{"status":"available","doknr":"OLD487916","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 98-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 98-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n1) des Herrn W., \n2) des Herrn B., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 3. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen und am 6. November 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde wenden sich die \nBeschwerdeführer gegen die im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie vom Freistaat \nSachsen beschlossenen sogenannten 2G- und 3G-Regelungen. \n \nDie Beschwerdeführer rügen, soweit dies der Beschwerdeschrift noch zu entnehmen ist, einen \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für alle Menschen einschließlich der nicht gegen das \nCoronavirus SARS-CoV-2 Geimpften, weil durch die 2G- und 3G-Regelungen ein unzulässi-\nger Druck ausgeübt werde, sich impfen zu lassen. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat Gelegenheit \ngehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat ferner dem \nStaatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung von der Einlei-\ntung des Verfahrens Kenntnis gegeben. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen nach \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. hierzu SächsVerfGH, \nBeschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; st. Rspr.). Das Beschwerdevorbringen \nbezeichnet schon nicht den konkreten Hoheitsakt, durch den sich die Beschwerdeführer ver-\nletzt fühlen. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Regelungen der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) wenden wollten, erschöpft \nsich das Beschwerdevorbringen in allgemeinen Erwägungen, die auch unter Berücksichtigung \nder Wiedergabe von ihrerseits nicht auf die sogenannten 2G- und 3G-Regelungen abzielenden \nÄußerungen eines Verfassungsrechtlers nicht substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung \nin ihren Grundrechten aufzeigen. Das Beschwerdevorbringen lässt weiterhin nicht erkennen, \nob die Möglichkeiten fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes i.S.d. § 27 Abs. 2 Satz 1 Sächs-\nVerfGHG ergriffen oder erschöpft wurden, und benennt auch keine Gründe i.S.d. § 27 Abs. 2 \nSatz 2 SächsVerfGHG. \n \n \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der mit dem Hinweis auf \neinen Eilantrag hier sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n \n \n\n \n3\nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-98-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-98-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487916","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.404446+00:00"}}