{"status":"available","doknr":"OLD487920","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"Vf. 58-II-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 58-II-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nder abstrakten Normenkontrolle \n \n \n \nauf Antrag des Abgeordneten Jörg Urban \nund weiterer 35 Mitglieder des 7. Sächsischen Landtages, \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nHöcker Rechtsanwälte PartGmbB, \n \nFriesenplatz 1, 50672 Köln, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 14. Oktober 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag wird verworfen. \n \n\n \n2\nGründe: \n \nA. \n \nDie Antragsteller, 36 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit \neinem am 13. Juli 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag im Wege der ab-\nstrakten Normenkontrolle gegen die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 3 Nr. 2 und 5 \nder Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675) \nin der ursprünglichen Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a der Verordnung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schu-\nlinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von \nnichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit \nder Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und \nKitabetriebseinschränkungsverordnung – SchulKitaBetrEinschrVO) vom 22. Juni 2021 \n(SächsGVBl. S. 665). \n \n \nI. \n \n1. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 trat am 1. Juli 2021 in Kraft \n(§ 34 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021) und mit Ablauf des 25. August 2021 \naußer Kraft (§ 34 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 i.d.F. der Verordnung vom \n20. Juli 2021 [SächsGVBl. S. 767]). \n \nDie für das hiesige Verfahren relevanten Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 22. Juni 2021 lauteten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 3 Basismaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10 \nUnterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen die Beschränkun-\ngen nach dieser Verordnung mit Ausnahme von: \n1. (…) \n2. der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes \na) in Ladengeschäften und Märkten nach § 10, \nb) bei körpernahen Dienstleistungen nach § 11, \nc) bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr ein-\nschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraft-\nfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Woh-\nnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebe-\ndürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- \nund Servicepersonal, \n3. – 4. (…) \n5. der Testpflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 2, soweit sie den Innenbereich betrifft, \n6. – 8. (…) \n\n \n3\n \n§ 5 Maskenpflicht \n(1) – (2) (…) \n(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht \n1. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten, die nach die-\nser Verordnung geöffnet werden dürfen, \n2. (…) \n3. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließ-\nlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen \nsamt Taxen und Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der \nWohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen \nund Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste und für das Kontroll- und Servicepersonal \nsowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen \nVerkehr gehörenden Einrichtung, \n4. - 5. (…) \n6. bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister, \n7. (…) \n \n§ 9 Allgemeine Testpflicht \n(1) – (5) \n(6) Wenn nach oder aufgrund dieser Verordnung ein tagesaktueller Test gefordert wird, gilt, dass \ndessen Vornahme zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen nicht \nlänger als 24 Stunden zurückliegen darf. Abweichend hiervon gilt bei einem Test, der auf der so-\ngenannten Polymerase-Kettenreaktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im La-\nbor nachweisen kann (PCR-Test), dass dessen Vornahme nicht länger als 48 Stunden zurücklie-\ngen