschwerde sei zulässig; wegen der Nichtzulassung der Revision durch den \n\n \n \n4\nBundesfinanzhof habe sich kein Bundesgericht mit der angegriffenen Entscheidung sachlich \nauseinandergesetzt. Der Verfassungsgerichtshof könne die Auslegung des § 4 Nr. 5 GrStG \ndurch das Sächsische Finanzgericht anhand der gerügten Grundrechte der Verfassung des \nFreistaates Sachsen überprüfen, weil diese inhaltsgleich mit entsprechenden Grundrechten des \nGrundgesetzes seien. Die Auslegung, nach der ein privater Eigentümer eines Schulgrund-\nstücks, der beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer schulbetreibenden gemein-\nnützigen GmbH ist, nicht von der Grundsteuer befreit sei, benachteilige diesen gegenüber \neinem unmittelbar schulbetreibenden privaten Eigentümer eines solchen Grundstücks und \ngegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob diese gemein-\nnützig seien. Sie lasse sich nicht mehr mit Wortlaut, Historie und Sinn und Zweck der Rege-\nlung vereinbaren. Zudem verstoße diese Auslegung gegen das Folgerichtigkeitsprinzip: infol-\nge der regelmäßig vertraglich vorgesehenen Umlegung der – erhobenen – Grundsteuer auf \nden Mieter werde der Schulbetreiber und damit letztlich die Schule als Förderobjekt entgegen \nder gesetzlichen Intention belastet. Einer Privatperson sei es gar nicht möglich, eine staatlich \nanerkannte Ersatzschule zu betreiben. Schließlich ergebe sich aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \ndie Pflicht, das Ersatzschulwesen von Kosten freizustellen, von denen auch öffentliche Schul-\nträger entlastet werden. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-\nklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist mit den erhobenen Rügen unzulässig, weil infolge des Be-\nschlusses des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2020 hier die Zuständigkeit des Verfassungsge-\nrichtshofes nicht mehr gegeben ist. \n1. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur Akte der öf-\nfentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die \nÜberprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist diesem verwehrt. Daraus \nfolgt auch, dass die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung der Ent-\nscheidung eines Gerichts des Landes entfällt, soweit diese von einem Bundesgericht über-\nprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der landesgerichtlichen Entschei-\ndung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf einem Akt der öffentlichen Ge-\nwalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 44-IV-18; Be-\nschluss vom 20. Juli 2012 – Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV-05). \n2. Hier hat die angefochtene Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts in der Sache eine \nBestätigung durch den Bundesfinanzhof erfahren, der die Nichtzulassungsbeschwerde be-\nreits im Tenor als unbegründet zurückwies und sich darüber hinaus in den Gründen inhalt-\nlich mit den gegen die Ausgangsentscheidung vorgebrachten, vorwiegend verfassungs-\nrechtlichen Einwendungen des Beschwerdeführers, die auch für die Bewertung durch den \n\n \n \n5\nVerfassungsgerichtshof maßgeblich wären, befasste. So griff der Bundesfinanzhof die Ar-\ngumentation des Finanzgerichts zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 4 Nr. 6 \nGrStG auf und führte diese entsprechend den in der Nichtzulassungsbeschwerde vorge-\nbrachten Einwendungen des Beschwerdeführers fort. Zur Privilegierung juristischer Per-\nsonen des öffentlichen Rechts stellte der Bundesfinanzhof sogar ausdrücklich fest, dass \ndie Frage eindeutig so zu beantworten sei, wie das Finanzgericht es getan habe. \nDie Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung \nvon Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 – Vf. 82-IV-12; \nBeschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 123-IV-10). \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-187-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-07-09/vf-187-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487933","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.826905+00:00"}}