{"status":"available","doknr":"OLD487921","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"Vf. 76-IV-21 (HS)/Vf. 77-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 76-IV-21 (HS) \n 77-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Andrej Klein, \n \nAn der Pikardie 4, 01277 Dresden, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \nam 14. Oktober 2021 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. \nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 10. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 27. September 2021 ergänzten Verfassungsbeschwer-\nde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom \n22. Juli 2021 (5 KLs 131 Js 26188/17) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August \n2021 (1 Ws 211/21). Zugleich beantragt er, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anord-\nnung den Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 28. August 2020 (272 Gs 3286/20) bis \nzu einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts außer Vollzug zu setzen. \n \nDie Staatsanwaltschaft Dresden leitete im Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer, der serbi-\nscher Staatsangehöriger ist, und zwei weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen \ndes Tatvorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ein (111 Js \n26188/17). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Wohnräume des Beschwerdeführers in \ndessen Beisein durchsucht. Im Zeitraum vom 23. März bis zum 9. April 2018 befand sich der \nBeschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 20. März 2018 \n(272 Gs 1002/18) in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhob am \n28. November 2019 unter anderem gegen den Beschwerdeführer Anklage zum Landgericht – \nWirtschaftsstrafkammer – wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in \n54 Fällen, Betruges in 10 Fällen, banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen und \nSteuerhinterziehung in 17 Fällen im Zeitraum Oktober 2015 bis Dezember 2017. \n \nIm März 2019 leitete die Staatsanwaltschaft unter anderem gegen den Beschwerdeführer ein \nweiteres Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens \nvon Arbeitsentgelt den Zeitraum Januar 2018 bis Oktober 2019 betreffend ein (111 Js \n8204/19). Im Zuge dessen wurden seine Wohnräume am 7. November 2019 erneut durch-\nsucht. Am 28. August 2020 erließ das Amtsgericht einen – auf die Haftgründe der Flucht- und \nWiederholungsgefahr gestützten – Haftbefehl (272 Gs 3286/20). Fluchtgefahr gemäß § 112 \nAbs. 2 Nr. 2 StPO sei gegeben, weil der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle \neiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen habe, die nicht mehr zur \nBewährung ausgesetzt werden könne. Zudem habe er bei einer Verurteilung mit einem Wider-\nruf der Strafaussetzung zur Bewährung in einem früheren Verfahren zu rechnen. Der Be-\nschwerdeführer verfüge über Immobilienbesitz in Serbien und verbringe regelmäßig seinen \nUrlaub dort, sodass auf familiäre Bindungen im Heimatland geschlossen werden könne. Fer-\nner hätten mehrere Zeugen angegeben, der Beschwerdeführer plane, das Unternehmen „in \njüngere Hände“ zu geben. Es sei daher davon auszugehen, dass er seine Geschäftstätigkeit in \nDeutschland aufgeben könnte. Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 StPO liege vor, \nweil die bisher gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahren ihn nicht davon \nabgehalten hätten, die Geschäftspraxis des Unternehmens zu ändern. Der Beschwerdeführer \nwurde aufgrund dieses Haftbefehls am 15. September 2020 festgenommen und befindet sich \nseither in Untersuchungshaft. \n \n\n \n3 \nDie Haftbeschwerde des Beschwerdeführers vom 22. September 2020 verwarf das Landge-\nricht durch Beschluss vom 12. Oktober 2020 (5 Qs 90/20) als unbegründet. Die weitere Be-\nschwerde hiergegen verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 \n(6 Ws 37/20) als unbegründet. Nach Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantrag-\nten mündlichen Haftprüfung am 18. Januar 2021 beschloss das Landgericht am 20. Januar \n2021 (5 KLs 113 Js 8204/19), dass der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 28. August 2020 \naufrechterhalten und weiter in Vollzug bleibe. \n \nAm 21. Dezember 2020 erhob die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren unter