{"status":"available","doknr":"OLD487922","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"Vf. 85-II-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 85-II-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Abgeordneten André Barth \nund weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \nalle Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. Michael Elicker, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 14. Oktober 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2\nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 36 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit am \n21. September 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenem Antrag im Wege der ab-\nstrakten Normenkontrolle gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 (gemeint Nr. 5) und § 3 Abs. 1 der Verord-\nnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, \nSchulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie \nvon nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang \nmit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- \nund Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 24. August 2021 (SächsGVBl. S. 806) \nund begehren im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung \nder angegriffenen Regelungen. \n \nI. \n \nDie Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 wurde gestützt auf § 32 \nSatz 1, 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2, § 28a Abs. 1, 3, 6 IfSG i.V.m. § 7 Abs. 2 der Infekti-\nonsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der \ndurch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist. Sie trat \nam 26. August 2021 in Kraft (§ 7 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021) und mit Ab-\nlauf des 22. September 2021 außer Kraft (§ 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021). \nDie für das hiesige Verfahren relevanten Vorschriften lauteten wie folgt: \n \n§ 1 Geltungsbereich \n \n(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher \nund freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Ein-\nrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der \nLehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. \n(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n24. August 2021 (SächsGVBl. S. 815) gelten entsprechend: \n1. – 3. (…) \n4. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis), \n5. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genese-\nne) sowie \n6. (…) \n \n§ 3 Zutrittsbeschränkungen \n \n(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und \nEinrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei \nbis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 \nbesteht; ausgenommen sind \n1. die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder und \n2. Personen, die Kinder nach Nummer 1, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen \noder Abholen begleiten. \n \n\n \n3\n2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des \nGeländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenom-\nmen wird. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. \n4Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes \nentsprechende Hinweise anzubringen. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, vorbe-\nhaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen für nichtschulische Veranstal-\ntungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden \nFassung, überdies nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommuna-\nlen Vertretungskörperschaften, Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der \nEltern- und Schülermitwirkung, Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesund-\nheitsfürsorge der Bevölkerung dienen sowie Wahlen und Abstimmungen, mit der \nMaßgabe, dass der Veranstalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen si-\ncherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfekti-\nonsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Ober-\nflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine \noder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. 6Unterschreitet die Sieben-Tage-\nInzidenz den Schwellenwert von 35, gilt das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht für die \nNutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- und Betreu-\nungszeiten, mit der Maßgabe, dass der Veranstalter sicherstellt, dass Handreini-\ngungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender \nMenge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und \nRäume in Innensportanlagen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 \ngenannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. \n(1a) – (5) (…) \n§ 4 der in Bezug genommenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales \nund Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 24. August \n2021 (SächsGVBl. S. 815) lautete auszugsweise wie folgt: \n \n§ 4 Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis \n \n(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes: \n1. Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-\nSchutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT \n08.05.2021 V1) Anwendung. \n2. Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-\n19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung. \n3. Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das \nNichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 \nNummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwen-\ndung. \n \n(2) – (4) (…) \n(5) 1Die Testpflichten gelten nicht für Personen \n1. (…) \n2. die nachweisen, \na) dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen \noder \nb) dass sie von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. \n2Ein vollständiger Impfschutz liegt vor, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung \nmit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse \nhttps://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, und \n1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse \nhttps://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoff-\ndosen, die für eine vollständige Schutzwirkung erforderlich ist, besteht und seit \nder letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind \noder \n2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfdosis besteht. \n\n \n4\n3Als genesen gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage sowie maximal \nsechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Be-\nscheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, nachweisen können. 4Satz 1 Nummer 2 \ngilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom (Atemnot, neu auftretender \nHusten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) zeigen, \ndas auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. \n \nNach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Geltungsdauer der – ausdrücklich angegriffenen – \nVorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 gelten die hier in \nRede stehenden Verweisungsvorschriften und Zutrittsregelungen (Zutritt zum Schulgelände \nnur bei Testnachweis) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 bzw. § 3 Abs. 1 der Verordnung des Sächsi-\nschen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, \nKindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademi-\nschen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinde-\nrung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-\nCoronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) der \nSache nach fort, wobei – zum Teil erhebliche – Änderungen vorgenommen wurden. Die Vor-\nschriften haben nunmehr folgenden Wortlaut: \n \n§ 1 Geltungsbereich \n \n(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher \nund freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Ein-\nrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der \nLehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der \nVerhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019. \n(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) gelten entsprechend: \n1. – 5. (…) \n6. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis), \n7. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genese-\nne) sowie \n8. (…) \n \n§ 3 Zutrittsbeschränkungen \n \n(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und \nEinrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Abstand von drei \nbis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 \nbesteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht \n1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schüle-\nrinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen begleiten, \n2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen \neiner Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird, \n3. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schüler-\nmitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche, \n4. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder, \n5. für die Kindertagespflege, \n6. für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Unterrichts- \nund Betreuungszeiten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von \n35 unterschreitet, sowie \n7. vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, außerhalb der \nUnterrichts- und Betreuungszeiten nicht für \na) Wahlen und Abstimmungen, \n\n \n5\nb) Zusammenkünfte und Termine der Staatsregierung und der kommunalen \nVertretungskörperschaften, \nc) Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevöl-\nkerung dienen, sowie \nd) Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Zwecke \nder Religionsausübung. \n3Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der \nZusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und \nein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur \nVerfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach \nBeendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen vor der nächsten Nut-\nzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich ge-\nreinigt werden. Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden. \n(1a) – (5) (…) \n \nII. \n \nDie Antragsteller beantragen im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, die angegriffenen \nVorschriften der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 für verfassungs-\nwidrig und nichtig zu erklären. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen Folgendes aus: \n \n1. Ein generelles Schulbetretungsverbot gegenüber Jedermann – wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 \nSchulKitaCoVO vom 24. August 2021 geregelt – sei nicht von der gesetzlichen Grundlage in \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG gedeckt und mit dem Gesetzesvorbehalt gemäß Art. 1 Satz 2, \nArt. 3 SächsVerf unvereinbar. Eine Vorformung der für ein solches Verbot wesentlichen Ent-\nscheidungen durch den Gesetzgeber, die eine Grundrechtsabwägung einschließen müsste, sei \nnicht ersichtlich. \n \n2. Die Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG sei angesichts der Schwere der betroffe-\nnen Grundrechte der Schüler (Grundrecht auf Bildung und verfassungsunmittelbare Schul-\npflicht gemäß Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, Datenschutzgrundrecht gemäß Art. 33 SächsVerf \nund Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) nicht be-\nstimmt genug, weil nicht vorhersehbar sei, dass hierdurch der Besuch einer nicht geschlosse-\nnen Schule für nicht ansteckungsverdächtige Schüler verboten werden könne. \n \n3. Die Regelung in Form eines generellen flächendeckenden Schulbetretungsverbotes sei we-\nder mit dem Grundrecht auf Bildung noch mit der verfassungsrechtlich verankerten Schul-\npflicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1, 2 SächsVerf) vereinbar. Die betroffenen Schüler würden vor \ndie Alternative „Test“ oder „Ausschluss vom Präsenzunterricht auf unbestimmte Zeit“ ge-\nstellt. \n \n4. Die nicht auf freier Willensentschließung beruhende Preisgabe eines Testergebnisses auf \nim Körper vorhandene Antikörper sei vom Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz \ngemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf erfasst. Der Staat trage die Verantwortung für diese \nGrundrechtsminderung, was einem direkten Grundrechtseingriff gleichzuachten sei. Eingriffe \nin das Grundrecht durch eine Verordnungsregelung seien überdies mit Blick auf das Zitierge-\nbot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf nicht möglich, solange der Gesetzgeber sie nicht \ndurch Zitierung eröffne. \n\n \n6\n \n5. Der mittelbare Zwang zu einem Corona-Test, der mit einer Blutentnahme oder einer \nschmerzhaften Entnahme anderweitigen Körpersubstrates verbunden sei, stelle einen Eingriff \nin das Recht auf körperliche Unversehrtheit dar. Auch wenn ein Abstrich lediglich im vorde-\nren Nasenbereich erfolge, werde das Einführen eines Stäbchens in die Nase als sehr unange-\nnehm empfunden; in einigen Fällen komme es zu Schmerzen und leichten Blutungen. Aus \nhäufigen Tests könne eine Reizung oder Verletzung der Nasenschleimhaut resultieren. \n \n6. Die Regelungen sähen eine Ungleichbehandlung zwischen vollständig und nicht vollstän-\ndig geimpften Schülern vor, von der der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Bildungs-\nangebot abhängig gemacht werde. Insofern verstießen sie gegen den Gleichbehandlungs-\ngrundsatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und seien nicht zu rechtfertigen. \n \na) Auf Seiten der nicht vollständig Geimpften seien praktisch alle Freiheitsrechte betroffen, \ndie die Teilnahme am öffentlichen Leben verbürgten, vor allem die Menschenwürde. Die Pri-\nvilegierung vollständig Geimpfter errichte eine „Zweiklassengesellschaft“. Die ratio der an-\ngegriffenen Regelungen gehe dahin, jeden Bürger als potentiellen Gefährder der Gesundheit \nder Gesamtheit zu behandeln, solange er nicht vollständig geimpft sei. Nach derzeitiger wis-\nsenschaftlicher Erkenntnislage könne nicht davon ausgegangen werden, dass geimpfte oder \ngenesene Personen das Corona-Virus nicht weiter übertrügen. Eine Ungleichbehandlung zwi-\nschen Geimpften und Ungeimpften durch zusätzliche Erschwerungen könne daher erst dann \ngerechtfertigt werden, wenn tatsächlich und konkret eine Überlastung des Gesundheitssys-\ntems drohe. Hieran seien die belastenden Maßnahmen nach der Schul- und Kita-\nCoronaverordnung vom 24. August 2021 aber gerade nicht geknüpft. \n \nb) Die Eignung der Testpflicht sei besonders bei niedrigen Inzidenzwerten und bei Kindern \nzweifelhaft, weil die Aussagekraft der eingesetzten Antigen-Selbsttests gering sei. Der Anteil \nfalsch positiver Tests sei insbesondere bei niedriger Vortestwahrscheinlichkeit (Prävalenz) \nhoch. Die Tests müssten zudem richtig durchgeführt werden; eine Anwendung in der Primar-\nstufe sei gänzlich ineffizient. \n \nc) Die Regelungen erzeugten einen unzulässigen Druck auf die Impfunwilligen, sich impfen \nzu lassen, um das Ziel einer „Herdenimmunität“ zu erreichen. Eine solche Herdenimmunität \nkönne aber besonders vor dem Hintergrund der infektiöseren Delta-Variante gar nicht erreicht \nwerden. \n \nIm vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antrag-\nsteller, \n \n§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 vorläufig \naußer Vollzug zu setzen. \n \nSie tragen diesbezüglich vor, das Hauptsacheverfahren erweise sich als offensichtlich begrün-\ndet. Es widerspreche offensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 18 i.V.m. Art. 14 SächsVerf, \nnicht ansteckungsverdächtige Menschen rechtlich schlechter zu stellen. Die Verpflichtung \n\n \n7\neiner Gruppe zur Durchführung eines in die körperliche Integrität eingreifenden Tests, dessen \nErgebnis sensible Gesundheitsdaten sofort preisgebe, sei mit der Menschenwürde in Zusam-\nmenwirken mit dem Grundrecht der Rechtsgleichheit nicht vereinbar. Es widerspreche ferner \noffensichtlich dem Schutzgehalt des Art. 102 Abs. 1 SächsVerf, nicht ansteckungsverdächtige \nSchüler ohne tragfähige Rechtsgrundlage mit einem Schulbetretungsverbot zu belegen. Der \nErlass einer einstweiligen Anordnung sei daher besonders dringlich. Die Menschenwürde \nstreite im vorliegenden Fall für die Auflösung der Ungleichbehandlung in der Weise, dass die \nangegriffenen Regelungen außer Vollzug zu setzen seien. \n \n \nIII. \n \nDer Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung \nerhalten. \n \nDie Staatsregierung ist der Ansicht, mit Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnung sei \nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig geworden. Eine Rechtsnorm, \ndie zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag bereits außer Kraft getreten \nsei, könne nicht mehr außer Vollzug gesetzt werden. Sie hält den Antrag jedenfalls für unbe-\ngründet. Die in Rede stehende Schultestpflicht führe als Gefahrerforschungseingriff nicht zu \neinem Eingriff in das bestehende Schulrechtsverhältnis. Aus der Verordnungsbegründung \nergebe sich, dass die Testpflicht Teil eines übergreifenden Gesamtkonzepts sei. Das Grund-\nrecht der Menschenwürde werde von vornherein nicht in seinem Schutzbereich berührt. Zu-\nlässig seien auch sog. (überwachte) Selbsttests, die im Vergleich zu Schnelltests oder PCR-\nTests weniger invasiv seien. Diese seien jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, ein kor-\nrektes Ergebnis zu erbringen; die Staatsregierung habe sich insofern im Rahmen ihres Beur-\nteilungsspielraums an die Erkenntnisse des nach § 4 IfSG besonders fachlich berufenen Ro-\nbert-Koch-Instituts halten dürfen. Die Testpflicht sei zur Infektionsbekämpfung geeignet, er-\nforderlich und auch nicht im engeren Sinne unverhältnismäßig. Das Datenschutzgrundrecht \nsei hierdurch offensichtlich nicht verletzt, weil die Datenverarbeitung auch ohne Einwilligung \nrechtmäßig sei. Schließlich liege keine offensichtliche Verletzung des Gleichbehandlungs-\ngrundrechts vor. Die im Rahmen einer Folgenabwägung zu treffende Entscheidung müsse zu \nLasten der Antragsteller ausfallen. \n \n \nB. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. \n \nDer am 21. September 2021 gestellte Eilantrag, der sich ausdrücklich allein auf Vorschriften \nder Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 24. August 2021 bezieht, ist am 22. September \n2021 unzulässig geworden, weil mit Ablauf dieses Tages die von den Antragstellern angegrif-\nfenen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021) \naußer Kraft getreten sind (§ 7 Abs. 2 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021). Zwar können \ntauglicher Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle auch außer Kraft getretene Rechts-\n\n \n8\nvorschriften sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. \nRn. 138]; Beschluss vom 12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom \n15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]). Da aber die vorläufige Außervollzugsetzung einer \nRechtsnorm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur in die Zukunft hinein wirkt, muss \nes bei Erlass der einstweiligen Anordnung noch einen zeitlichen Anwendungsbereich für den \nVollzug der in der Hauptsache mit einer abstrakten Normenkontrolle angegriffenen Vorschrif-\nten geben. Dies ist hier indes nicht der Fall, denn die angegriffenen Testpflichten nach § 1 \nAbs. 2 Nr. 4, 5 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 und Zutrittsbeschränkungen nach § 3 \nAbs. 1 SchulKitaCoVO vom 24. August 2021 galten nur bis zum 22. September 2021. Seither \nsind Testpflichten und Zugangsbeschränkungen in inhaltlich nicht nur unerheblich geänderter \nForm in § 1 Abs. 2 Nr. 6, 7 und § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 gere-\ngelt. \n \nDer Antrag richtet sich nicht auch auf die Außervollzugsetzung der – im Zeitpunkt des An-\ntragseingangs am 21. September 2021 bereits konkret absehbaren, weil von der Staatsregie-\nrung angekündigten – Nachfolgeregelungen. Eine Umstellung des Antrags ist seither – auch \nin Ansehung der Stellungnahme der Staatsregierung, die auf diesen Aspekt hingewiesen hat – \nnicht erfolgt. Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle wird der Prüfungsgegenstand \ndurch den Antrag bestimmt, an den der Verfassungsgerichtshof gebunden ist. Es kann jedoch \nerforderlich sein, den Antrag anhand seiner Begründung auszulegen, wenn darin etwa die \nVerfassungswidrigkeit weiterer im Antrag nicht bezeichneter Normen thematisiert wird \n(SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11). Dies ist hier indes nicht der Fall. Es \nliegt auch kein Fall einer Neufassung einer Norm vor, die, wenn ihr Inhalt im Wesentlichen \ngleich geblieben ist, ohne weiteres Gegenstand eines bereits eingeleiteten Normenkontrollver-\nfahrens wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [44]); vielmehr \nist mit der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 eine vollständige \nNeuregelung erfolgt, bei der es eines Antrags bedarf, um auch die neue Normfassung in das \nanhängige Normenkontrollverfahren einzubeziehen (vgl. Rozek in: Maunz/Schmidt-\nBleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: Juli 2020, § 76 Rn. 18). Dies gilt erst recht für ei-\nnen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von Rechts-\nvorschriften, bei dem das Rechtsschutzziel mit Außerkrafttreten der ausdrücklich angegriffe-\nnen Vorschriften nicht mehr erreicht werden kann. \n \n \n \n \n\n \n9\nC. \n \nDie Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der \nnotwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht angemessen (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-85-ii-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-85-ii-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487922","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.566556+00:00"}}