{"status":"available","doknr":"OLD487926","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 27-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 27-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn S., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Füßer & Kollegen, TRIAS, \nMartin-Luther-Ring 12, 04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \nam 9. September 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 18. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2021 (1 Ws 14/21). \n \nDer Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2009 ein Grundstück in Z., dessen Belastung u.a. mit \neiner nicht im Altlastenkataster eingetragenen radioaktiven Kontamination zwei Jahre später \ndurch Untersuchungen festgestellt wurde. Die Sanierungskosten belaufen sich laut Sanie-\nrungsplan auf etwa 40 Millionen EUR. Die Z. Energieversorgung GmbH (im Folgenden: ZEV \nGmbH) ist Eigentümerin eines angrenzenden sowie eines weiteren Grundstücks in „unmittel-\nbarer Nachbarschaft“ zum Grundstück des Beschwerdeführers. Auch hier wurden Kontamina-\ntionen festgestellt. Die Sanierungskosten für diese beiden Grundstücke sollen sich nach An-\ngaben des Beschwerdeführers auf einen Betrag zwischen 30.000 EUR und 1.680.800 EUR \nbelaufen. Aufsichtsratsvorsitzender der ZEV GmbH ist nach dem Gesellschaftsvertrag der \nOberbürgermeister der Stadt Z. Unternehmensgegenstand der ZEV GmbH ist die Energiever-\nsorgung von Privat- und Geschäftskunden. \n \nDer Beschwerdeführer erstattete am 25. Mai 2020 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft \nZwickau wegen der Verletzung von Bilanzierungspflichten gegen die beiden Geschäftsführer \nder ZEV GmbH und gegen die seinerzeit amtierende Oberbürgermeisterin der Stadt Z. als \nVorsitzende des Aufsichtsrates der ZEV GmbH. Nach seiner Auffassung habe die ZEV \nGmbH keine ausreichenden Rücklagen gebildet, um die Sanierungskosten für die Grundstü-\ncke zu tragen. \n \nDie Staatsanwaltschaft Zwickau gab das Ermittlungsverfahren an die für Wirtschaftsstrafsa-\nchen zuständige Staatsanwaltschaft Chemnitz ab. \n \nMit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (350 Js 21176/20) gab die Staatsanwaltschaft Chemnitz \nder Strafanzeige gegen die drei Beschuldigten nach § 152 Abs. 2 StPO keine Folge. Für eine \nStrafbarkeit wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB, lägen keine zu-\nreichenden Anhaltspunkte vor, die es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich \nerscheinen ließen, dass eine verfolgbare Straftat vorliege. \n \nDer hiergegen vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 erhobenen Beschwerde gab der \nGeneralstaatsanwalt des Freistaates Sachsen mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 (13 Zs \n1772/20) keine Folge und trat der Begründung der Staatsanwaltschaft Chemnitz bei. \n \nDer Beschwerdeführer beantragte am 14. Januar 2021 bei dem Oberlandesgericht Dresden die \ngerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts. Mit angegriffenem \nBeschluss vom 16. Februar 2021 verwarf das Oberlandesgericht den Antrag. Der Beschwer-\ndeführer sei weder im Hinblick auf eine mögliche Straftat nach § 331 HGB noch auf eine sol-\n\n \n3\nche nach § 15a InsO antragsbefugt, weshalb der Antrag auf Klageerzwingung unzulässig sei. \n§ 331 HGB diene allein dem Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit. Durch eine et-\nwaige unrichtige Wiedergabe, Verschleierung oder Versicherung des Bildes der Verhältnisse \nder ZEV GmbH erfolge keine Einschränkung in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des \nBeschwerdeführers. Auch aus einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a \nInsO leite sich keine Verletzteneigenschaft des Beschwerdeführers her. Die Norm schütze \nzwar das Vermögen aller Personen, die rechtliche und wirtschaftliche Beziehungen zu einer \nGesellschaft unterhalten oder aufnehmen wollen. Zwischen dem Beschwerdeführer und der \nZEV GmbH bestünden jedoch lediglich nachbarschaftliche Beziehungen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Das Oberlandesge-\nricht habe durch ein zu enges Verständnis der Antragsbefugnis aus § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO \ndie verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf verkannt. Dabei gewähre Art. 38 Satz 1 SächsVerf selbst keine ma-\nteriellen Rechte, sondern setze deren Bestehen vielmehr voraus. Ein solches subjektives Recht \nläge hier im verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus \nArt. 3 Abs. 3 SächsVerf. Zwar wirke das Rechtsstaatsgebot grundsätzlich nur objektiv, jedoch \nmache das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die vergleichbare Vor-\nschrift des Art. 20 Abs. 3 GG für die Fälle eine Ausnahme, bei denen der Vorwurf im Raum \nstehe, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen ha-\nben. