{"status":"available","doknr":"OLD487927","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 44-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 44-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn T., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \n \nam 9. September 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nLandgerichts Dresden vom 26. März 2021 (2 T 20/21), dem Prozessbevollmächtigen des Be-\nschwerdeführers nach dessen Angaben am 15. April 2021 zugegangen. \n \nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks in D. Auf einem angrenzenden \nGrundstück werden zwei Mehrfamilienhäuser errichtet. Im Ausgangsverfahren begehrte der \nBeschwerdeführer, der Eigentümerin dieses Nachbargrundstücks, der Projektentwicklerin und \nder ausführenden Baufirma im Wege einer einstweiligen Verfügung zu gebieten, es zu unter-\nlassen, den Kranarm eines Baukranes über sein Grundstück zu schwenken oder schwenken zu \nlassen. \n \nDas Amtsgericht Dresden wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom \n17. Dezember 2020 (103 C 5216/20 EV) zurück. Der hiergegen erhobenen sofortigen Be-\nschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Dresden wies die sofortige Be-\nschwerde mit dem angegriffenen Urteil vom 26. März 2021 zurück. Der Beschwerdeführer \nhabe keinen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Das Schwenken des Kranes über \ndas Grundstück stelle keine Ausübung des Hammerschlagrechts i.S.d. § 24 Abs. 1 des Sächsi-\nschen Nachbarrechtsgesetzes vom 11. November 1997 (SächsGVBl. S. 582), das durch Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, dar. Ein \nUnterlassungsanspruch wegen verbotener Eigenmacht sei nach § 905 Satz 2 BGB ausge-\nschlossen. Durch das lastfreie Schwenken des Kranarmes sei keine Beeinträchtigung denkbar; \ndie Nutzung des Luftraumes bei Verwendung des Kranes sei hinzunehmen. In welcher Höhe \nder Kran über den Dachfirst des Gebäudes des Beschwerdeführers schwenke, sei nicht von \nBelang. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 31 und 78 Abs. 1 SächsVerf. Der erken-\nnende Einzelrichter habe den angebotenen Zeugen, der die tatsächliche Höhe des Baukrans \nvermessungstechnisch bestimmt habe, nicht hören wollen. Aus dem Urteil erschließe sich \nnicht, weshalb die Regelungen des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes für unzutreffend ge-\nhalten werden. Zudem sei § 905 BGB unter Verkennung seines Grundrechts aus Art. 31 \nSächsVerf angewendet worden; der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse an einem \nNutzungsausschluss, weil er im Luftraum über seinem Grundstück eine Drohne betreibe. Zu-\ndem sei der Kran am 21. April 2021 mit Personen über sein Grundstück geschwenkt worden \nund sei es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines Grundstücks gekommen. Der \nEinzelrichter habe sich offensichtlich nicht ernsthaft mit dem Vortrag des Beschwerdeführers \nauseinandergesetzt. Bei dem Urteil handele es sich um eine objektiv willkürliche Entschei-\ndung. \n \n\n \n3\nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; Beschluss vom 16. Au-\ngust 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom \n18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss \nder Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, \nob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10). \n \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. \n \na) Der Beschwerdeführer hat schon nicht alle zum Verständnis der angegriffenen Ent-\nscheidung des Landgerichts Dresden notwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigs-\ntens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. Zwar hat er den Beschwerdeschriftsatz \nvom 15. Februar 2021 übermittelt, nicht aber die mit der Beschwerde angefochtene \nAusgangsentscheidung des Amtsgerichts Dresden oder sonstige vom Landgericht in \nBezug genommene Schriftsätze der Parteien. \n \nb) Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung weder seines \nGrundrechts aus Art. 31 SächsVerf noch des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus \nArt. 78 Abs. 1 SächsVerf oder des – der Sache nach als verletzt gerügten – Rechts auf \nrechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf oder des Willkürverbots aus Art. 18 \nAbs. 1 SächsVerf durch das angegriffene Urteil des Landgerichts hinreichend aufge-\nzeigt. \n \n\n \n4\naa) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Auslegung einfachen \nRechts und die Subsumtion eines Sachverhalts unter einschlägige Normen durch die \nFachgerichte zu kontrollieren (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. August 2017 – Vf. \n103-IV-17; Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; st. Rspr.). Vielmehr ob-\nliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen \nlassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens \nmit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – \nVf. 36-IV-19; st. Rspr.). \n \nSolche Umstände hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Seine Ausführungen be-\nschränken sich im Wesentlichen darauf, der Rechtsauffassung des Gerichts seine eige-\nne, bereits im fachgerichtlichen Verfahren vorgetragene Sichtweise entgegenzusetzen, \nohne etwaige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Er \nsetzt sich weder eingehend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch mit \nder dort zitierten Rechtsprechung auseinander. Soweit er erstmals im Rahmen seiner \nVerfassungsbeschwerde vorträgt, dass am 21. April 2021 Personen auf dem Kran ge-\nschwenkt worden seien und es durch den Kranbetrieb zu Verunreinigungen seines \nGrundstücks gekommen sei, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz \nder Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – ju-\nris Rn. 7), weil den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden kann, dass er \ndies bereits vor den Fachgerichten vorgetragen hat. \n \nbb) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus rügt, das Landgericht habe seinen \nBeweisantrag zur tatsächlichen Höhe des Baukrans übergangen, setzt er sich nicht nä-\nher mit der in den Gründen dargelegten Auffassung des Gerichts auseinander, dieser \nsei für die Entscheidung nicht von Belang. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n5\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-44-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-44-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487927","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.697174+00:00"}}