anderem ge-\ngen den Beschwerdeführer Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – wegen des \nVorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 24 Fällen, davon in 20 Fällen jeweils in \nTateinheit mit gewerbsmäßigem Computerbetrug und Steuerhinterziehung und in vier Fällen \njeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und Steuerhinterzie-\nhung. In einem weiteren Ermittlungsverfahren (113 Js 48894/20) erhob die Staatsanwaltschaft \nam 5. Februar 2021 Anklage zum Landgericht – Wirtschaftsstrafkammer – wegen des Vor-\nenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit ban-\nden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug und in sieben Fällen in Tateinheit mit Steuerhin-\nterziehung in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug im Zeitraum \nNovember 2019 bis August 2020. \n \nMit Beschluss des Landgerichts vom 26. Februar 2021 (5 KLs 131 Js 26188/17) wurden die \ndrei Anklagen mit Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und die Verfahren zur ge-\nmeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Seit dem 11. März 2021 findet die \nHauptverhandlung statt. \n \nWie sich dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2021 entnehmen lässt, \nstellte der Beschwerdeführer unter dem 21. April 2021 einen Haftprüfungsantrag, der mit Be-\nschluss des Landgerichts vom 3. Mai 2021 zurückgewiesen wurde. \n \nUnter dem 14. Juli 2021 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Haftprüfungsantrag. \nDiesen lehnte das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juli 2021 ab. Zur \nBegründung führte es unter anderem aus, dass die Haftvoraussetzungen des § 112 StPO wei-\nterhin gegeben seien und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei. \nEine Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben, hierzu werde auf die Ausführungen der Kammer in \nden – zuvor ergangenen – Beschlüssen vom 12. Oktober 2020, 20. Januar 2021 und 3. Mai \n2021 verwiesen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei nicht verletzt worden. Die Un-\ntersuchungshaft dauere etwas mehr als 10 Monate an. Der dem Beschwerdeführer zur Last \ngelegte Tatvorwurf erfasse sowohl eine Vielzahl von Taten in einem längeren Tatzeitraum, als \nauch eine erhebliche Schadenssumme. Hinzu komme, dass die – möglicherweise auch ban-\ndenmäßige – Beteiligung mehrerer Mittäter im Raum stehe. Die Ermittlungen seien sehr \nkomplex gewesen und erforderten einen erheblichen Aufwand. Der Aktenumfang betrage \nmehr als 90 Aktenbände. Es seien zunächst Verhandlungstermine bis zum 1. Juli 2021 ange-\nsetzt gewesen. Im Rahmen der Hauptverhandlung hätten bislang 18 Termine stattgefunden. In \nAbsprache mit den Verteidigern seien sieben weitere Termine bis zum 30. September 2021 \n\n \n4 \nbestimmt worden. Es sei beabsichtigt, weitere Termine im September 2021 zu bestimmen, um \ndie Verhandlungsdichte weiter zu erhöhen. Die terminliche Abstimmung stoße allerdings we-\ngen der Anzahl der Beteiligten, insbesondere der insgesamt sieben Verteidiger, auf erhebliche \nSchwierigkeiten. Allein im September 2021 sei die urlaubsbedingte Abwesenheit von vier \nVerteidigern zu berücksichtigen gewesen. Auch die urlaubsbedingte Abwesenheit der Berufs-\nrichter und einer Schöffin habe berücksichtig werden müssen. Eine rein schematische Heran-\nziehung der Durchschnittsfrequenz einer Hauptverhandlung – ohne Rücksicht auf Unterbre-\nchungszeiten wegen Erholungsurlaubs – verbiete sich. Vielmehr seien im Einklang mit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angemessene Zeiten des Erholungsurlaubs \nder Kammermitglieder in Abzug zu bringen. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungs-\ngrundsatzes stehe im Widerspruch zum Verteidigerverhalten. Bislang seien 15 Beweisanträge \ngestellt worden. Es sei geplant, über mehrere Beweisanträge in einem der nächsten Verhand-\nlungstermine zu entscheiden. Die Kammer verhandele zudem seit dem 16. Juni 2021 eine \nweitere umfangreiche Haftsache und sei zum Teil mit beschleunigungsbedürftigen Beschwer-\ndesachen befasst. Bei einer zusammenfassenden Bewertung der vorstehenden Gesichtspunkte \nbestehe kein Zweifel daran, dass trotz der erheblichen Dauer der bislang bereits vollzogenen \nUntersuchungshaft den Anforderungen des Beschleunigungsgebotes Genüge getan sei. Der \nweitere Vollzug der Untersuchungshaft verstoße