darf. \n(7) Die Testpflichten gelten nicht für Personen, \n1. die nachweisen, dass sie über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen \noder \n2. die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. (…) \n(8) (…) \n \n§ 22 Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen \n(1) Die Öffnung von Einrichtungen und Aktivitäten, die der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung \ndienen, wie \n1. - 4. (…) \n5. Diskotheken, Clubs, Musikclubs, \n6. - 7. (…) \nist untersagt. \n(2) – (3) (…) \n(4) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, ist die Öffnung der in \nAbsatz 1 Nummer 5 genannten Einrichtungen und Aktivitäten mit genehmigten Hygienekonzept \nund Kontakterfassung zulässig. Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test \nvorweisen. \n\n \n4\n(5) – (7) (…) \n \n§ 33 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n(1) (…) \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes han-\ndelt, wer \n1. (…) \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \na) entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 (…) keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-\nMaske oder vergleichbare Atemschutzmaske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach (…) vor-\nliegt, \nb) – g) (…) \nh) entgegen (…) § 22 (…) Absatz 4 Satz 2 (…) keinen tagesaktuellen Test vorweisen kann, \nohne dass eine Ausnahme nach (…) vorliegt, \ni) – n) (…) \n \nIn der Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 wird in \n„B. Allgemeiner Teil“ wie folgt ausgeführt: \n \n„Die vorliegende Verordnung hat weitere Öffnungsschritte und Erleichterungen zum Gegen-\nstand. Diese erfolgen in Abhängigkeit von den Inzidenzen nach einem Stufenkonzept. Vervoll-\nständigt mit dieser Verordnung werden insbesondere die bei einer Unterschreitung des Schwel-\nlenwertes für die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 in den einzelnen Lebensbereichen infektions-\nschutzrechtlich vertretbaren Schritte. Diese beinhalten neben weiteren Öffnungen mit Hygiene-\nanforderungen insbesondere auch den Wegfall von Testpflichten. (…) \nWeiterhin wird eine neue Inzidenzstufe für ein geringes Infektionsgeschehen eingeführt, die sich \nam Stufenplan des Robert Koch-Instituts „ControlCOVID“ orientiert. Unterschreitet der Sieben-\nTage-Inzidenzwert den Schwellenwert von 10 entfallen nahezu alle Schutzmaßnahmen, mit \nAusnahme des Hygienekonzeptes sowie einiger weniger für besonders sensible Bereiche bezie-\nhungsweise für Bereiche, in denen besonders viele Personen zusammentreffen. Abweichend vom \nGrundsatz, dass Maßnahmen zu den jeweiligen Inzidenzstufen in den Vorschriften zu den jewei-\nligen Lebensbereichen geregelt werden, gilt bei Unterschreiten des Schwellenwertes von 10 die \nzusammenfassende Regelung des § 3 (Basismaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter \n10). \nDie Staatsregierung wird die Entwicklung des Infektionsgeschehens laufend beobachten. Auf \nBasis der gewonnenen Erkenntnisse wird sie über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung be-\nziehungsweise über das Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen oder auch über die Aufhebung \nvon Eingriffen in kurzen Zeitabständen entscheiden. \nAuch im Hinblick auf sinkende Inzidenzwerte und den Impffortschritt sind weiterhin Schutz-\nmaßnahmen notwendig. Diese werden in dieser Verordnung, soweit mit dem Infektionsgesche-\nhen vereinbar, angepasst. So werden insbesondere weitere Einrichtungen und Angebote geöffnet \nund Regelungen zum Wegfall von Testpflichten sowie weiterer Maßnahmen aufgenommen. \n(…)“ \n \nZu § 3 heißt es in „D. Besonderer Teil“: \n \n\n \n5\n„Mit diesem Paragraphen wird ein neuer Schwellenwert eingeführt. Bei Unterschreiten des Sie-\nben-Tage-Inzidenzwertes von 10 sind ein Großteil der Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen nicht \nmehr notwendig, insbesondere die Kontaktbeschränkungen nach § 4 sowie die Untersagung der \nÖffnung von Einrichtungen und Testpflichten. Soweit jedoch die Gefahr besteht, dass das