{"status":"available","doknr":"OLD487928","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 46-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 46-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nvon L., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt C. André Kanzog, \n \n \n \n \n \nPontestraße 17, 02826 Görlitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \nam 9. September 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 20. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Görlitz vom 9. März 2021 (10 Gs 289/21) und den Beschluss des Landge-\nrichts Görlitz vom 15. April 2021 (8 Qs 5/21), der dem Verfahrensbevollmächtigten des Be-\nschwerdeführers am 20. April 2021 zugegangen ist. \n \nGegen den Beschwerdeführer, welcher als freiberuflicher Fotograf tätig ist, wird ein \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges nach \n§ 264 StGB im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen geführt. \n \nDas Amtsgericht Görlitz lehnte mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. März 2021 die Bei-\nordnung des Verfahrensbevollmächtigten ab. Der hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde \nhalf das Amtsgericht Görlitz nicht ab. Das Landgericht Görlitz verwarf sie mit dem ebenfalls \nangegriffenen Beschluss vom 15. April 2021 als unbegründet. Die Schwere der zu erwarten-\nden Rechtsfolge rechtfertige nicht die Beiordnung eines Verteidigers. Es sei nicht ersichtlich, \ndass der Beschuldigte eine bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe zu erwarten habe, die \neinem Jahr Freiheitsentzug nahekomme. Der Sachverhalt selbst sei sowohl rechtlich als auch \ntatsächlich einfach und überschaubar, die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer sei bei \neiner späteren Hauptverhandlung bereits aufgrund der mangelnden Straferwartung ersichtlich \nnicht gegeben, und dem Beschuldigten stehe auch ohne Verteidiger ein eigenständiges Recht \nauf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 StPO zu. \n \nDas Landgericht wies die am 16. Mai 2021 vom Verfahrensbevollmächtigten des \nBeschwerdeführers erhobene Gegenvorstellung zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein gerechtes Verfahren und \nVerteidigung gemäß Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 und Var. 4 SächsVerf. Die \nBeschwerdeentscheidung überspanne die Anforderungen an das Merkmal der Schwierigkeit \nder Sach- und Rechtslage, insbesondere weil zur Frage der Strafbarkeit im Zusammenhang \nmit unrechtmäßig beantragten Corona-Hilfen bisher nur wenige Entscheidungen ergangen \nseien. Das Landgericht verkenne, dass Rechtsfragen zur Strafbarkeit unrechtmäßig \nbeantragter Corona-Hilfen nicht abschließend geklärt seien und das Vorliegen einer \nKatalogtat des § 74c Abs. 1 Satz 1 GVG dazu führe, dass ein Fall der notwendigen \nVerteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage vorliege. Weiterhin bringe einem \nBeschuldigten die Akteneinsicht ohne Beiordnung eines Strafverteidigers regelmäßig wenig. \nAufgrund der Kumulation dieser verfahrensgegenständlichen Umstände sei hier von einer \nschwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen und hätte eine Beiordnung erfolgen müssen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n3\n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, \nfehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung ist durch die Beschwerdeent-\nscheidung des Landgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar \n2015 – Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.). \n \n2. Die gegen den Beschluss des Landgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzuläs-\nsig. Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen \naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. \n114-IV-09; Beschluss vom 3. Dezember 2020 – Vf. 198-IV-20; st. Rspr.). \n \nb) Nach diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung \nseines Rechts auf ein gerechtes Verfahren sowie auf Verteidigung nach Art. 78 Abs. 3 \nSatz 1 Alt. 1 und 4 SächsVerf durch die angegriffene Entscheidung nicht dargetan. \n \naa) Das Gebot gerechter, fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen \neines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens, insbesondere des Strafverfahrens. Auf das \nin Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbetei-\nligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Ver-\nfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen kön-\nnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – Vf. 62-IV-05; Beschluss vom \n26. November 2009 – Vf. 110-IV-09 [HS]/Vf. 111-IV-09 [e.A.]; Beschluss vom \n18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18). Allerdings begründet nicht jede zweifelhafte oder \nobjektiv fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des fachgerichtli-\nchen Verfahrensrechts einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb \ndes einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsge-\nrichtshofs entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grund-\nsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und \nauch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Ge-\nwicht sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 77-IV-18 m.w.N.). \n \nDie Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestel-\nlung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des auch \n\n \n4\nin der Sächsischen Verfassung in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SächsVerf verbürgten \nAnspruchs auf ein gerechtes, faires Verfahren dar. Zusätzlichen Schutz entfaltet in \ndiesem Bereich für die Normanwendung das Grundrecht auf Verteidigung aus Art. 78 \nAbs. 3 Satz 1 Var. 4 SächsVerf. Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den we-\nsentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafver-\nfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. \nDiesem muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den \nGang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass \neinem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufbringen \nkann, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet \nwird (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – Vf. 107-IV-12 [HS]/Vf. 108-\nIV-12 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, BVerfGE 39, 238 [243]; Be-\nschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [210]). Dabei ist die Bestellung ei-\nnes Pflichtverteidigers nicht nur in den in der Vorschrift des § 140 StPO genannten \nFällen – die ihrerseits Ausprägungen des Gebots fairer Verfahrensführung sind –, son-\ndern stets dann erforderlich, wenn die Ablehnung der Beiordnung den Beschuldigten \naus anderen Gründen in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzte. Dies ist \ninsbesondere dann der Fall, wenn die Würdigung aller Umstände – gegebenenfalls in \nVerbindung mit den Tatsachen, die schon bei der Beurteilung der in § 140 Abs. 2 \nStPO genannten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung zu beachten waren – das \nVorliegen eines „schwerwiegenden Falles“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April \n1975, BVerfGE 39, 238 [243]) ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewähl-\nten Verteidigers nicht aufzubringen vermag. Ob es sich um einen schwerwiegenden \nFall handelt, ist dabei maßgeblich aus der Interessenlage des Beschuldigten heraus zu \nbeurteilen, dessen Schutz das Gebot fairer Verfahrensführung und seine durch § 140 \nAbs. 2 StPO erfolgten Konkretisierungen vornehmlich bezwecken (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [210 f.]; Beschluss vom 12. April \n1983, BVerfGE 63, 380 [391]; Beschluss vom 8. Oktober 1985, BVerfGE 70, 297 \n[322 f.]; Beschluss vom 21. März 2001 – 2 BvR 403/01 – juris Rn. 2; Beschluss vom \n13. November 2005, BVerfGK 6, 326 [331]). \n \nbb) Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, dass nach diesen verfassungsrechtli-\nchen Maßstäben die Weigerung des Landgerichts, den von ihm gewählten Verteidiger \nzum Pflichtverteidiger zu bestellen, sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Insbe-\nsondere fehlen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, warum die behauptete feh-\nlerhafte Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO auf einer grundsätzlich unrichtigen An-\nschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen \nBedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sein soll. Der Be-\nschwerdeführer wiederholt im Kern lediglich seine bereits im fachgerichtlichen Aus-\ngangsverfahren vorgetragene abweichende Rechtsauffassung, nach der ein Fall der \nnotwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorliege. Dass sich das Landge-\nricht der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angeschlossen hat, kann für sich \ngenommen die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht ergeben. Allein hieraus \nfolgt nicht, dass der angefochtene Beschluss und die dort zu Grunde gelegte Argumen-\n\n \n5\ntation und Rechtsauffassung die Grundrechtsrelevanz der zu entscheidenden Frage \nüberhaupt nicht gesehen, einschlägigen Grundrechtsgehalt verkannt oder seine Aus-\nwirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hät-\nten. Es entspricht überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, dass – wie vom \nLandgericht angenommen – erst bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstra-\nfe Anlass zu einer Beiordnung eines Verteidigers besteht (vgl. BayOLG, Beschluss \nvom 11. Oktober 1989 – Rreg 1 St 276/89 – juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom \n14. November 2000 – 2 Ss 1013/00 – juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. Schmitt, in: Meyer-\nGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 140 Rn. 23a m.w.N.). Das Landgericht hat inso-\nweit eingehend dargelegt, dass es von einer geringeren Straferwartung ausgeht. Aus \nden vorgetragenen Umständen geht auch nicht ausreichend das Vorliegen einer \nschwierigen Sach- und Rechtslage hervor, die darauf schließen lässt, dass die zu erör-\nternden Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art nicht auf der Hand liegen und daher \ndie Beiordnung trotz der geringen Straferwartung ausnahmsweise geboten ist (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [212]). Insbesondere die \nAusführungen zur Anzahl der in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidun-\ngen und zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer zeigen nicht auf, weshalb das \nLandgericht hier unter Verkennung der Grundrechte des Beschwerdeführers die Bei-\nordnung des Prozessbevollmächtigten als Verteidiger abgelehnt habe. Darüber hinaus \nführt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, weshalb ihm ein eigenes Aktenein-\nsichtsrecht zur Selbstverteidigung nicht nütze, und gibt weiterhin nur an, dass § 147 \nAbs. 4 StPO für den Beschuldigten kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht nor-\nmiere, ohne Tatsachen darzulegen, aus der sich Beschränkungen in diesem Fall erge-\nben könnten. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n6\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-46-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-46-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487928","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.717091+00:00"}}