auch im Hinblick auf die zu erwartende Stra-\nfe und unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung zur Bewährung nach teilweiser \nVollstreckung unter Anrechnung der Untersuchungshaft nicht gegen den Grundsatz der Ver-\nhältnismäßigkeit. \n \nDer dagegen erhobenen Beschwerde half das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2021 \n(5 KLs 131 Js 26188/17) nicht ab. Die Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben, weil der Be-\nschwerdeführer im Falle einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen \nhabe, die geeignet sei, die Fluchtgefahr zu indizieren. Belastbare Umstände, die die indizierte \nFluchtgefahr ausschließen könnten, lägen nicht vor. Das Beschleunigungsgebot sei nicht ver-\nletzt. In der Hauptverhandlung am 23. Juli 2021 seien sieben weitere Termine bis November \n2021 bestimmt worden, wobei sich erneut gezeigt habe, dass die terminliche Abstimmung auf \nerhebliche Schwierigkeiten stoße, da von den angefragten Terminen nur etwa die Hälfte hätte \nvereinbart werden können. Die Verhandlungsdichte betrage nicht weniger als einen Tag pro \nWoche. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 9. August 2021 verwarf das Oberlandesgericht die \nBeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22. Juli 2021 „aus den zutreffenden \nGründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Landge-\nrichts vom 23. Juli 2021, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als \nunbegründet. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf). Die Entscheidungen wiesen nicht die verfassungsrechtlich erforderliche Begrün-\ndungstiefe auf. Mangels Ausführungen zum Haftgrund und zur Abwägung zwischen dem \nFreiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse entsprächen \nsie nicht den grundrechtlichen Anforderungen, die mit Blick auf die inzwischen ein Jahr an-\n\n \n5 \ndauernde Untersuchungshaft nach Inhalt und Umfang an die Begründung einer Haftfortdauer-\nentscheidung zu stellen seien. Es fehlten aktuelle, auf konkreten Tatsachen basierende Aus-\nführungen zum angenommenen Haftgrund. In keiner Haftentscheidung sei auf den seit 1994 \nin Deutschland bestehenden Lebensmittelpunkt, die familiäre Bindung mit Ehefrau und zwei \nschulpflichtigen Kindern und die langjährige Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwür-\nfen eingegangen worden, die er offenkundig nicht zum Anlass genommen habe, sich dem \nVerfahren durch Flucht zu entziehen. Die Ausführungen zum Immobilienbesitz des Be-\nschwerdeführers in Serbien seien falsch. Dies ergebe sich aus der Vorlage des serbischen Im-\nmobilienkatasters, das keinerlei auf den Beschwerdeführer eingetragene Grundstücke ausge-\nwiesen habe. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hätten mit der verfassungs-\nrechtlich erforderlichen Begründungstiefe dargelegt, weshalb die Fortdauer der Untersu-\nchungshaft verhältnismäßig sei. Die Untersuchungshaft werde bis zum Erlass eines Urteils \nüber ein Jahr dauern, sodass die Fortdauer der Untersuchungshaft schon aus diesem Grund \nnur ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne. Weder seien durch die Fachgerichte die konkret \nim Raum stehende Straferwartung noch das – unter Beachtung von §§ 51, 57 StGB – zu \nprognostizierende hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe \nberücksichtigt worden. Das Oberlandesgericht nehme keine eigene Abwägungsentscheidung \nvor, sondern verweise lediglich auf die Begründung der vorherigen Entscheidungen des \nLandgerichts. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob sich das Oberlandesgericht mit dem \nBeschwerdevorbringen überhaupt auseinandergesetzt habe. Zudem liege ein Verstoß gegen \ndas Beschleunigungsgebot vor, da die nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung gefor-\nderte Verhandlungsdichte in Haftsachen im bisherigen Prozessverlauf nicht gewahrt sei. \nÜberhaupt habe die Hauptverhandlung erst ein halbes Jahr nach der Inhaftierung begonnen, \nobwohl die erste Anklage bereits aus dem Jahr 2019 stamme. Die Hauptverhandlung sei ge-\nprägt von teils mehrwöchigen Unterbrechungen. Die bislang durchgeführten 21 Hauptver-\nhandlungstermine erstreckten sich über einen Zeitraum von mehr als 27 Wochen. Es werde \ndaher weniger als einmal wöchentlich verhandelt. Wichtige Zeugen seien bisher nicht gehört \nworden. Bis zum Erlass