{"status":"available","doknr":"OLD487925","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 25-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 25-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \n \nam 9. September 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 17. März 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen und mit Schreiben vom 9. April, 29. Juli und 19. August 2021 ergänzten Verfas-\nsungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Festsetzungsbe-\nscheide des Mitteldeutschen Rundfunks vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und \n2. März 2015, jeweils in Form des Widerspruchsbescheids vom 25. September 2015 (Bei-\ntragsnummer 622 657 112), das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. März 2018 \n(2 K 1857/15) und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Februar \n2021 (5 A 586/18), dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 17. Februar 2021 zu-\ngegangen, sowie mittelbar gegen das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsver-\ntrag vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638), durch welches der Sächsische Landtag \ndem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom \n21. Dezember 2010 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zustimmte. \n \nDer Verfassungsbeschwerde geht es um die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge \ndurch den Mitteldeutschen Rundfunk (künftig: Beklagter) mit Bescheiden vom 1. September \n2014, 1. Oktober 2014 und 2. März 2015. Hiergegen legte der Beschwerdeführer jeweils Wi-\nderspruch ein, die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2015 zurück-\nwies. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Dresden und \nbeantragte unter anderem die Aufhebung sämtlicher Bescheide sowie die Erstattung der von \nihm geleisteten Beiträge und sonstigen Zahlungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage \ndurch das angegriffene Urteil vom 20. März 2018 ab. Hinsichtlich der Festsetzungsbescheide \nvom 1. September 2014 und 2. März 2015 sei die Klage unzulässig, weil der Beschwerdefüh-\nrer jeweils nicht fristgerecht Widerspruch erhoben habe, hinsichtlich des Festsetzungsbe-\nscheids vom 1. Oktober 2014 sei sie unbegründet, weil der Bescheid rechtmäßig sei und den \nBeschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletze. Die Auffassung des Beschwerdeführers, \nder Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das entsprechende Landeszustimmungsgesetz ver-\nstießen gegen die Verfassung des Freistaates Sachsen, teile die Kammer nicht. Es liege insbe-\nsondere kein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vor; insoweit folge das Gericht \nden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2016, in dem \nspeziell auch zur Lage im Freistaat Sachsen ausführlich dargelegt worden sei, weshalb die \nlandesverfassungsrechtlichen Zitiergebote keine Anwendung fänden. Die Berufung wurde \nnicht zugelassen. \n \nMit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht beantragte der Prozessbevoll-\nmächtigte des Beschwerdeführers – zunächst ohne nähere Begründung – die Zulassung der \nBerufung gegen dieses Urteil. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte der Beschwerde-\nführer selbst Prozesskostenhilfe für das Zulassungs- und für das Berufungsverfahren und be-\ngründete diesen Antrag näher. Nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Be-\nschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2018 (5 A 586/18) wurde \nmit Schriftsatz vom 15. Dezember 2018 Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beantragt \n\n \n3\nund der Zulassungsantrag begründet. Durch den angegriffenen Beschluss vom 3. Februar \n2021 lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Zulassungsantrag schließlich ab. Zur \nBegründung führte es unter anderem aus, der Antrag sei schon unzulässig, weil die Vorgaben \ndes Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht eingehalten seien; denn in den Begrün-\ndungsschriftsatz seien weitestgehend lediglich die – in vielen Teilen den Eindruck der \nRechtsunkundigkeit vermittelnden – Ausführungen des postulationsunfähigen Beschwerde-\nführers aus dem Prozesskostenhilfeantrag vom 11. Mai 2018 einkopiert worden, ohne dass die \ndem Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durch-\ndringung des Streitstoffs erkennbar sei. Überdies führten die geltend gemachten Gründe oh-\nnehin zu keiner Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nseien nicht dargelegt. In der Rechtsprechung des Senats sei geklärt, dass die Nichtnennung \ndes Datenschutzgrundrechts in den landesgesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitrags-\nstaatsvertrages verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor \nals Rundfunkteilnehmer geführt worden sei, sei der Beklagte gemäß § 14 Abs. 6 RBStV be-\nrechtigt gewesen, die bei ihm bereits für den Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten Daten \nauch für den Vollzug der Rundfunkbeitragspflicht zu verarbeiten. Seine pauschal erhobene \nRüge einer Verletzung des Datenschutzgrundrechts erörtere der Beschwerdeführer insgesamt \nnicht anhand der einschlägigen beitragsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen \nund Grundsätze sowie unter Berücksichtigung ihrer Ausformung durch die bereits existieren-\nde Rechtsprechung. Aus den genannten Gründen weise die Rechtssache auch weder besonde-\nre tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch werfe sie Fragen von grundsätzlicher \nBedeutung auf. Schließlich sei die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzu-\nlassen. \n \nDen unter dem 3. März 2021 gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge \ngegen diesen Beschluss verwarf das Sächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom \n7. Juni 2021 (5 A 586/18). \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 15 \nSächsVerf abgeleiteten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz, des Anspruchs auf recht-\nliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 33 \nSächsVerf). Durch den angegriffenen Beschluss verhindere das Sächsische Oberverwaltungs-\ngericht einen effektiven Rechtsschutz, indem es ein zulässiges Rechtsmittel für unzulässig \nerkläre und dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit der fristgemäßen Einlegung einer Ver-\nfassungsbeschwerde nehme. Falsch und unbewiesen sei die Behauptung, der Prozessbevoll-\nmächtigte habe lediglich ein Schreiben des Beschwerdeführers in seinen Begründungsschrift-\nsatz einkopiert; andere Möglichkeiten seien gar nicht in Erwägung gezogen worden. Damit \nseien die Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO überspannt und in der Folge der Vortrag des \nBeschwerdeführers unzureichend gewürdigt worden. Es habe keine Rechtsgrundlage für die \nFestsetzungsbescheide bestanden, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichtig sei. Dies \nresultiere daraus, dass durch das sächsische Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rund-\nfunkänderungsstaatsvertrag das Grundrecht auf Datenschutz verletzt werde, weil das Zitierge-\nbot nicht gewahrt worden sei. Eine Nichtanwendung des insofern einschlägigen Art. 37 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVerf könne nicht damit begründet werden, dass ein vorkonstitutionelles \n\n \n4\nGesetz betroffen sei, kein Grundrecht berührt werde, das aufgrund ausdrücklicher Ermächti-\ngung eingeschränkt werden dürfe oder es sich lediglich um ein Änderungsgesetz handele, das \ndie Eingriffsvoraussetzungen allenfalls unerheblich geändert habe. Die Eingriffsermächtigun-\ngen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien teilweise völlig verschieden von denen des zuvor \ngeltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Die entgegenstehende Auffassung des Bundes-\nverwaltungsgerichts im Urteil vom 7. Dezember 2016 (6 C 49/15) sei sowohl inhaltlich \nrechtsfehlerhaft als auch ohne Grundlage, weil das Gericht nicht über die Auslegung von \nLandesrecht habe entscheiden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe diese Entscheidung im \nangegriffenen Urteil ungeprüft übernommen, so dass bereits aus diesem Grund ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden und die Berufung habe zugelassen werden \nmüssen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht sei aber auf den entsprechenden Vortrag des \nBeschwerdeführers zum landesverfassungsrechtlichen Zitiergebot nicht eingegangen, was \nzugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. \n \nDer Sächsische Landtag und das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa \nund Gleichstellung haben Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie – maßgeblich gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n3. Februar 2021 als letztinstanzliche Entscheidung gerichtete – Verfassungsbeschwerde ist \nunzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 Sächs-\nVerfGHG genügt. \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). \nStützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägun-\ngen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit \n\n \n5\ndem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbe-\nschwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung \nauch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des \nmöglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai \n2016 – Vf. 40-IV-16; st. Rspr.). \n2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdeführer \nzeigt nicht hinreichend auf, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die – die Ent-\nscheidung selbständig tragende – Erwägung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, \nder Antrag auf Zulassung der Berufung sei bereits unzulässig, nicht gerecht werden soll. \na) Insbesondere ist ein möglicher Verstoß gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers \naus Art. 38 Satz 1 SächsVerf durch etwaige Überspannung der formellen Anforderun-\ngen an die Rechtsmittelzulassung nicht substantiiert dargelegt worden. \naa) Nach Art. 38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehe-\nnen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender \nWeise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. zuletzt SächsVerfGH, \nBeschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.] m.w.N.). Dies \nmuss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein \nvon