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht das Rechtsstaatgebot „subjektiv-rechtlich \naufgeladen“ und für die Erstatter von Strafanzeigen gegen Amtsträger ein eigenes Recht abge-\nleitet. Die Geschäftsführung der ZEV GmbH durch die Oberbürgermeisterin von Z. stelle sich \nals Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch eine Amtsträgerin dar. Dem Beschwerdefüh-\nrer als Erstatter einer Strafanzeige gegen die Oberbürgermeisterin wegen Handlungen als \nAufsichtsratsvorsitzende der ZEV GmbH stehe daher ein Anspruch auf effektive Strafverfol-\ngung zu. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n\n \n4\n(SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 3. De-\nzember 2020 – Vf. 198-IV-20; st. Rspr.). \n \n2. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 38 Satz 1 SächsVerf \ndurch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden nicht dargetan. \n \na) Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzel-\nnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Be-\nreitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber \nhinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 – Vf. \n93-IV-08; Beschluss vom 27. Juni 2019 – Vf. 64-IV-18; st. Rspr.). Ausgehend von der \nin Art. 38 Satz 1 SächsVerf enthaltenen Systementscheidung für den Individualrechts-\nschutz setzt der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Verletzung eines subjektiv-\nöffentlichen Rechts voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, BVerfGE 84, \n34 [49] m.w.N.; Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 19 Abs. 4 \nRn. 390 f.; Sachs in: ders., GG, 9. Aufl., Art. 19 Rn. 126 f.). \n \nb) Nach diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf nicht aufgezeigt, der sich aus einem Verstoß des verfas-\nsungsrechtlich verankerten Anspruchs auf effektive Strafverfolgung ergibt. \n \naa) Aus der Verfassung ergibt sich ein individuelles Recht auf effektive Strafverfolgung \nDritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss \nvom 28. Mai 2020 – Vf. 54-IV-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Ja-\nnuar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Dies kann der Fall sein bei er-\nheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle \nSelbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in \neinem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, sowie bei Delik-\nten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 \n– 2 BvR 2699/10 – juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – \njuris Rn. 10 f.; Beschluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 13 f.; Be-\nschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 35 ff.). Art. 16 Abs. 1 Satz 1 \nund Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verpflichtet den Staat, \nsich dort schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und ihn vor \nrechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberech-\ntigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar 1975, \nBVerfGE 39, 1 [42]; Urteil vom 16. Oktober 1977, BVerfGE 46, 160 [164]; Urteil \nvom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356]; Beschluss vom 4. Februar 2010, \nBVerfGK 17, 1 [5]; BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 2 BvR 1550/17 – juris \nRn. 38). In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch \nmit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Februar \n1975, BVerfGE 39, 1 [36 ff.]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 \n[141 f.]; Beschluss vom 20. Dezember 1979, BVerfGE 53, 30 [57 f.]; Beschluss vom \n\n \n5\n29. Oktober 1987, BVerfGE 77, 170 [214]; Urteil vom 28. Mai 1993, BVerfGE 88, \n203 [251]; Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 145 [195]; Urteil vom 10. Ja-\nnuar 1995, BVerfGE 92, 26 [46]; Beschluss vom 27. Januar 1998, BVerfGE 97, 169 \n[176 f.]; Urteil vom 10. Februar 2004, BVerfGE 109, 190 [236]; Beschluss vom 2. Juli \n2018 – 2 BvR 1550/17 – juris Rn. 38). \n \nbb) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich aus dieser Rechtsprechung ein \numfassender, von der Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte losgelöster An-\nspruch auf Verfolgung auch von solchen Straftaten ergeben soll, die ein Amtsträger im \nZusammenhang mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben begangen haben soll, \nbei denen es sich nicht um Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB) handelt. Dies kann der \nFall sein bei Delikten, die ihrerseits (zumindest auch) dem Schutz zwar nicht von \nhöchstpersönlichen Rechtsgütern, wohl aber von subjektiven Vermögensrechten die-\nnen und bei denen jedenfalls den in diesen Rechten Betroffenen ein Anspruch auf ef-\nfektive Verfolgung zustehen kann. Hier kann der jeweils in seinen Rechten Betroffene \neiner Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns durch Ver-\nfolgungsverzicht entgegenwirken und den Anschein ausschließen, dass gegen Amts-\nwalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird. Jedenfalls folgt aus der vom Be-\nschwerdeführer herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – \nzumindest jenseits der Amtsdelikte – kein durch Art. 38 Satz 1 oder Art. 3 Abs. 3 \nSächsVerf garantierter, allgemeiner, von der Möglichkeit eigener Betroffenheit unab-\nhängiger Anspruch auf