{"status":"available","doknr":"OLD487917","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-04","aktenzeichen":"Vf. 96-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 96-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \ndes Herrn B., \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Christina Reißmann, \n \nSchloßweg 8, 95709 Tröstau, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit und die Richter Klaus Kühlborn und Andreas Wahl \n \n \nam 4. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \n \n \n\n \n2 \n1. Dem Freistaat Sachsen wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufge-\ngeben, dem Antragsteller unverzüglich rückwirkend vorläufig bis zu einer \nEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde vom 27. Oktober 2021 \n(Vf. 95-IV-21 [HS]) die Teilnahme an dem am 1. November 2021 begon-\nnenen Turnus des juristischen Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen und \nnach Maßgabe der Kapazitäten eine Stelle in einem der den juristischen \nVorbereitungsdienst durchführenden Landgerichtsbezirke des Freistaates \nSachsen zuzuweisen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n \n2. Der Vorbereitungsdienst kann so gestaltet werden, dass einer Gefährdung \nder Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entgegengewirkt wird, und mit \ndies sichernden Auflagen versehen werden. \n \n3. Der Freistaat Sachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen, \ndie ihm für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung entstan-\nden sind, zu erstatten. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der \nAntragsteller gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom \n20. August 2021 (E 2220-V.2-13/21) sowie gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 14. Oktober 2021 (11 L 658/21) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 25. Oktober 2021 (2 B 384/21). \n \nDer Antragsteller hatte am 14. Januar 2020 vor dem Landesjustizprüfungsamt des Freistaates \nBayern die Erste Juristische Prüfung bestanden. In der Folge hatte er sich erfolglos um die \nAufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Bayern zum 1. April 2020 \nund des Freistaates Thüringen zum 2. November 2020 bemüht. Auch ein erster Antrag auf \nAufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden: \nAntragsgegner) zum 1. November 2020 war bestandskräftig abgelehnt worden. \n \nUnter dem 10. Februar 2021 beantragte der Antragsteller erneut – nunmehr zum 1. Mai 2021 \noder zum 1. November 2021 – die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des An-\ntragsgegners im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Mit Bescheid vom 1. April \n2021 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Aufnahmeantrag für den am \n1. Mai 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst ab. Hiergegen erhob der Antragsteller Wider-\nspruch. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Verwaltungs-\ngerichts Dresden vom 26. April 2021 (11 L 272/21) abgelehnt; die Beschwerde hiergegen \nwurde durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (2 B \n\n \n3 \n210/21) zurückgewiesen. Auf seine Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 hin stellte der \nVerfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) fest, dass \nder Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und die fachgerichtlichen Ent-\nscheidungen den Antragsteller in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahl-\nfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen. \n \nMit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bescheid vom 20. August 2021 lehnte \nder Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in \nden juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. November 2021 im Kern aus den Gründen des \nBescheides vom 1. April 2021 ab. \n \nHiergegen erhob der Antragsteller am 25. August 2021 Widerspruch. Zugleich beantragte er \nbeim Verwaltungsgericht Dresden den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der \nvorläufigen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sowie die Bewilligung von Prozesskosten-\nhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge mit dem angegriffenen Beschluss vom \n14. Oktober 2021 in der Sache aus den Gründen seines Beschlusses vom 26. April 2021 \n(11 L 272/21) ab. \n \nDie hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Sächsische Oberverwal-\ntungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Oktober 2021 im Wesentlichen aus \nden Gründen seines Beschlusses vom 29. April 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurück. \n \nDer Antragsteller rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte \naus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 \nSächsVerf und eine Verletzung der Rechte auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit par-\nteipolitischer Funktionäre aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 SächsVerf sowie \neine Verletzung von Art. 78 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 1 \nSatz 2 