Infek-\ntionsgeschehen sich erneut intensivieren kann, wird auch bei Unterschreiten dieses Wertes an ei-\nnigen wenigen Maßnahmen festgehalten. Die Maßnahmen orientieren sich dabei an den Basis-\nmaßnahmen entsprechend dem Stufenplan des Robert Koch-Instituts „ControlCOVID„. \nInsbesondere für Bereiche mit besonders vulnerablen Personengruppen (Alten- und Pflegehei-\nme), für Bereiche mit einer hohen Kontaktanzahl (Ladengeschäfte, Diskotheken, ÖPNV, Groß-\nveranstaltungen) beziehungsweise häufigen Unterschreiten des Mindestabstands (Diskotheken, \nkörpernahe Dienstleistungen) sind weiterhin Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Infektions-\ngefahr zu senken.“ \n \nDurch Verordnung vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 758) wurde die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 geändert, wobei unter anderem mit Wirkung zum \n16. Juli 2021 § 3 Nr. 2 Buchst. a wie folgt gefasst wurde: „in Ladengeschäften und Märkten \nnach § 10, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann“ und die \nbisherige Nr. 5 zu Nr. 6 wurde. \n \n2. Die Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 22. Juni 2021 trat am 1. Juli \n2021 in Kraft (§ 7 Abs. 1 SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021) und mit Ablauf des \n25. August 2021 außer Kraft (§ 7 Abs. 2 SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021 i.d.F. \nder Verordnung vom 21. Juli 2021 [SächsGVBl. S. 768]). \n \nDie für das hiesige Verfahren relevanten Vorschriften der Schul- und Kitabetriebseinschrän-\nkungsverordnung vom 22. Juni 2021 lauten auszugsweise wie folgt: \n \n§ 3 Zutrittsbeschränkungen \n(1) Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtun-\ngen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich durch einen Test nachweisen, dass keine In-\nfektion mit SARS-CoV-2 besteht; (…) \n(1a) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt das Zutrittsverbot \nnach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnachweis einmal wöchentlich zu erbringen \nist. \n(2) – (5) (…) \n \n§ 6 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten \n(1) (…) \n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes han-\ndelt, wer \n1. (…) \n2. fahrlässig oder vorsätzlich \na) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Test-\npflicht nach § 9 Absatz 7 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorliegt, \nb) (…) \n \n\n \n6\nIn der Begründung der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung vom 22. Juni 2021 \nwird in „B. Allgemeiner Teil“ wie folgt ausgeführt: \n \n„Mit \nErlass \nder \nVierten \nVerordnung \nzur \nÄnderung \nder \nInfektionsschutzgesetz-\nZuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) wurde dem Staatsministerium \nfür Kultus die Ermächtigung zum Erlass von Geboten und Verboten durch Rechtsverordnungen \nzur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für den Bereich der Schulen \nin öffentlicher und freier Trägerschaft, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kin-\ndertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung \nübertragen. \nMit dem Erlass dieser Rechtsverordnung wird von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die \nRegelungen orientieren sich an der Fassung der Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverord-\nnung vom 10. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 598) und an den zuvor in der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 538) enthaltenen Bestimmungen der \n§§ 23 bis 25, berücksichtigen dabei aber das deutschland- und sachsenweit weiterhin zurückge-\nhende Infektionsgeschehen.