{"status":"available","doknr":"OLD487924","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"Vf. 222-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 222-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \nder Frau K., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: Knebel Rechtsanwälte, \nGrassistraße 10, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \n \nam 9. September 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 30. Dezember 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 3., 15. und 19. Februar 2021 ergänzten Verfassungs-\nbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts \nDresden vom 10. November 2020 und den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss \ndes Oberlandesgerichts vom 11. Januar 2021 (jeweils 4 U 1355/18), den Verfahrensbevoll-\nmächtigten nach eigenen Angaben am 2. Februar 2021 zugestellt. \n \nIn dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren vor dem Land-\ngericht Leipzig wurde die Beschwerdeführerin von der weiteren Miteigentümerin eines \nGrundstücks in L. (künftig: Klägerin) unter anderem auf Zustimmung zu einem Teilrückbau \ndes sogenannten Kutscherhauses auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks und zu der Be-\nauftragung des Hausmeister-Services T. auf Grundlage dessen Angebots vom 22. August \n2016 zur Durchführung der Arbeiten in Anspruch. Mit Urteil vom 27. Juli 2018 (02 O \n2619/16) verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin vorbehaltlich einer denkmal-\nschutzrechtlichen Genehmigung der Stadt L., dem Rückbau des Schornsteins, soweit er das \nErdgeschoss überragt, und dem Rückbau der westlichen Giebelwand, soweit sie die Nachbar-\nbebauung um mehr als 5 cm überragt, sowie einem von drei einzuholenden Angeboten ortsan-\nsässiger Abbruchunternehmen zuzustimmen. \n \nHiergegen legten die Klägerin und die Beschwerdeführerin jeweils Berufung ein. Dabei ver-\nfolgte die Klägerin die erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragte zudem, die Beschwer-\ndeführerin zu verurteilen, den für die Ausführung des Rückbaus erforderlichen Zugang zum \nGrundstück zu gewähren sowie Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 erließ das Oberlandesgericht Dresden ei-\nnen – nicht datierten – Beweisbeschluss (4 U 1355/18), durch den die Einholung eines schrift-\nlichen Sachverständigengutachtens zu verschiedenen Behauptungen der Klägerin in Bezug \nauf die Notwendigkeit von Sicherungs- bzw. Abbruchmaßnahmen angeordnet wurde. Der \nSachverständige S. erstattete unter dem 20. März 2020 ein Gutachten und erläuterte dieses in \nder mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020. Die Klägerin beantragte nunmehr \nunter anderem, die Beschwerdeführerin zur Zustimmung zur Beauftragung des Hausmeister-\nServices T. auf Grundlage dessen – kurz zuvor vorgelegten – Angebots vom 21. September \n2020 zu verurteilen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 nahm die Be-\nschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. \n \nMit dem angegriffenen Urteil vom 10. November 2020 änderte das Oberlandesgericht auf die \nBerufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil ab und fasste es im Sinne der zuletzt gestell-\nten Berufungsanträge der Klägerin neu; die Berufung der Beschwerdeführerin wurde zurück-\ngewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus: Das Klagebegeh-\nren auf Teilabriss von einsturzgefährdeten Bauteilen des Kutscherhauses sei hinreichend be-\nstimmt, denn der konkret geschuldete Erfolg ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus \ndem Antrag und der ihm folgenden Urteilsformel. Die Klägerin habe ausreichend dargelegt \n\n \n3 \nund bewiesen, dass die von ihr vorgesehenen Abbruchmaßnahmen sämtlich notwendige nicht \nnur nützliche oder als sinnvoll angesehene – Erhaltungsmaßnahmen darstellten. Nach dem \nSachverständigengutachten seien aufgrund des fortgeschrittenen Zerfallszustandes erhebliche \nTeile des Gebäudes konkret einsturzgefährdet; die von der Beschwerdeführerin als ausrei-\nchend angesehenen vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen seien demgegenüber zur Ab-\nwehr von Gefahren nicht geeignet und nicht ausreichend. Entgegen dem Einwand der Be-\nschwerdeführerin entspreche dies auch dem in dieser Weise auszulegenden klägerischen An-\ntrag, der sich auf den Dach- bzw. Giebelwandbereich beschränke, so dass der Verbleib eines \nSchornsteinrestes im Bereich des Erdgeschosses nicht umfasst sei. Der Sachverständige habe \nüberzeugend ausgeführt, dass die vorhandenen Giebelwände einsturzgefährdet und abzureißen \nseien; eine Abstützung mittels Schrägstützen habe er als nicht ausreichend angesehen. Ein nur \nbeim gartenseitigen Giebel bedingt mögliches Abstützen erfordere eine Sonderkonstruktion \nund die dauerhafte Gerüststellung, wobei allein die Aufbaukosten ohne Vorhaltekosten mit \n800 bis 1.000 EUR veranschlagt worden seien, weshalb diese Sicherungsmaßnahmen nicht \nals Alternative in Betracht kämen; abgesehen davon fehle eine belastbare Kalkulation der \nerforderlichen Kosten. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, der Beauftragung des Haus-\nmeister-Services T. gemäß dessen Angebot vom 21. September 2020 zuzustimmen. Bedenken \nder Beschwerdeführerin gegen die Echtheit des Angebots – die der Senat nicht teile – könnten \ndahinstehen, weil die Nichtexistenz eines Angebots im Vollstreckungsverfahren zu berück-\nsichtigen sei. Die Vorlage des Angebots sei auch nicht verspätet. Dem geänderten Angebot \nlägen dieselben Baumaßnahmen zugrunde, die bereits bei Klageerhebung im Streit gestanden \nhätten. Die Erhöhung des Angebotspreises dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass einer-\nseits die zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerungen berücksichtigt worden seien und \nandererseits die durchzuführenden Maßnahmen angesichts des weiter vorangeschrittenen Ver-\nfalls des Gebäudes umfangreicher seien bzw. das damit verbundene Risiko mit einkalkuliert \nworden sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Ange-\nbotspreis überhöht sei. Sie habe kein eigenes annahmefähiges Angebot vorgelegt, dass sich zu \nden Maßnahmen verhalte. \n \nDie hiergegen eingelegte Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht \nmit dem angegriffenen Beschluss vom 11. Januar 2021 zurück.\n \nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus \nArt. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe wesentliche Teile des von der Beschwerde-\nführerin vorgetragenen Sachverhalts übergangen. Aus den Feststellungen und Erläuterungen \ndes Sachverständigen habe nicht geschlussfolgert werden können, sämtliche der von der Klä-\ngerin geforderten Maßnahmen seien zwingend erforderlich. Ausführungen im Urteil in Bezug \nauf die Absturzgefährdung des Holzzierfachwerks, den beantragten Umfang eines Rückbaus \ndes Schornsteins, alternative Maßnahmen zur Sicherung der Giebelwände und die Notwen-\ndigkeit des vollständigen Abbruchs aller Drempelwände seien unrichtig. Der Tenor entspre-\nche in Bezug auf die Zustimmung zum Rückbau des Schornsteins nicht dem Klagebegehren \nund stimme nicht mit den Gründen überein. Die Beweisfragen des Beweisbeschlusses in Be-\nzug auf die Kalkulation der Kosten einer alternativen Stützkonstruktion für die Giebelwände \nseien durch den Sachverständigen nicht beantwortet worden, so dass das Gericht den angebo-\ntenen Beweis insofern nur unvollständig erhoben habe. Zudem sei die Beweislast zu Lasten \n\n \n4 \nder Beschwerdeführerin verlagert worden. Auch die Entscheidung zur Zustimmung zum An-\ngebot über die Durchführung der Maßnahmen vom 21. September 2020 habe Gehörsrechte \nder Beschwerdeführerin verkürzt. Mit den Ausführungen zur Unbeachtlichkeit des Bestreitens \nder Echtheit der Urkunde setze sich das Gericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs; es könne auch nicht dahinstehen, ob ein solches Angebot existiere. Den An-\nnahmen des Gerichts zu Preissteigerungen liege kein Parteivortrag zugrunde; hierauf sei die \nBeschwerdeführerin nicht hingewiesen worden. Widersprüchlich seien die Annahmen zum \nUmfang der angebotenen Maßnahmen. Übergangen worden sei das rechtserhebliche Bestrei-\nten der Beschwerdeführerin zu dem Angebot. Gleiches gelte für den unter Beweis gestellten, \nim Übrigen nicht bestrittenen Vortrag der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit der Durchfüh-\nrung der Arbeiten zu einem niedrigeren Preis. Jedenfalls habe das Gericht gegen das Prinzip \nder Waffengleichheit verstoßen, indem es das fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung \nvorgelegte Angebot berücksichtigt habe, den Vortrag der Beschwerdeführerin zu Alternativ-\nangeboten aber nicht. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom \n11. Januar 2021 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der \nVerfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, \nsondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-\nverletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom \n26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – \n2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris \nRn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung des Oberlan-\ndesgerichts über die Anhörungsrüge vom 11. Januar 2021 weder dargetan noch ersicht-\nlich. \n2. Für die Rüge, das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. November 2020 verlet-\nze Art. 103 Abs. 1 GG, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine \nVerfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 \nAbs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche \nGewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht \nverletzt zu sein (siehe SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 – Vf. 2-IV-16; Be-\nschluss vom 26. Oktober 2017 – Vf. 116-IV-17; st. Rspr.). \n\n \n5 \n3. