{"status":"available","doknr":"OLD487930","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 66-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 66-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \n \nam 9. September 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 8. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2021 (5 E 30/21). \n \nIn dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren wies das Verwal-\ntungsgericht Dresden mit Urteil vom 14. Januar 2020 (5 K 954/19) eine Klage des Beschwer-\ndeführers gegen den Freistaat Sachsen (im Folgenden: Beklagter) ab. Das Urteil wurde dem \nBeschwerdeführer am 29. Januar 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 nahm \nder Beschwerdeführer seine Klage zurück. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom \n17. März 2020, in die Klagerücknahme nicht einzuwilligen. Mit Beschluss vom 23. März \n2021 entschied das Verwaltungsgericht, dass das Verfahren nicht eingestellt wird, weil der \nBeklagte nicht in die Klagerücknahme eingewilligt habe. \n \nEinen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beab-\nsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2021 lehn-\nte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2021 \nwegen fehlender Erfolgsaussichten ab. Für verwaltungsgerichtliche Verfahren sei allgemein \nanerkannt, dass die Klagerücknahme in einem Urteilsverfahren stets der Einwilligung des \nBeklagten bedürfe, wenn – wie hier – eine gerichtliche Endentscheidung ergangen sei. \n \nMit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines An-\nspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. dem Rechtsstaats-\nprinzip (Art. 1 Satz 2 SächsVerf). Ein Vergleich mit anderen Prozessordnungen lasse darauf \nschließen, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, im verwaltungsgericht-\nlichen Verfahren ein Einwilligungserfordernis nur für den Fall der Zurücknahme nach Stel-\nlung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vorzusehen. Eine Normlücke liege somit \nnicht auf der Hand. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob gleichwohl auch in anderen \nFällen ein Einwilligungserfordernis bestehen könne, sei daher schwierig zu beantworten und \nin der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Das Oberverwaltungsgericht stütze seine Rechts-\nauffassung auf eine lediglich in der Literatur allgemein anerkannte Meinung. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu bereits \nSächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 120-IV-20) genügt. Eine mögliche \n\n \n3\nVerletzung seines Grundrechts auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 2 \nSächsVerf) hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht \nerkennen, aus welchen Gründen das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Anforderungen \nan die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Ja-\nnuar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 23. Februar 2017 – Vf. 153-IV-16 m.w.N.) in ver-\nfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt haben könnte. Die Verfassungsbeschwerde \nerörtert zwar die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und Anforderungen des Gebots der \nRechtsschutzgleichheit, allerdings fehlt es im Weiteren an einer eingehenden Auseinanderset-\nzung hiermit und der substantiierten Darlegung, dass das Gericht im konkreten Fall diese \nMaßstäbe verkannt bzw. verfehlt habe. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-66-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-66-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487930","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.762843+00:00"}}