“ \n \nZu § 3 heißt es in „D. Besonderer Teil“: \n \n„Zu Absatz 1 \nObwohl Schulen nicht als „Pandemietreiber“ aufgefallen sind, wird das Mittel der (Schnell-) \nTests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen kontinuierlich, \nsystematisch und flächendeckend eingesetzt. (…) \nAbweichend von anderen Lebensbereichen wird derzeit auch bei einer niedrigen Sieben-Tage-\nInzidenz grundsätzlich an den Zutrittsbeschränkungen festgehalten. Hierbei ist insbesondere von \nBedeutung, dass Schülerinnen und Schüler sowie in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder \naufgrund ihres Lebensalters aktuell entweder noch überhaupt keine Möglichkeit haben, sich für \neine Schutzimpfung zu entscheiden beziehungsweise diese Möglichkeit erst seit kurzer Zeit er-\nöffnet ist. Insbesondere diese gilt es vor auch bei geringen Inzidenzzahlen nicht vollständig aus-\nzuschließenden Infektionen möglichst zu schützen. \nZu berücksichtigen ist zudem, dass in den Schulen und aufgeführten Einrichtungen Tests für die \nbeschulten beziehungsweise betreuten Personen sowie das Personal kostenlos vorgehalten wer-\nden, so dass ohne weitere finanzielle Aufwendungen für die jeweils betroffene Person der erfor-\nderliche Testnachweis erbracht werden kann. Die dort verwendeten Tests (Spuck-, Lollytests \noder solche Tests, bei denen nur ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderlich ist) sind \nnicht mit Beeinträchtigungen verbunden, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervor-\nrufen. \nErgänzend sind zudem Testnachweise aus Testzentren zu akzeptieren (kostenloser Bürgertest). \n(…) \nZu Absatz 1a \nBei einem sehr geringen Infektionsgeschehen (Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10) ist für den \nZutritt der Nachweis nur „einmal wöchentlich“ zu erbringen. Dies hat zur Folge, dass in den \nSchulen und genannten Einrichtungen nur einmal in der Woche getestet wird. Der Test sollte am \nersten Besuchstag nach dem Wochenende stattfinden. Auch bei einem sehr geringen Infektions-\ngeschehen soll damit möglichst sichergestellt werden, dass nicht auszuschließende Infektionen \nmöglichst schnell aufgedeckt werden. Auf die Begründung zu Absatz 1 zur Impfsituation bei \nSchülerinnen, Schülern und in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern wird ergänzend ver-\nwiesen. (…)“ \n \n \n\n \n7\nII. \n \nDie Antragsteller beantragen, wie folgt zu erkennen: \n \n1. § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO i. d. F. vom 22. Juni 2021 sind mit der Ver-\nfassung des Freistaats Sachsens unvereinbar und nichtig. \n \n2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschrVO i. d. F. vom \n22. Juni 2021 sind mit der Verfassung des Freistaats Sachsens unvereinbar und \nnichtig. \n \nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: \n \n1. Die verfahrensgegenständlichen Normen griffen unverhältnismäßig in die Grundrechte aus \nArt. 15 Abs. 1 SächsVerf (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 16 Abs. 1 SächsVerf (Freiheit \nder Person), Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (Berufsfreiheit) sowie aus Art. 29 Abs. 2 SächsVerf \n(Bildungsfreiheit) ein. Überdies werde Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (allgemeiner Gleichheits-\ngrundsatz) verletzt. \n \n2. § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 genügten nicht den regelungstech-\nnischen Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Klarheit des Regelungskonzepts \nim Kontext eines Grundrechtseingriffs stelle. Die schnelle Abfolge sich ändernder und zum \nTeil widersprüchlicher Regelungen sei für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvoll-\nziehbar. § 3 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 hebe Beschränkungen auf, wenn die Sie-\nben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10 unterschreite, nehme aber wiederum einzelne \nRegelungsgegenstände, darunter die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-\nNasen-Schutzes in bestimmten Bereichen sowie die Testpflicht, soweit sie den Innenbereich \nbetreffe, von der Aufhebung aus. Es sei nicht mehr klar erkennbar, was unter welchen Vo-\nraussetzungen geboten oder verboten sei, obwohl bei Verstößen ein Bußgeld drohe. Mit Blick \nauf § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021 \nbestünden weniger Bedenken hinsichtlich der Klarheit des Regelungskonzepts. \n \n3. Die mit den verfahrensgegenständlichen Normen erlassenen Regelungen genügten allesamt \nnicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \n \na) § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 verletzten verfassungswidrig \nArt. 15 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf. Es sei offensichtlich unverhältnismäßig, wenn \ntrotz eines sehr niedrigen Inzidenzwertes alle Einwohner Sachsens dazu gezwungen würden, \nin weiten Teilen des täglichen Lebens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. \nDas gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es diesbezüglich sowohl an einer Gefah-\nrenprognose als auch an einer wissenschaftlichen Evidenz fehle. Die Sächsische Staatsregie-\nrung räume unverblümt ein, dass sie über keinerlei Nachweise hinsichtlich der Wirksamkeit \nund Notwendigkeit der von ihr verordneten Maßnahmen verfüge. Sie sei weder in der Lage, \nden konkreten Nutzen der Maßnahmen zu benennen, noch den Schaden, der durch die Maß-\nnahmen entstanden sei, zu beziffern. Besonders erschwerend komme hinzu, dass die Sächsi-\n\n \n8\nsche Staatsregierung es bislang nicht einmal für erforderlich gehalten habe, Angaben darüber \nzu machen, unter welchen konkreten Bedingungen und Voraussetzungen die grundrechtsver-\nletzenden Maßnahmen und Einschränkungen vollständig beendet würden. \n \nb) § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021 ver-\nletzten Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. Seit Einführung der \nTestpflicht durch die Vorgängerregelung seien bis zum 21. Juni 2021 von den insgesamt \n668.000 getesteten Schülern nur 74 positiv getestet worden. Das entspreche einer Quote von \n0,0001 Prozent. Es sei vor diesem Hintergrund offensichtlich unverhältnismäßig, wenn die \nübrigen Schüler im Freistaat Sachsen unter Verletzung ihrer Grundrechte zu medizinischen \nDiagnosemaßnahmen gezwungen würden. Wer der Testpflicht nicht nachkomme, werde ent-\ngegen Art. 29 Abs. 2 SächsVerf in nicht mehr gerechtfertigter Weise in seiner Bildungsfrei-\nheit verletzt, weil er das Schulgelände nicht betreten dürfe. \n \n4. Schließlich habe sich der Verordnungsgeber trotz des ihm zustehenden erheblichen Ein-\nschätzungs- und Beurteilungsspielraums an wissenschaftlichen Fakten zu orientieren. Dazu \ngehöre, dass Anfang November des letzten Jahres mehrere renommierte Wissenschaftler da-\nrauf verwiesen hätten, dass der sogenannte Inzidenzwert ein offenbar völlig fiktiv bestimmter, \nunsubstantiierter und insbesondere nicht wissenschaftlich belegter Wert sei. Auch das Robert-\nKoch-Institut halte offenbar aktuell nicht mehr an diesem Wert fest. Das Abstellen auf den \nInzidenzwert erweise sich damit als offensichtlich sachwidrig, veraltet und ermessensfehler-\nhaft, insbesondere um damit Grundrechte von Nichtstörern einzuschränken. \n \n \nIII. \n \nDer Sächsische Landtag und die Sächsische Staatsregierung haben Gelegenheit zur Äußerung \nerhalten. \n \nDie Sächsische Staatsregierung hält den Normenkontrollantrag für unzulässig, jedenfalls voll-\numfänglich für unbegründet. \n \n1. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil er nicht dem Substantiierungserfordernis des § 23 \nAbs. 1 Satz 2 BVerfGG genüge. Soweit die Antragsteller die schnelle Abfolge der bislang \nergangenen Corona-Schutz-Verordnungen rügten, setzten sie sich nicht damit auseinander, \ndass § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG eine Befristung verlange, wobei nach Satz 2 die Geltungsdauer \nauf „grundsätzlich vier Wochen“ festgelegt sei (mit der Möglichkeit der Verlängerung). Da-\nvon abgesehen handele es sich bei der Abfolge um die notwendige und verfassungsrechtlich \ngebotene Konsequenz daraus, dass die pandemische Lage auch im Freistaat Sachsen vielfa-\nchen raschen Wandlungen unterworfen gewesen sei. Soweit die Antragsteller mit der Behaup-\ntung einer „mangelnden Klarheit des Regelungskonzepts“ in der Sache einen Verstoß der an-\ngegriffenen Bestimmungen gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit vor-\nzubringen beabsichtigten, widerlege schon ihr eigener Vortrag die entsprechende Behauptung. \nIndem sie folgerichtig und fehlerfrei referierten, was