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde dahingehend ausgelegt wird, dass ein Verstoß \ngegen den inhaltsgleich in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf garantierten Anspruch auf rechtliches \nGehör gerügt werden soll, ist sie gleichwohl unzulässig, weil sie den Begründungsanfor-\nderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG nicht genügt. \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \nNeben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehe-\nnen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne \nweitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu \nprüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem \nVerständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder \nzumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom \n26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – \n2 BvR 1301/19 – juris). Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfas-\nsungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die \nbehauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-IV-10; st. Rspr.). \nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Sie legt die Mög-\nlichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches \nGehör nicht hinreichend dar. \n \naa) Das in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verfassungsrechtlich verankerte Gebot rechtlichen \nGehörs verpflichtet die Gerichte, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \nzu nehmen, in Erwägung zu ziehen und – soweit entscheidungserheblich – zu berück-\nsichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 88-IV-20; Be-\nschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-\n10; st. Rspr.). Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei \nvon Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrages eines Beteiligten haben. \n \nDie Verfahrensbeteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem zugrunde liegen-\nden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern; insbesondere müssen sie bei \nAnwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag \nes für die Entscheidung ankommen kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezem-\nber 2019 – Vf. 59-IV-19; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – Vf. 33-IV-14). Art. 78 \n\n \n6 \nAbs. 2 SächsVerf verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfah-\nrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu \nlassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 173-IV-20; Beschluss vom \n10. September 2020 – Vf. 92-IV-19; st. Rspr.). \n \nAuch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag \nnichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht die-\nses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung be-\nrücksichtigt hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 – Vf. 6-IV-10; st. Rspr.). \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deut-\nlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 – Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober \n2015 – Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 – Vf. 9-IV-10; st. Rspr.). \n \nSo deutet es insbesondere auf eine Gehörsverletzung hin, wenn das Gericht seiner Ent-\nscheidung ohne weitere Erwägungen das Gegenteil des Vorgebrachten zugrunde legt \noder den Vortrag eines Beteiligten sonst als nicht vorgetragen behandelt. Ebenso ver-\nhält es sich, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines \nBeteiligten in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, sofern nicht der Vortrag \nnach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanti-\niert war (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – Vf. 102-IV-18; Beschluss \nvom 29. März 2010 – Vf. 123-IV-09; st. Rspr.). Auch die unkritische Übernahme des \nGutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann, insbesondere dann, \nwenn Einwände hiergegen aus von den Parteien vorgelegten Privatgutachten in der \nEntscheidung gar nicht angesprochen werden, die Annahme nahelegen, dass das Ge-\nricht den gegenteiligen Standpunkt nicht zur Kenntnis genommen, ihn jedenfalls nicht \nin Erwägung gezogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n92-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 – 1 BvR 520/95 – juris \nRn. 19; Beschluss vom 15. Mai 2012 – 1 BvR 1999/09 – juris Rn. 14). \n \nEs ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, Entscheidungen der Gerichte \nin jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu \nkontrollieren. Die Tatsachenfeststellung und die Beweiswürdigung können im Verfah-\nren über eine Verfassungsbeschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob sie spezifi-\nsches Verfassungsrecht verletzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 \n– Vf. 92-IV-19; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 119-IV-19; Beschluss vom 19. Juli \n2012 – Vf. 68-IV-11; st. Rspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher nicht \nschon dann verletzt, wenn der Richter zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung in \nZusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und \nBewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist. Auch die \nbloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige \nBedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das \nGericht habe es versäumt, (weiteren) Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß nicht \nzu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 117/16 – juris \n\n \n7 \nRn. 12; Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N., jeweils \nzu Art. 103 Abs. 1 GG). Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst \ndann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisan-\ntrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai \n2020 – Vf. 126-IV-19 m.w.N.). \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör kann schließlich nur dann verletzt sein, wenn die \ngerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 29. März 2009 – Vf. 133-IV-09; st. Rspr.). \n \nbb) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe wesentliche \nTeile ihres Sachvortrags zu Art und Umfang der notwendigen Sicherungsmaßnahmen \nübergangen, ist bereits durch die Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Ur-\nteils widerlegt. Aus diesen ergibt sich ohne Weiteres, dass das Gericht die hierzu ge-\ntroffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht lediglich unkritisch übernommen, \nsondern sich eingehend mit ihnen und mit den jeweiligen Einwänden der Beschwerde-\nführerin auseinandergesetzt hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Einzelnen dazu \nausführt, weshalb das Oberlandesgericht aus den Feststellungen und Erläuterungen des \nSachverständigen ihrer Ansicht nach unrichtige Schlüsse gezogen habe, behauptet sie \nlediglich eine fehlerhafte gerichtliche Beweiswürdigung, legt aber keine unterlassene \nKenntnisnahme oder eine Nichtberücksichtigung ihres Sachvortrags dar, die eine Ver-\nletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf zu begründen geeignet wäre. \n \ncc) Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere eine vermeintlich fehlerhafte Auslegung \ndes Klagebegehrens zum Umfang des Rückbaus des Schornsteins rügt, ist eine mögli-\nche Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gericht hat sich \nwiederum ausdrücklich mit dem Begehren der Klägerin und dem diesbezüglichen \nVorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dass es der Auslegung der \nBeschwerdeführerin im Ergebnis nicht folgt, betrifft keinen Aspekt rechtlichen Ge-\nhörs. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb es eines vorherigen Hinweises des Ober-\nlandesgerichts auf die einschränkende Auslegung bedurft hätte, zumal sich die Be-\nschwerdeführerin bereits im Berufungsschriftsatz mit der vergleichbar beschränkten \nVerurteilung durch das Landgericht befasst hatte. \n \nGleiches gilt für das behauptete Auseinanderfallen des Tenors der Entscheidung und \nder dargelegten Gründe in Bezug auf die Verpflichtung zum Rückbau des Schorn-\nsteins. Die Beschwerdeschrift verweist insofern auf ein Angebot vom 21. September \n2020 und eine Stellungnahme des Dipl.Ing. P. vom 22. Januar 2018, gibt letztere aber \nnur auszugsweise wieder; Unterlagen hierzu werden nicht vorgelegt, so dass der Ver-\nfassungsgerichtshof das Vorliegen eines möglichen Gehörsverstoßes schon nicht aus-\nreichend beurteilen kann. Zudem wird der Umfang der Zustimmungserklärung, zu \nwelcher die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, in den Gründen der Entscheidung \nnäher konkretisiert. Das Gericht weist darauf hin, dass der konkret geschuldete Erfolg \nhinreichend bestimmt aus dem Antrag und der Urteilsformel erkennbar werde und \n\n \n8 \nverbliebene Zweifel unter Heranziehung insbesondere der Entscheidungsgründe ge-\nklärt werden