SächsVerf. Hierzu trägt er im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung der Be-\ngründung seiner Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) vor. \n \nIm vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller, den An-\ntragsgegner, vertreten durch das Oberlandesgericht Dresden, zu verpflichten, ihn vorläufig in \nden am 1. November 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-\nrechtlichen, hilfsweise eines atypischen Ausbildungsverhältnisses einzustellen und ihm eine \nStelle im Landgerichtsbezirk Chemnitz, hilfsweise im Landgerichtsbezirk Dresden zuzuwei-\nsen. Zur Stützung seines Antrags macht er geltend, ihm stehe ein Verfügungsanspruch aus § 8 \nAbs. 2 Satz 1 SächsJAG zu. Die Verfassungsbeschwerde werde aller Voraussicht nach Erfolg \nhaben. Sofern der Erlass einer einstweiligen Anordnung unterbleibe, werde ihm ausweislich \nder Begründungen der fachgerichtlichen Entscheidungen, die in erkennbarem Widerspruch zu \ndem vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungssystem stünden, der Zugang zum juristischen \nVorbereitungsdienst nicht nur zum Termin 1. November 2021, sondern auf nicht absehbare \nZeit verwehrt. Die Qualifizierung des Antragstellers als ungeeignet gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 \nBuchst. b SächsJAG aufgrund seiner zurückliegenden legalen Tätigkeit sei rechtlich nicht \nhaltbar. Durch das Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre der Vorberei-\n\n \n4 \ntungsdienst bereits beendet. Der Antragsteller könnte die Voraussetzungen für die Zulassung \nzum Zweiten Juristischen Staatsexamen zum Termin 2023/II nicht erfüllen und diese Prüfung \nnicht ablegen. Diese Auswirkungen könnten auch nicht durch eine nachträgliche Entschei-\ndung zu Gunsten des Antragstellers in der Hauptsache korrigiert werden. Unterläge der An-\ntragsteller demgegenüber in der Hauptsache, könnte ihm die weitere Fortsetzung der Ausbil-\ndung untersagt werden, und er könnte aus dem Vorbereitungsdienst entfernt werden, ohne \ndass die Rechtspflege dadurch Schaden genommen hätte. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellungnahme zu \nnehmen. \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG \nentschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – \nVf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 – Vf. 82-IV-18 [e.A.] und \nVf. 83-IV-18 [e.A.]), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo-\nraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des \nangegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, \ndas Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als of-\nfensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 – Vf. 38-IV-21 \n[e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 – Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August \n2020 – Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nsind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, \nwenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n23. Juni 2004, BVerfGE 111, 147 [153]; Beschluss vom 15. April 2020 – 1 BvR 828/20 – \njuris Rn. 9 f.; Beschluss vom 29. April 2020 – 1 BvQ 44/20 – Rn. 7). Dies kann insbeson-\ndere der Fall sein, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Ver-\nfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der \nHauptsache vorwegnehmen, weil die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Ent-\nscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni \n2004, BVerfGE 111, 147 [153] m.w.N.). \n2. Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem Te-\nnor ersichtlichen Umfang geboten. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 14. Oktober 2021 und des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts vom 25. Oktober 2021 über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung \n\n \n5 \neinstweiligen Rechtsschutzes hat voraussichtlich Erfolg. Insofern wird auf die Gründe des \nBeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) \nverwiesen, mit dem festgestellt wurde, dass die – auf weitgehend identische Erwägungen \ngestützten – Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des \nAntragstellers betreffend die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum \nvorangegangenen Einstellungstermin 1. Mai 2021 die Ausbildungs- und Berufswahlfrei-\nheit des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt \nhaben. Hinsichtlich des Sachverhalts, der Gründe der angegriffenen Entscheidungen und \ndes Vorbringens der Beteiligten sind keine Unterschiede zu den Umständen, die dem Be-\nschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) zugrun-\nde lagen, erkennbar, die eine im Ergebnis abweichende Entscheidung über die vorliegende \nVerfassungsbeschwerde erwarten ließen. \nEin Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Haupt-\nsacheverfahrens vereitelte mit hoher Wahrscheinlichkeit das vom Antragsteller vorrangig \nverfolgte Begehren, am juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners – nunmehr \nzum Einstellungstermin 1. November 2021 – teilnehmen