jeweils der Inhalt der angegriffenen Re-\ngelungen sei und wie diese mit den anderen Regelungen der Verordnung zusammenwirkten, \n\n \n9\nbewiesen sie, dass schon die reine Lektüre der Bestimmungen geeignet sei, den Regelungsge-\nhalt zu verstehen. Erst recht gelte dies für die Bestimmungen zur Bußgeldbewehrung. Indem \ndie Antragsteller ihre Bestimmtheitsrüge auch auf die angegriffenen Vorschriften der Schul- \nund Kitabetriebseinschränkungsverordnung erstreckten, zugleich jedoch ausführten, insoweit \nbestünden „weniger Bedenken hinsichtlich der Klarheit des Regelungskonzepts“, belegten sie \nselbst die Unsubstantiiertheit der entsprechenden Rüge. Auch die materiellrechtlichen Rügen \nseien nicht hinreichend substantiiert. \n \n2. Jedenfalls sei der Antrag in vollem Umfang unbegründet. Die angegriffenen Verordnungs-\nregelungen beruhten auf einer rechtsgültigen Ermächtigungsgrundlage, erfüllten die geltenden \nformellen Anforderungen und stünden auch inhaltlich mit dem höherrangigen Recht in Ein-\nklang. \n \nB. \n \nDer Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den Begründungsanforderungen (§ 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n \n1. Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG \ni.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfas-\nsungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März \n2021 – Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; Urteil vom 26. Juni 2009 – Vf. 79-II-08; Urteil \nvom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, \nBVerfGE 119, 247 [258 f.]; Rozek in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, \nStand September 2017, § 76 Rn. 61; Graßhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, \nBVerfGG, 2015, § 76 Rn. 46). Es ist deshalb substantiiert darzutun, aus welchen rechtli-\nchen Erwägungen die angegriffene Norm mit welchem höherrangigem Recht für unver-\neinbar gehalten wird (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und \nVf. 174-II-20; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, BVerfGE 128, 1 [32]; \nBbgVerfG, Beschluss vom 26. März 2021 – 5/21 eA – juris Rn. 23). \n \nDie Substantiierungsanforderungen beinhalten, dass der verfassungsrechtliche Bezug un-\nter Rückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe hergestellt wird; erforder-\nlich ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Recht-\nsprechung (vgl. SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und Vf. \n174-II-20 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – \njuris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.]; vgl. auch \nThürVerfGH, Urteil vom 1. März 2021 – 18/20 – juris Rn. 401; ferner – zum Verfahren \nder Rechtssatzverfassungsbeschwerde – BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR \n928/21 – juris Rn. 12). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen verfas-\nsungsgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Beurteilung als geboten erachtet wird \n(SächsVerfGH, ebd.). Zu den Begründungsanforderungen gehört auch eine inhaltliche \nAuseinandersetzung mit der einfachrechtlichen Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n20. Mai 2021 – 1 BvR 928/21 – juris Rn. 12). \n \n\n \n10\n2. Dem Antrag kann eine nach diesen Grundsätzen hinreichend substantiierte Darlegung der \nbehaupteten Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen nicht entnommen \nwerden. \n \na) Soweit die Antragsteller die mangelnde Klarheit des Regelungskonzepts beanstanden, \nerschöpfen sich ihre Ausführungen im Wesentlichen in der Erörterung der verfas-\nsungsrechtlichen Maßstäbe unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verfas-\nsungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 2021 (LVG 4/21) und in der \nAufzählung derjenigen Schutzmaßnahmen, auf die sich die angegriffenen Regelungen \nin § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 erstrecken. Es fehlt indes an \neiner substantiierten Darlegung, weshalb die konkret angegriffenen Vorschriften allein \noder in ihrer Zusammenschau mit anderen