könnten. \n \ndd) Soweit die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht unvollständige Erhebung des Sach-\nverständigenbeweises im Hinblick auf die Kosten einer alternativen Sicherungskon-\nstruktion für die Giebelwände rügt, ist nicht hinreichend dargetan, dass der Verzicht \nauf ein Ergänzungsgutachten mit dem Prozessrecht nicht mehr vereinbar und zudem \nentscheidungserheblich gewesen sein könnte. Wie sich bereits den Gründen des ange-\ngriffenen Urteils entnehmen lässt, erachtete das Gericht die Abstützung mittels \nSchrägstützen generell als nicht mehr ausreichend und allenfalls im Bereich des gar-\ntenseitigen Giebels für bedingt möglich, allerdings angesichts der überschlägig vom \nSachverständigen veranschlagten Kosten allein für den Aufbau des Gerüsts für unver-\nhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund kam es für die Entscheidung erkennbar nicht \nauf die vollumfängliche Kalkulation der Sicherungsmaßnahme an. Auch die insoweit \nbehauptete Umkehr der Beweislast war deshalb nicht entscheidungserheblich. \n \nee) Mit ihren Ausführungen zur fehlerhaften prozessualen Bewertung des Bestreitens der \nEchtheit des von der Klägerin vorgelegten Angebots vom 21. September 2020 und de-\nren Erheblichkeit für den eingeklagten Anspruch setzt die Beschwerdeführerin ledig-\nlich ihre einfach-rechtliche Sichtweise anstelle derjenigen des Oberlandesgerichts, legt \naber nicht die mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. \n \nff) Ob das Oberlandesgericht mit der im Urteil zum Ausdruck gebrachten Annahme, die \nErhöhung des Angebotspreises dürfte jedenfalls teilweise zwischenzeitlichen Preis-\nsteigerungen geschuldet sein, möglicherweise den Anspruch der Beschwerdeführerin \nauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, kann der Verfas-\nsungsgerichtshof nicht verlässlich beurteilen, weil die Beschwerdeführerin weder das \nfragliche Angebot vom 21. September 2020 noch vorangegangene Angebote vorgelegt \noder zumindest inhaltlich mitgeteilt hat, inwiefern sich etwaige Erhöhungen der Ein-\nheitspreise oder des Gesamtpreises ergeben haben sollen. Eine Vorlage war umso \nmehr erforderlich, als im Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge \nausgeführt wird, dass das Angebot vom 21. September 2020 mit dem bereits ein Jahr \nzuvor in den Prozess eingeführten Angebot vom 29. September 2019 identisch gewe-\nsen und vor diesem Hintergrund keine Beweisaufnahme zu den Gründen der Preisstei-\ngerungen veranlasst gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, \ndass ein etwaiges Übergehen des Bestreitens der Einholung dieses Angebotes ent-\nscheidungserheblich gewesen sein könnte. \n \ngg) Der geltend gemachte Widerspruch zum Umfang der jeweils angebotenen Maßnah-\nmen kann – selbst wenn er tatsächlich bestehen sollte – einen Verstoß gegen Art. 78 \nAbs. 2 GG nicht begründen. \n \nhh) Schließlich zeigt die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Behauptung, ihr unter \nBeweis gestellter Vortrag zu Möglichkeiten der Durchführung der Arbeiten zu einem \nniedrigeren Preis sei übergangen worden, die mögliche Verletzung des Anspruchs auf \n\n \n9 \nrechtliches Gehör nicht hinreichend auf. Sie trägt in der Verfassungsbeschwerde schon \nnicht substantiiert vor, wann sie entsprechenden, hinreichend konkreten Vortrag dar-\ngetan und unter Beweis gestellt haben will. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsge-\nrichtshofs, sich den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine be-\nhauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Au-\ngust 2016 – Vf. 100-IV-16; st. Rspr.). Soweit die Beschwerdeführerin insofern auf ih-\nren Vortrag in dem als Anlage überreichten Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 Bezug \nnehmen wollte, setzt sie sich nicht mit den hierauf bezogenen Gründen des angefoch-\ntenen Urteils auseinander, nach denen die Berücksichtigung dieses Sachvortrags aus \nmateriellen Gründen ausgeschlossen war, weil kein konkretes annahmefähiges Ange-\nbot vorgelegt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer ihr vermeintlich \nverwehrten Fristverlängerung zur Ergänzung ihres Vortrags; insbesondere setzt sich \ndie Beschwerdeführerin nicht mit der auch vom Oberlandesgericht im Beschluss über \ndie Anhörungsrüge vom 11. Januar 2021 angesprochenen Möglichkeit rechtzeitiger \nBeibringung eigener Angebote im Laufe des Verfahrens auseinander. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-222-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-09-09/vf-222-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487924","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.617973+00:00"}}