{"status":"available","doknr":"OLD487914","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 91-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 91-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \nder Frau S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Arndt Hohnstädter, \n \nHainstraße 10, 04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 15. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 der \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-\nmenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880). \n \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. September 2021 trat am 23. September \n2021 in Kraft und galt bis zum Ablauf des 20. Oktober 2021 (§ 18 Abs. 1, 2 Sächs-\nCoronaSchVO vom 21. September 2021). Die hier relevanten Regelungen der § 2 Abs. 3 \nSatz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021 laute-\nten wie folgt: \n \n§ 2 Indikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe \n(1) – (2) (…) \n(3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufeinander folgenden \nTagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsfolgen ab \ndem übernächsten Tag in Kraft. (…) \n(4) - (7) (…) \n \n§ 7 Maßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 \n(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur Vorlage \neines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für \n1. \nden Zugang zur Innengastronomie, \n2. \ndie Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n3. \ndie Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution, \n4. \nden Sport im Innenbereich, \n5. \nden Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art, \n6. \nden Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \n7. \nden Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich, \n8. \ndie Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienver-\nkehr, \n9. \nden Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \n10. \ndie Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und \nFamilienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten \nBuches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie \n \n(…) \n \n(2) – (4) (…) \n \nNach Ablauf der Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Sep-\ntember 2021 galt die angegriffene Regelung in der Zeit vom 21. Oktober bis 7. November \n2021 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) mit gleichem Wortlaut fort und ist seit 8. November \n2021 bis voraussichtlich 25. November 2021 (§ 18 Abs. 2 SächsCoronaSchVO vom 5. No-\nvember 2021) als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) weiterhin in Kraft. \n\n \n3\n \nDie Antragstellerin wohnt im Landkreis N. und arbeitet in L. In N. und in L. übersteigt die \nSieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 seit längerer Zeit. Die Antragstellerin ist \nweder gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft noch hat sie bisher – wissentlich – eine \nCOVID-19-Erkrankung durchlaufen. \n \nAm 12. Oktober 2021 stellte die Antragstellerin einen Eilantrag im Normenkontrollverfahren \ngemäß § 47 Abs. 6 VwGO beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, mit dem Ziel, § 7 \nAbs. 1 Nr. 1 bis Nr. 10 SächsCoronaSchVO vom 21. September 2021 vorläufig außer Vollzug \nzu setzen (dort anhängig unter 3 B 380/21). Über diesen Antrag ist bislang – soweit bekannt – \nnoch nicht entschieden. \n \nZur Begründung ihres beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrags auf Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung macht die Antragstellerin geltend: Der Antrag sei zulässig, weil das \nSächsische Oberverwaltungsgericht den Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechts-\nschutz verletze. Es habe dem Antragsgegner eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen ge-\nsetzt. Nach Ablauf dieser Frist gelte die angegriffene Norm jedoch nicht mehr, so dass wegen \nErledigung eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen werde. Der Eilantrag sei auch \nbegründet. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung der Freiheitsrechte, hier insbesondere der \nallgemeinen Handlungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, eine Verlet-\nzung der Menschenwürde sowie des Gleichbehandlungsgebots. § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stelle \nkeine dem Parlamentsvorbehalt genügende, hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage \ndar. Weiterhin sollten aufgrund der Verordnung Kontakte von Ungeimpften und Ungenesenen \nverhindert werden, solange diese nicht durch einen Test eine ihnen unterstellte Ansteckungs-\ngefahr widerlegt hätten; es sei aber nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar, in jedem Bürger \nanlasslos eine Gefahr zu erblicken. Auch sei der Begründung der Verordnung nicht zu ent-\nnehmen, dass eine Notstandsituation bestehe, die die Aussetzung der Grundrechte ausnahms-\nweise rechtfertigen könnte. Weiterhin stelle auch § 28 Buchst. c IfSG keine geeignete Er-\nmächtigungsgrundlage dar. Die Testpflicht diskriminiere Ungeimpfte und Gesunde. \nDarüber hinaus ermangele es bereits eines sachlichen Grundes, die Geimpften und Genesenen \neiner abweichenden Behandlung zu unterziehen, weil auch diese die Infektion verbreiten \nkönnten und auch selbst erneut oder erstmalig schwer erkranken könnten. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat zum Verfahren \nStellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Ihr stehe bereits der \nGrundsatz der Subsidiarität entgegen. Darüber hinaus sei der Antrag offensichtlich unbegrün-\ndet. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. \n \nDer Antrag ist unzulässig, weil er den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 10 Abs. 1 \nSächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). \n\n \n4\n \n1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsge-\nrichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen \nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Vo-\nraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des \nangegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, \ndas Begehren in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig, offensichtlich \nunbegründet oder offensichtlich begründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar \n2009 – Vf. 10-IV-09 [e.A.]; st. Rspr.). \n \nUm den Verfassungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, die genannten Voraussetzungen \nzu prüfen, ist der (isolierte) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 10 \nAbs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. §§ 32 und 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert zu be-\ngründen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – Vf. 131-IV-19 [e.A.]; Be-\nschluss vom 30. August 2018 – Vf. 66-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 9. August 2018 – Vf. \n82-IV-18 [e.A.], st. Rspr.). Das Vorbringen muss die Feststellung ermöglichen, dass das \nin der Hauptsache verfolgte Begehren jedenfalls weder unzulässig noch offensichtlich un-\nbegründet ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. August 2011 – Vf. 48-IV-11). \n \n2. Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragsbegründung ermöglicht nicht \ndie Feststellung, dass das von der Antragstellerin in einer noch zu erhebenden Verfas-\nsungsbeschwerde verfolgte Begehren zulässig ist. Die Antragstellerin legt die Möglichkeit \neiner Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht \nsubstantiiert dar (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 Sächs-\nVerfGHG). Die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich auf die Behauptung \nvon Grundrechtsverletzungen, ohne darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforde-\nrungen die angegriffene Norm konkret nicht gerecht werden soll. Auch setzt sie sich nicht \nmit der bisher ergangenen Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit von § 28 ff. IfSG \nauseinander (vgl. hierzu bereits BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 – Vf. 96-\nVII-20; Entscheidung vom 30. Dezember 2020 – Vf. 96-VII-20; LVfG-LSA, Beschluss \nvom 2. Februar 2021 – LVG 4/21 jeweils m.w.N.; SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Feb-\nruar 2021 – Vf. 14-IV-21). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n5\n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-91-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-91-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487914","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.361373+00:00"}}