Vorschriften – insbesondere auch mit Blick \nauf die jeweiligen Begründungen in den Verordnungen – dem Bestimmtheitsgebot in \nseiner Ausprägung der Normenklarheit nicht gerecht werden sollen (vgl. zu den An-\nforderungen an das Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Corona-Schutz-\nVerordnungen anderer Bundesländer auch LVerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 – \nLVG 4/21 – juris Rn. 136 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. \n6-VII-20 – juris Rn. 54; Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-VII-20 – juris \nRn. 31). Die lediglich pauschale Behauptung, dass die schnelle Abfolge sich ändern-\nder und zum Teil widersprüchlicher Regelungen oder ein angebliches „Wirrwarr“ für \ndie allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar sei, sowie der nicht näher \nbegründete Vortrag, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschr-\nVO vom 22. Juni 2021 begegneten „weniger Bedenken hinsichtlich der Klarheit des \nRegelungskonzeptes“, genügen nicht den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung \neines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot. \n \nb) Auch das weitere Vorbringen der Antragsteller zur behaupteten Verfassungswidrigkeit \nder angegriffenen Vorschriften genügt nicht den Begründungsanforderungen. \n \naa) Ausführungen, weshalb ein Verstoß gegen den durch Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ver-\nbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen soll, fehlen in Gänze. \n \nbb) Ebenso wenig haben die Antragsteller schlüssig dargetan, aus welchen Gründen die \nangegriffenen Vorschriften des § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni \n2021 (hierzu unter (1)) sowie des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 a Schul-\nKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021 (hierzu unter (2)) unverhältnismäßig sein sol-\nlen. \n \n(1) Ausweislich der Verordnungsbegründung verfolgt der Normgeber mit den Rege-\nlungen über die Beibehaltung der Maskenpflicht in bestimmten, als besonders sen-\nsibel erachteten Bereichen sowie der Testpflicht im Innenbereich von Diskotheken, \nClubs und Musikclubs bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 das Ziel, die \nInfektionsgefahr zu senken, wobei für Bereiche mit einer hohen Kontaktanzahl \n(Ladengeschäfte, Diskotheken, ÖPNV, Großveranstaltungen) bzw. häufigen Un-\nterschreiten des Mindestabstands (Diskotheken, körpernahe Dienstleistungen) – \n\n \n11\nauch im Hinblick auf sinkende Inzidenzwerte und den Impffortschritt – weiterhin \nSchutzmaßnahmen erforderlich seien. \n \nDie Antragsteller treten diesen Annahmen des Verordnungsgebers nicht substanti-\niert entgegen. Sie legen nicht dar, warum die Beibehaltung der Masken- und Test-\npflicht in diesen Bereichen zur Bekämpfung der Pandemie unter Berücksichtigung \ndes Einschätzungsspielraums des Normgebers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss \nvom 1. Juni 2021 – 1 BvR 927/21 – juris Rn. 11; Beschluss vom 5. Mai 2021 – \n1 BvR 781/21 u.a. – juris Rn. 38) nicht geeignet, nicht erforderlich oder unange-\nmessen gewesen sein soll. \n \nZur Beibehaltung der verfahrensgegenständlichen Testpflicht tragen die Antrag-\nsteller überhaupt nichts vor; es erscheint indes nicht von vornherein ausgeschlos-\nsen, dass – wie vom Verordnungsgeber angenommen – durch diese Maßnahme \nweitere Infektionen eingedämmt werden können und sie damit im Sinne des § 28a \nAbs. 3 Satz 7 IfSG der Kontrolle des Infektionsgeschehens dient (vgl. hierzu \nSächsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 3 B 287/21 – juris Rn. 15 ff.). \n \nIm Hinblick auf die Beibehaltung der Maskenpflicht in bestimmten Bereichen und \neine damit verbundene, angeblich unverhältnismäßige Beschränkung von Art. 15 \nAbs. 1 SächsVerf und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf erschöpfen sich die Ausführungen \nder Antragsschrift in dem Verweis auf eine niedrige Inzidenz zum Zeitpunkt des \nErlasses der angegriffenen Vorschrift. Die daran anschließende Behauptung, es \nfehle sowohl an einer Gefahrenprognose als auch an einer wissenschaftlichen Evi-\ndenz, wird nicht näher belegt. Auch wird gänzlich außer Acht gelassen, dass sich \ndie angegriffenen Regelungen ausweislich der Verordnungsbegründung an dem \nStufenkonzept „ControlCOVID“ des Robert Koch-Instituts (RKI) orientieren (vgl. \nControlCOVID – Optionen zur stufenweisen Rücknahme der COVID-19-\nbedingten Maßnahmen bis Ende des Sommers 2021 [Stand 01.06.2021], abrufbar \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Down \nloads/Stufenplan.