{"status":"available","doknr":"OLD487919","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"Vf. 48-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 48-IV-21 \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn G., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt C. André Kanzog, \n \nPontestraße 17, 02826 Görlitz, \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, die Richter Uwe Berlit, Tom Herberger, die Richterin \nElisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle \nund Andreas Wahl \n \n \nam 14. Oktober 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 25. Mai 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Görlitz vom 22. März 2021 (6 Ds 610 Js 3682/20) und den Beschluss des \nLandgerichts Görlitz vom 19. April 2021 (3 Qs 72/21), welcher dem Verfahrensbevollmäch-\ntigten des Beschwerdeführers am 22. April 2021 zugegangen ist. \n \nGegen den Beschwerdeführer, welcher für einen Sicherheitsdienst arbeitet, erhob die Staats-\nanwaltschaft Görlitz – Zweigstelle Bautzen – am 30. Dezember 2020 Anklage zum Amtsge-\nricht Görlitz wegen Drittbesitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, Drittbesitzver-\nschaffung kinderpornographischer Schriften und Besitzes kinderpornographischer Schriften \nnach § 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 184c Abs. 1 Nr. 2, § 53 StGB. \n \nNach Zustellung der Anklageschrift an den Beschwerdeführer zeigte sich sein Verfahrensbe-\nvollmächtigter als Verteidiger gegenüber dem Amtsgericht an und beantragte Akteneinsicht. \nNachdem diese erfolgt war, beantragte der Verfahrensbevollmächtigte seine Beiordnung als \nVerteidiger und begründete dies u.a. damit, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Rege-\nlungen in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b und Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO im Fall einer \nVerurteilung der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Das Amtsgericht lehnte mit dem ange-\ngriffenen Beschluss vom 22. März 2021 die Bestellung zum Pflichtverteidiger ab. Der hierge-\ngen erhobenen sofortigen Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht Görlitz \nverwarf die sofortige Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. April 2021. Im \nvorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nur Einzelgeldstrafen oder eine Gesamtfrei-\nheitsstrafe von deutlich unter einem Jahr zu erwarten. Es läge keine schwierige Sach- oder \nRechtslage vor und dem Beschwerdeführer stehe ein eigenes Akteneinsichtsrecht zu. Im Ver-\ngleich zur drohenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis stelle der im Fall einer Verurtei-\nlung möglicherweise drohende Arbeitsplatzverlust als Sicherheitskraft keinen schwerwiegen-\nden Nachteil dar, weil jeder Angeklagte mit derartigen Sanktionen rechnen müsse, wenn er in \neinem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt werde. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundrechts auf ein gerechtes Verfahren so-\nwie auf Verteidigung aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 und Var. 4 SächsVerf. Die Schwere der \nTat, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, der nach § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b \nund Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO bei einer Verurteilung zu erwartende Verlust der Arbeitsstelle \nsowie das nach § 147 Abs. 4 StPO eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers \nund die eigene Befangenheit als juristischer Laie begründeten kumulativ die Beiordnung eines \nVerteidigers. Amtsgericht und Landgericht hätten diese zusammenwirkenden Umstände bei \nihren Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt. \n \nDem Beschwerdeführer sei ein Verweis auf die fachgerichtliche Prüfung unzumutbar, weil \nihm dann ein schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Sächs-\n\n3 \n \nVerfGHG entstünde. Er müsste zwei strafgerichtliche Entscheidungen (1. Instanz und Revisi-\non) über sich ergehen lassen; es stehe zu befürchten, dass er – unverteidigt – später nicht mehr \nbehebbare „Fehler“ beginge und mit Rechtskraft des Urteils seinen Arbeitsplatz verlöre. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zum \nVerfahren Stellung genommen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, \nfehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn diese Entscheidung ist durch die Be-\nschwerdeentscheidung des Landgerichts prozessual überholt (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 22. Januar 2015 – Vf. 106-IV-14 [HS]/Vf. 107-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.). \n \n2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, ist \nsie unzulässig, weil ihr der in § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG verankerte Grundsatz der Sub-\nsidiarität entgegensteht. \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach \nErschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Be-\nschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grund-\nrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen. Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungs-\nbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – Vf. 20-IV-20; Beschluss vom 22. Juni 2018 – \nVf. 39-IV-18; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). Auch \nfachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg \ngemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grund-\nsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Haupt-\nsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsver-\nletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Feb-\nruar 2009 – Vf. 94-IV-08; st. Rspr.). Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtver-\nteidigers ist eine Zwischenentscheidung, die grundsätzlich nicht isoliert mit der Ver-\nfassungsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; Beschluss vom 26. Februar \n2009 – Vf. 94-IV-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 \n– juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Februar 1967, BVerfGE 21, 139 [143]; VerfGH \nNRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7). Denn der Be-\nschwerdeführer kann im weiteren Strafverfahren die Ablehnung der Verteidigerbei-\nordnung zur fachgerichtlichen Nachprüfung stellen und sie insbesondere im Falle sei-\n\n4 \n \nner Verurteilung beim Revisionsgericht mit einer auf die Verletzung der § 338 Nr. 5, \n§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO gestützten Verfahrensrüge geltend machen (vgl. OLG Karls-\nruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 – juris Rn. 5 f.; OLG Hamm, Be-\nschluss vom 19. Januar 2001 – 2 Ss 133/00 – juris Rn. 3 ff.; vgl. Schmitt in: Meyer-\nGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 338 Rn. 41). \n \nb) Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren \n(vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG). Entstünden dem Beschwerdeführer schwere \nund unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerich-\nten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip eine Entscheidung über die \nvorab eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom \n27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]). Dabei genügt der drohen-\nde Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers \nfür sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Ver-\nfahrens zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 – 2 BvR 1246/07 – \njuris Rn. 12; Beschluss vom 1. Februar 2006 – 2 BvR 178/06 – juris Rn. 7; VerfGH \nNRW, Beschluss vom 5. November 2019 – 55/19.VB-2 – juris Rn. 7); dies würdigt – \nentgegen dem Beschwerdevorbringen – auch nicht zum bloßen Verfahrensobjekt her-\nab. \n \nEine Sondersituation, in der dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, zu-\nnächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen (vgl. SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 27. August 2003 – Vf. 40-IV-03 [HS]/Vf. 41-IV-03 [e.A.]; BVerfG, Be-\nschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01 – juris Rn. 27 ff.), ist weder darge-\ntan noch sonst ersichtlich. Ein bleibender rechtlicher Nachteil, der sich später gar nicht \noder nicht vollständig beheben lässt und daher die isolierte Anfechtbarkeit einer Zwi-\nschenentscheidung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999, \nBVerfGE 101, 106 [120]), ist nicht schon mit der pauschalen Behauptung des Be-\nschwerdeführers, es bestehe die Gefahr, dass er unverteidigt später nicht mehr beheb-\nbare „Fehler“ begehen werde, dargetan. \n \nSoweit in der fachgerichtlichen Rechtsprechung der bei einer Verurteilung drohende \nVerlust der Arbeitsstelle als berücksichtigungsfähiger sonstiger schwerwiegender \nNachteil i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO gewertet wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom \n15. Februar 1984, NStZ 1984, 281; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2004 – \n3 Ss 15/04 – juris Rn. 7 f.; LG Mainz, Beschluss vom 6. April 2009 – 1 Qs 49/09 – ju-\nris Rn. 4; Willnow in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl., § 140 \nRn. 21), folgt allein hieraus nicht eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG, zunächst den Rechtsweg zu den Fachgerichten zu erschöpfen. Dieser \nerst künftige Nachteil muss, wenn er nicht kraft Gesetzes mit der Rechtskraft der Ver-\nurteilung eintritt, jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge ei-\nner rechtskräftigen Verurteilung sein und den Betroffenen nach dessen bislang erreich-\nter beruflicher Stellung besonders hart treffen, wobei zumindest auch dessen ander-\nweitige berufliche Chancen und Möglichkeiten in den Blick zu nehmen sind. Offen \n\n5 \n \nbleiben kann, welche Bedeutung der sofortigen Bestellung gerade auch eines Pflicht-\nverteidigers beizumessen ist, um eine spätere Verurteilung abzuwenden. \n \nEin solcher Ausnahmefall ist nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis auf die Fol-\ngen, die sich bei einer Verurteilung nach § 34a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 und 7, \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO ergeben (können), reicht schon deswegen im An-\nsatz nicht aus, weil auch im Falle einer Verurteilung der Arbeitsplatzverlust hier nicht \nkraft Gesetzes eintritt, sondern erst wegen des Verbotes der Beschäftigung unzuver-\nlässiger Personen (§ 34a Abs. 1a Satz 1 GewO) zwar naheliegt, aber nicht zwingend \nist. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist anerkannt, dass die Typik der \nin § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 Nr. 4 GewO genannten Straftatbestände zwar re-\ngelmäßig die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit indiziert, die gesetz-\nliche Regel aber ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden kann, wenn besonde-\nre Umstände vorliegen, die trotz einer einschlägigen Verurteilung ausnahmsweise eine \nandere Beurteilung zulassen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 4 B \n1604/19 – juris Rn. 5). § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO enthält zwar Regelbeispiele für die \nUnzuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe, die den zuständigen Behörden die Ent-\nscheidung im Einzelfall erleichtern sollen, lässt aber Raum für eine Gesamtabwägung \ndes gesetzlichen Zwecks auch des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO gegen-\nüber dem Interesse einschlägig vorbestrafter Wachpersonen an einer (Weiter-\n)Beschäftigung (OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 4 E 779/18 – juris \nRn. 24 ff.). Bereits hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Hierzu hätte \numso mehr Anlass bestanden, als der Beschluss des Landgerichts Görlitz auf das Vor-\nliegen von gleich mehreren Strafmilderungsgründen verweist. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist gemäß § 17 Abs. 4 GOVerfGH im Umlaufverfahren ergangen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-48-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-10-14/vf-48-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487919","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.480852+00:00"}}