{"status":"available","doknr":"OLD487929","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 57-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 57-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn M., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Lars Schönherr, \nZschopauer Str. 258, 09126 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \nam 9. September 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 1. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegan-\ngenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Land-\ngerichts Zwickau vom 23. Juli 2020 (2 KLs 340 Js 13632/18) und den Beschluss des Bundes-\ngerichtshofes vom 17. Februar 2021 (5 StR 484/20), dem Verfahrensbevollmächtigten und \ndem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeweils am 2. Juni 2021 zugestellt. \n \nIm Ausgangsverfahren erhob die Staatsanwaltschaft Zwickau am 3. Juli 2019 Anklage gegen \nden Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäu-\nbungsmitteln in 34 Fällen und vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Be-\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-\nbungsmitteln. In der Hauptverhandlung kam es zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO \nzwischen den Beteiligten; anschließend legte der Beschwerdeführer ein Geständnis im Sinne \ndes Anklagevorwurfs ab. Das Verfahren wurde später ausgesetzt. In der neuerlichen Haupt-\nverhandlung kam eine Verständigung nicht (mehr) zustande, weil der Verfahrensbevollmäch-\ntigte als neuer Verteidiger des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Teils der angeklagten \nTaten lediglich von einer Beihilfe und zudem von einer zu berücksichtigenden beachtlichen \nAufklärungshilfe ausging. Der Beschwerdeführer ließ sich wiederum geständig ein, teilweise \naber nur im Hinblick auf Beihilfehandlungen. Mit dem angegriffenen Urteil vom 23. Juli \n2020 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer wegen bewaffneten unerlaubten Han-\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und mit Beihilfe \nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen \nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und sprach den Beschwer-\ndeführer im Übrigen frei; zudem ordnete es unter anderem die Einziehung von Wertersatz in \nHöhe von 14.298 EUR an. \n \nHiergegen legte der Beschwerdeführer Revision ein. Durch den angegriffenen Beschluss vom \n17. Februar 2021 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit der Maßgabe, dass die Ein-\nziehung von Wertersatz lediglich in Höhe von 7.498 EUR angeordnet wird und die weiterge-\nhende Einziehung von Wertersatz entfällt. In den Gründen führt er unter anderem aus, die \nRüge des Beschwerdeführers, er habe in der neuen Hauptverhandlung belehrt werden müssen, \ndass sein in der ausgesetzten Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis nicht verwertet wer-\nden dürfe, sei unbegründet, weil der Beschwerdeführer in der ausgesetzten Hauptverhandlung \ngemäß § 257c Abs. 5 StPO über die Folgen des Scheiterns einer Verständigung belehrt wor-\nden sei. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 und \nArt. 38 SächsVerf. Durch die Verletzung von Mitteilungspflichten zu den Verständigungsge-\nsprächen und die fehlende Belehrung zur Nichtverwertbarkeit des Geständnisses der ersten \n\n \n \n3\nHauptverhandlung sei gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen worden. Das \nGericht sei verpflichtet gewesen, im Rahmen der Änderung des Anklagevorwurfs von einer \nTäterschaft zur Teilnahme auch das Angebot zur Strafober- bzw. -untergrenze neu zu erör-\ntern. Da der Bundesgerichtshof von einer Unverwertbarkeit des ursprünglichen Geständnisses \nin der neuen Hauptverhandlung ausgegangen sei, hätte eine qualifizierte Belehrung erfolgen, \nwegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Strafsenates jedenfalls eine Vorlage \nan den Großen Senat erfolgen müssen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung und die Be-\nklagten haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil hier die Zuständigkeit des Verfassungsge-\nrichtshofes nicht (mehr) gegeben ist. \n1. Gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 7 Nr. 4 SächsVerfGHG, § 27 Abs. 1 \nSächsVerfGHG unterliegen im Rahmen von Verfassungsbeschwerden nur Akte der öf-\nfentlichen Gewalt des Landes der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die \nÜberprüfung von Sachentscheidungen der Bundesgerichte ist dem Verfassungsgerichtshof \ndaher von vornherein verwehrt. Darüber hinaus entfällt die Kompetenz des Verfassungs-\ngerichtshofes zur Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts des Landes, soweit diese \nvon einem Bundesgericht überprüft und in der Sache bestätigt worden ist; denn die mit der \nlandesgerichtlichen Entscheidung verbundene Beschwer beruht dann maßgeblich auf ei-\nnem Akt der öffentlichen Gewalt des Bundes (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli \n2021 – Vf. 187-IV-20; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 44-IV-18; Beschluss vom \n20. Juli 2012 – Vf. 1-IV-12; Beschluss vom 16. Juni 2005 – Vf. 42-IV-05). \n2. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 ist von vornhe-\nrein kein – im Wege der Landesverfassungsbeschwerde überprüfbarer – Akt hoheitlicher \nGewalt des Freistaates Sachsen. \n3. Nichts Anderes gilt im Ergebnis für das angefochtene Urteil des Landgerichts Zwickau \nvom 23. Juli 2020. Denn die Entscheidung hat insofern eine Überprüfung und Bestätigung \ndurch den Bundesgerichtshof erfahren, als dieser durch den Beschluss vom 17. Februar \n2021 die auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Beschwerdeführers – unter Abände-\nrung lediglich der Einziehungsentscheidung – verworfen und in den Gründen eingehend \ndargelegt hat, weshalb das angegriffene Urteil nicht auf einer Verletzung von Verfahrens-\nrechten des Beschwerdeführers beruht, dessen Rüge daher unbegründet ist. \nDie Beschwer des Beschwerdeführers gründet damit nicht mehr allein auf der Ausübung \nvon Landesstaatsgewalt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 187-IV-20; \n\n \n \n4\nBeschluss vom 23. Mai 2013 – Vf. 82-IV-12; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 123-IV-\n10). \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-57-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-57-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487929","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.738547+00:00"}}