der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstren-\nge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Be-\nschwerdeführer leerlaufen lassen; Formerfordernisse dürfen nicht weitergehen, als es \ndurch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes ab-\nhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991, BVerfGE 84, 366 [369 f.]; Uhle \nin: Merten/Papier, HGR V, 2013, § 129 Rn. 56 a.E.). Der Verfassungsgerichtshof hat \nim Rahmen von Verfassungsbeschwerden indes lediglich zu prüfen, ob bei der An-\nwendung einfachen Rechts Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Das \nist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grund-\nsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere \nvom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwen-\ndung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherr-\nschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 \n– Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 – Vf. 47-\nIV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 – Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November \n2010 – Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 \n[127 f.]). \nbb) Die Beschwerdeschrift setzt sich schon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts zum Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO ausei-\nnander, auf die sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht bezieht. Danach soll mit \ndem Vertretungserfordernis erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem \n\n \n6\nRechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Es genügt deshalb \nnicht, dass die Beschwerdebegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt oder \nsich der Rechtsanwalt Ausführungen der Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen \nmacht; vielmehr muss der Schriftsatz grundsätzlich auch von dem Rechtsanwalt erar-\nbeitet sein (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2000 – 1 B 37/00 – juris; Urteil vom \n23. April 2014, BVerwGE 149, 289 [291]). Hierzu muss das schriftsätzliche Vorbrin-\ngen erkennen lassen, dass der Rechtsanwalt selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und \nrechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, \nBeschluss vom 6. September 1965, BVerwGE 22, 38 [39]; Beschluss vom 11. De-\nzember 2012 – 8 B 58/12 – juris Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 15. November 2019 – \n5 B 18/19 – juris Rn. 6; vgl. auch Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli \n2020, § 67 Rn. 75; Hartung/Schramm in: BeckOK VwGO, Stand April 2021, § 67 \nRn. 53 f.; Czybulka/Siegel in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 67 Rn. 54 ff. \nm.w.N.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 67 Rn. 20). Verfassungsrechtliche \nBedenken hiergegen werden nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich \n(vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 – Vf. 65-VI-13 – juris Rn. 25 f.). \ncc) Die Beschwerdeschrift legt auch nicht substantiiert dar, dass die Bewertung des Säch-\nsischen Oberverwaltungsgerichts, der Prozessvertreter habe die wesentlichen Teile der \nAusführungen des insoweit postulationsunfähigen Beschwerdeführers aus dessen \nSchriftsatz vom 11. Mai 2018 in seinen Zulassungsantrag wortgleich mit nur wenigen \nÄnderungen übernommen, nicht aber eigenständig „erarbeitet“, bei verständiger Wür-\ndigung objektiv willkürlich sein könnte. \nDem Tatbestand im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2018 lässt sich ent-\nnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich ohne anwaltliche Vertre-\ntung die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Hinblick auf \ndie Nichteinhaltung des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebotes sowie die Fehler-\nhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen zu den Festsetzungsbescheiden geltend ge-\nmacht hatte, die auch Gegenstand der Begründung des Berufungszulassungsantrags \nsind. Inwiefern diese erstinstanzlichen Ausführungen durch anwaltliche Prüfung, Sich-\ntung und rechtliche Durchdringung im Verfahren der Berufungszulassung inhaltliche \noder wenigstens redaktionelle Änderungen erfahren haben, kann ohne Kenntnis der \nKlageschrift zum Verwaltungsgericht nicht beurteilt werden; diese hat der Beschwer-\ndeführer dem Verfassungsgerichtshof aber weder vorgelegt noch sonst inhaltlich mit-\ngeteilt. \nb) Auch ein möglicher Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-\nches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) wird im Zusammenhang mit der auf § 67 \nAbs. 4 VwGO beruhenden Zurückweisung seines Antrags nicht substantiiert aufge-\nzeigt. \n3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die weiteren – hiervon \nunabhängigen – Erwägungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zum Nichtvorlie-\n\n \n7\ngen von Zulassungsgründen i.S.d. § 124 VwGO möglicherweise Grundrechte des Be-\nschwerdeführers verletzt haben könnten, weil eine etwaige Verletzung jedenfalls nicht \nentscheidungserheblich geworden sein kann. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-25-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-25-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487925","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.646898+00:00"}}