der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung vom 22. Juli 2021 \nsei keiner der 15 bisher gestellten Beweisanträge verbeschieden gewesen. Eine gegebenenfalls \nbestehende Überlastung des Gerichts sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen, ebenso \nwenig wie Planungsmängel bei der Terminierung. Das Beschleunigungsgebot verlange viel-\nmehr, schon bei der ursprünglichen Terminierung die Haftdauer in den Blick zu nehmen. Ur-\nsprünglich sei die Hauptverhandlung bis zum 1. Juli 2021 geplant und terminiert gewesen. \nBei den geladenen Zeugen sei abzusehen gewesen, dass sie allein den Tatvorwurf nicht wür-\nden aufklären können, da sie überwiegend keinerlei Bezug zu Kriterien der faktischen Ge-\nschäftsführung gehabt hätten. Im Ergebnis seien neue Terminabstimmungen erforderlich ge-\nwesen, die aufgrund der Kurzfristigkeit geradezu zwangsläufig dazu geführt hätten, dass es \nnunmehr die im Beschluss benannten terminlichen Abstimmungsschwierigkeiten gebe. Die \nPlanungsmängel des Gerichts führten zudem zu einem Eingriff in das Recht des Beschwerde-\nführers, sich eines Verteidigers seiner Wahl zu bedienen. Wegen der nunmehr aufgetretenen \nKollision mit zuvor bereits in anderen Sachen abgestimmten Terminen sei es seinem Wahl-\nverteidiger nicht möglich, an etlichen vom Gericht angesetzten Terminen teilzunehmen. Die \nWahrnehmung der Termine durch den beigeordneten Pflichtverteidiger stelle den Beschwer-\n\n \n6 \ndeführer aber im Ergebnis vor die Wahl, entweder das Verfahren zu beschleunigen oder auf \nden Verteidiger seiner Wahl zu verzichten. Dies sei rechtsstaatlich bedenklich. \n \nIn seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. September 2021 führt der Beschwerdeführer \naus, dass das Landgericht für den Zeitraum nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde bis \nzum 2. Dezember 2021 insgesamt 11 weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt habe. \nSomit werde entgegen etwaigen Behauptungen oder Absichtsbekundungen des Landgerichts \nauch weiterhin weniger als einmal pro Woche verhandelt. Nach der Terminplanung der \nKammer werde in den 38 Wochen der Hauptverhandlung (11. März bis 2. Dezember 2021) an \nlediglich 32 Tagen verhandelt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. Au-\ngust 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf \nGrundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nNachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung \nzumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-\nIV-10). \n \n2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Beschwerde-\nführer hat nicht alle zur Beurteilung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts \nnotwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitge-\n\n \n7 \nteilt. So verweist der angegriffene Beschluss des Landgerichts in der Begründung aus-\ndrücklich auf die „vorgenannten Beschlüsse“ der Kammer; dies sind jene vom 12. Okto-\nber 2020, 20. Januar 2021 und 3. Mai 2021, wie auch der Verfahrensbevollmächtigte zu-\nmindest teilweise anerkennt. Der Beschwerdeführer legt indes den Beschluss des Landge-\nrichts vom 3. Mai 2021 nicht vor, auf den die Gründe der angefochtenen Entscheidung \nvom 22. Juli 2021 – zum Merkmal des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes der \nFluchtgefahr – ausdrücklich Bezug nehmen. Auch gibt er diesen in der Beschwerdeschrift \nnur unzureichend wieder. In Fällen, in denen – wie hier – eine angegriffene Entscheidung \nauf die Gründe einer vorangegangenen anderen Entscheidung Bezug nimmt, reicht es zur \nausreichenden Substantiierung aber nicht aus, wenn lediglich die angegriffene Entschei-\ndung selbst, nicht jedoch die in Bezug genommenen Entscheidungen vorgelegt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 10. Sep-\ntember 2020 – Vf. 125-IV-20 [HS]/Vf. 126-IV-20 [e.A.] m.w.N.). Da es sich um die zu-\nvor zuletzt ergangene Entscheidung des Landgerichts handelt, kann ohne Kenntnis deren \nInhalts vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden, ob die Möglichkeit einer \nGrundrechtsverletzung besteht. \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-76-iv-21-hs-vf-77-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-76-iv-21-hs-vf-77-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487921","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.536725+00:00"}}