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 14. Oktober \n2021), dessen Ziel es gerade ist, die Entwicklung von Öffnungsplänen evidenzba-\nsiert zu unterstützen. Dieses vom Verordnungsgeber zur Grundlage seiner Norm-\ngebung gemachte Stufenkonzept weist darauf hin, dass das vorherrschende Risiko \nfür einen Anstieg des künftigen Infektionsgeschehens auch bei niedriger Inzidenz \nin verschiedenen Lebensbereichen („Settings“) unterschiedlich zu beurteilen ist \nund jedenfalls grundlegende Basismaßnahmen, zu denen auch das Tragen einer \nMaske zählt, in jedem Fall weiter praktiziert werden müssen. \n \nFerner haben die Antragsteller auch nicht substantiiert aufgezeigt, dass die Beibe-\nhaltung der Masken- und Testpflicht in bestimmten Bereichen deshalb ungeeignet \nwäre, weil ihre Geltung an eine auf Landkreise und kreisfreie Städte bezogene \nSieben-Tage-Inzidenz gebunden ist (vgl. § 2 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom \n22. Juni 2021). Sie haben sich nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts zur Heranziehung von Inzidenzwerten (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n\n \n12\n1. Juni 2021 – 1 BvR 927/21 – juris Rn. 10; Beschluss vom 20. Mai 2021 – 1 BvR \n928/21 – juris Rn. 22; Beschluss vom 5. Mai 2021 – 1 BvR 781/21 u.a. – juris \nRn. 40) auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass sich das \nAbstellen auf den Inzidenzwert als offensichtlich sachwidrig, veraltet und ermes-\nsensfehlerhaft erweise. Überdies haben sich die Antragsteller nicht damit ausei-\nnandergesetzt, dass nach § 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 er-\nleichternde Maßnahmen immer auch an die Bettenbelegung durch an mit COVID-\n19 Erkrankten in der Normal- wie auch der Intensivstation geknüpft sind, mithin \nbereits zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bestimmungen der Inzi-\ndenzwert nicht allein ausschlaggebendes Maß für Einschränkungen oder Locke-\nrungen gewesen ist. \n \n(2) Das pauschale Vorbringen der Antragsteller zur behaupteten Unverhältnismäßig-\nkeit der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschrVO vom \n22. Juni 2021 angeordneten Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme an \nschulischen Präsenzangeboten genügt ebenfalls nicht den Begründungsanforde-\nrungen. Auch hier treten die Antragsteller den Erwägungen des Verordnungsge-\nbers nicht argumentativ entgegen. Es fehlt in Gänze an einer substantiierten Ausei-\nnandersetzung mit der vorhandenen verfassungsgerichtlichen und fachgerichtli-\nchen Rechtsprechung zur Verfassungskonformität der Testpflicht in Schulen – \nauch bei niedrigem Infektionsgeschehen – in parallelen Vorschriften anderer Län-\nder (vgl. LVerfG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2021 – LVG 21/21 – juris; OVG \nHamburg, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 1 Bs 114/21 – juris Rn. 39 ff. m.w.N.). \nDie besondere Schutzbedürftigkeit dieser Personengruppe rechtfertigt nicht den \nVerzicht auf zwingende Begründungsanforderungen. \n \n \nC. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n13\nD. \n \nDie Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Erstattung der \nnotwendigen Auslagen der Antragsteller ist nicht geboten (§ 16 Abs. 4 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-58-ii-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-58-ii-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487920","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.505006+00:00"}}