effektive Strafverfolgung in Fällen, in denen der Vorwurf im \nRaum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten be-\ngangen haben. \n \nAus den Garantien des Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgt eine solche, mit der Verfas-\nsungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition ebenso wenig wie aus dem \nRechtsstaatsgebot als Verfassungsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember \n2002, BVerfGE 107, 59 [91]; Dreier in: GG, 3. Aufl., Art. 20 [Einführung] Rn. 12). \nDass aus dem Rechtsstaatsprinzip allein kein subjektives Recht entnommen werden \nkann, wird bereits daran deutlich, dass es nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 \nAbs. 1 SächsVerfGHG nicht zu den mit einer Verfassungsbeschwerde rügefähigen \nRechten gehört (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 16. November 2006 – Vf. 31-IV-\n16; Beschluss vom 26. Juni 2008 – Vf. 50-IV-08; Beschluss vom 27. August 2009 – \nVf. 56-IV-09; Beschluss vom 26. November 2009 – Vf. 50-IV-09; vgl. auch zu Art. 20 \nAbs. 3 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2004, BVerfGE 112, 93 [106]; Be-\nschluss vom 25. Oktober 2005, BVerfGE 114, 371 [383]). \n \nDer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf effektive \nStrafverfolgung kann eine derartige „subjektiv-rechtliche Aufladung“ für das – mit der \nsächsischen Verfassung vergleichbare – Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes eben-\nfalls nicht entnommen werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet einen Anspruch \nauf effektive Strafverfolgung Dritter für alle Fallgruppen aus der staatlichen Pflicht \nzum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. \n\n \n6\nArt. 1 Abs. 1 Satz 2 GG her (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 \n– juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – juris Rn. 10 f.; Be-\nschluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 15. Ja-\nnuar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 35 f.). Zwar begründet das Bundesverfas-\nsungsgericht einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung bei Delikten von Amtsträ-\ngern damit, dass ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Er-\nschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen könne und in \ndiesen Fällen bereits der Anschein vermieden werden müsse, dass gegen Amtswalter \ndes Staates weniger effektiv ermittelt werde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen \nan eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – \n2 BvR 2699/10 – juris Rn. 11; Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – ju-\nris Rn. 12; Beschluss vom 23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 16; Beschluss \nvom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16 – juris Rn. 39). Es betont aber stets, dass sich \ndie (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung auf das Tä-\ntigwerden aller Strafverfolgungsorgane beziehe, deren Ziel es sein müsse, eine wirk-\nsame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuel-\nlen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicher-\nzustellen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 2 BvR 2699/10 – juris Rn. 13; Be-\nschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 BvR 1568/12 – juris Rn. 14; Beschluss vom \n23. März 2015 – 2 BvR 1304/12 – juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Januar 2020 – \n2 BvR 1763/16 – juris Rn. 41 m.w.N.). Eine „Versubjektivierung“ des Rechtsstaatsge-\nbots in der Form, dass für einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter bei von (mögli-\nchen) Amtsträgern begangenen Delikten allein der (behauptete) Verstoß gegen eine \nbeliebige Norm des Strafrechts ausreiche, ist dem nicht zu entnehmen. Das Bundes-\nverfassungsgericht setzt vielmehr für alle Fallgruppen eine bestimmte Rechtsgutsver-\nletzung (Leben, körperliche Integrität, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit der \nPerson) voraus und unterscheidet anschließend danach, ob es sich um eine erhebliche \nStraftat (unter Privaten) handelt, die dieser Rechtsgüter verletzen, ob die Opfer einer \nStraftat bezüglich der entsprechenden Rechtsgüter in einem besonderen Gewaltver-\nhältnis stehen oder ob es sich um ein Amtsträgerdelikt handelt, welches diese Rechts-\ngüter schützt (zu Letzterem vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR \n1763/16 – juris Rn. 45). Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend \nauseinander, so dass offen bleiben kann, inwieweit substantiiert dargelegt ist, dass die \nBeschuldigte die ihr vom Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten des Konkurs- \nund Wirtschaftsstrafrechts in Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe begangen ha-\nbe. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n7\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-27-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-27-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487926","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.673674+00:00"}}