zu können, weil fraglich ist, ob \nder Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt organisatorisch und nach den – etwa in ei-\nnem Einführungslehrgang – bereits vermittelten Ausbildungsinhalten in den Vorberei-\ntungsdienst noch sachgerecht eingegliedert werden könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss \nvom 10. Juni 2021 – 2 BvR 950/21 – juris Rn. 8). Unter diesen Umständen verlängerte \nund vertiefte die Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Eingriff in die Grund-\nrechte des Antragstellers und bewirkte für diesen einen schweren Nachteil im Sinne des \n§ 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG. Dies gilt nicht für das Begeh-\nren, einem bestimmten Landgerichtsbezirk zur Ausbildung zugewiesen zu werden, und \nsteht auch etwaigen Auflagen (dazu 3.) nicht entgegen. \n3. Etwaige Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, die durch eine vorläufige \nAufnahme des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst entstehen könnten, können durch \neine entsprechende Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes, an welcher der Antragsteller \nmitzuwirken hat, sowie durch Auflagen an diesen zumindest so weit gemindert werden, \ndass möglicherweise eintretende Folgen für das hochrangige Verfassungsgut der Funkti-\nonsfähigkeit der Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, \nBVerfGE 153, 1 [39 f. Rn. 91]) hinter dem grundrechtlich verbürgten Interesse des An-\ntragstellers zurückzutreten haben, nicht unter Verletzung seiner Grundrechte von einem \nFortgang seiner Ausbildung weiterhin ausgeschlossen zu bleiben. Eine entsprechende \nAusgestaltung des Vorbereitungsdienstes, die einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit \nder Rechtspflege entgegenwirkt, und hierauf bezogene Auflagen sind im Hinblick auf die \nAusbildungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf im \nVergleich zur Nichtzulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst das mildere Mittel. \nDie vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten – etwa \ndie Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei „Der \nIII. Weg“ oder des Auftretens als Redner für diese Partei – reichten allerdings für sich ge-\nnommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerich-\n\n \n6 \nteten Betätigungen als Mitglied der Partei „Der III. Weg“ vollständig auszuschließen, zu-\nmal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wä-\nre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu \nhalten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 4 E 1407/20 We – Rn. 41 ju-\nris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 – W 1 K 20.449 – Rn. 62 juris). Zur \nAusgestaltung des Vorbereitungsdienstes ist nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner \nnicht substantiiert geltend gemacht, dass der Ausschluss von der Wahrnehmung prakti-\nscher Aufgaben mit Außenwahrnehmung, wie z.B. die Teilnahme am staatsanwaltlichen \nSitzungsdienst, oder die Auflage, keine verfassungsfeindlichen Symbole im dienstlichen \nRahmen zu tragen, oder eine entsprechende Auswahl der jeweiligen Ausbildungsstation, \nsoweit diese nicht vom Antragsteller wählbar ist, oder eine intensivierte Beaufsichtigung \ndurch die Ausbildenden nicht genügten, um einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der \nRechtspflege hinreichend entgegenzuwirken; zu prüfen sein mag auch der Ausschluss von \nTeilen der praktischen Ausbildung. Die konkrete Ausgestaltung etwaiger Beschränkungen \nund Auflagen ist durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden unter Berück-\nsichtigung von Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf vorzunehmen. Dabei \nist auch in den Blick zu nehmen, dass kein Rechtsanspruch auf die selbständige Wahr-\nnehmung praktischer Aufgaben besteht. \n4. Die Zulassung erfolgt rückwirkend zum 1. November 2021, weil anderenfalls der Antrag-\nsteller den begehrten Prüfungstermin im Jahr 2023 nicht wahrnehmen könnte, weil nach \n§ 5d Abs. 3 Satz 1 DRiG schriftliche Leistungen in der zweiten Staatsprüfung frühestens \nim 18. Ausbildungsmonat zu erbringen sind. Zwar wird dem Antragsteller im Rahmen der \neinstweiligen Anordnung nur eine vorläufige Zulassung zum Vorbereitungsdienst ge-\nwährt, diese Rechtsposition muss aber auch geeignet sein, ihm sein Rechtsschutzziel bei \nObsiegen in der Hauptsache zu ermöglichen. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Die Auslagenentschei-\ndung folgt aus § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG und berücksichtigt, dass der Antragsteller mit dem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur zu einem unerheblichen Teil nicht \ndurchgedrungen ist. \n \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-04/vf-96-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5d","ref_norm":"5d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-04/vf-96-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487917","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.421668+00:00"}}