{"status":"available","doknr":"OLD487913","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 89-IV-21 (HS)/Vf. 90-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 89-IV-21 (HS) \n 90-IV-21 (e.A) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \ndes Herrn S., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Helmut Schwarz, \n \nHoyerswerdaer Straße 24, 02997 Wittichenau, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 1. Oktober 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 4. März 2021 (3 K 5810/17) und den Beschluss des Säch-\nsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2021 (4 A 207/21). Zugleich beantragt er, \nim Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung den Landkreis B. anzuweisen, vorläufig \nden Bescheid vom 8. Juni 2017 (68.2-364.85:2017-299) in Gestalt des Widerspruchsbeschei-\ndes vom 16. Oktober 2017 nicht zu vollziehen. \n \nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Dezember 2015 als \n,,Streuobstwiese mit etwa 20 verstreut gepflanzten Obstbäumen“ in das Biotopverzeichnis des \nLandkreises B. (im Folgenden: Beklagter) aufgenommen worden war. Im März 2017 fällte \nder Beschwerdeführer auf dieser Fläche Obst- und Laubbäume. \n \nNach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden gab der \nBeklagte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen auf, zur \nWiederherstellung des gesetzlich geschützten Biotops „Streuobstwiese“ bis zum 30. Novem-\nber 2017 an den Stellen der entnommenen Obstbäume jeweils eine Neupflanzung aus einer \nbeigefügten Liste als Halb- oder Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens zwölf \ncm vorzunehmen, insgesamt sechs Kästen für Vögel oder Fledermäuse innerhalb oder nahe \nder neu entstehenden Streuobstwiese (vorzugsweise an den verbliebenen Altbäumen) anzu-\nbringen, auf einem vom Beschwerdeführer zu benennenden Grundstück auf einer Fläche von \n1.500 qm eine Streuobstwiese anzulegen mit insgesamt 15 Obstbäumen, die Fläche unter den \nBäumen als extensiv genutzte Wiese anzulegen und zu pflegen, die Biotope auf Dauer zu er-\nhalten, abgehende Gehölze nachzupflanzen und sowohl die Auswahl des Flurstückes für die \nAusgleichspflanzung als auch die Umsetzung der Maßnahme der Unteren Naturschutzbehör-\nde anzuzeigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Beschwerdeführer ein Zwangs-\ngeld in Höhe von 4.000 EUR angedroht. \n \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017 wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 zurück. \n \nAm 16. November 2017 erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Dres-\nden. Mit dem angegriffenen Urteil vom 4. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Dresden \ndie Klage ab. Der Beklagte habe die unter Ziffer 1 bis 3 getroffenen Anordnungen zu Recht \nauf § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG i. V m. § 30 Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BNatSchG \ngestützt. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um eine nach § 21 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG gesetzlich geschützte Streuobstwiese. Dies ergebe sich aus den \nFeststellungen der Behördenmitarbeiterin des Beklagten bei der Ortsbesichtigung. Danach \nhabe sie etwa 20 verstreut gepflanzte Obstbäume, hauptsächlich Apfel, aber auch Birne, vor-\ngefunden. Einige Obstgehölze hätten mehrere Höhlen aufgewiesen. Die Wiese sei extensiv \n\n \n3 \ngenutzt. Gegen das Vorhandensein einer – nicht unter Schutz stehenden – Obstbaumplantage \nspreche, dass die Obstbäume verstreut im Gelände gestanden hätten. Entgegen dem Vorbrin-\ngen des Beschwerdeführers sei eine gewollte, systematische Anordnung der Obstbäume nicht \nerkennbar gewesen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei ein Teil der Bäume \nzunehmend morscher geworden und habe kein Obst mehr getragen. Dies spreche gerade da-\nfür, dass sich eine Streuobstwiese – wenn sie nicht schon vorher vorhanden gewesen sei – \njedenfalls im Laufe der Zeit entwickelt habe. Selbst wenn der Unterwuchs durch Rasenmähen \nregelmäßig kurzgehalten worden sei, spreche dies nicht gegen das Vorhandensein einer \nStreuobstwiese. Dass die Fällung und Entnahme der 15 Obstbäume aus einer Streuobstwiese \nmit 20 Obstbäumen zumindest zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne \nvon § 30 Abs. 2 BNatSchG führen könne, sei offensichtlich. \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nzuzulassen, lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss \nvom 25. August 2021 ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. \nDer Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, \ndie vom Beklagten in das Biotopverzeichnis aufgenommene Grundstücksfläche sei vor der \nFällung der Obstbäume eine gesetzlich geschützte ,,Streuobstwiese“ im Sinne von § 21 Abs. 1 \nNr. 4 SächsNatSchG gewesen, fehlerhaft sei. Streuobstwiesen seien – anders als der Be-\nschwerdeführer geltend mache – nicht durch eine ganz bestimmte Art des Unterwuchses ge-\nprägt. Eine Grasfläche sei grundsätzlich ein geeigneter Untergrund für eine Streuobstwiese. \nEs habe zudem auch kein Erfordernis einer einzelfallbezogenen Feststellung der tatsächlichen \nPflanzen- und Tierpopulation bestanden, sodass eine Bestandsaufnahme durch das Verwal-\ntungsgericht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht notwendig gewesen \nsei. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten seien zwar geltend gemacht, aber \nnicht inhaltlich begründet worden. Die Berufung sei auch nicht wegen eines Verfahrensfeh-\nlers zuzulassen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14, Art. 15 i.V.m. \nArt. 37 Abs. 1 und Art. 18 SächsVerf. Zu seinen Lasten werde eine Streuobstwiese mit einer \nDefinition angenommen, die so weit gefasst sei, dass kein mündiger Bürger noch vorhersehen \nkönne, ob sein Garten bereits eine Streuobstwiese sei oder nicht. Er werde zu einer Handlung \ngezwungen, die er nicht möchte, aufgrund eines Gesetzes, das nicht hinreichend bestimmt sei. \nDie Annahme der Fachgerichte, dass es für den Begriff der Streuobstwiese im Sinne des§ 21 \nAbs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG auf den Unterwuchs nicht ankomme, sei willkürlich, weil hier-\ndurch der Rechtsbegriff der Streuobstwiese nicht mehr nachvollziehbar sei. Diese extensive \nAuslegung verlasse auch die Bandbreite der VwV Biotopschutz. Um von Unterwuchs spre-\nchen zu können, bedürfe es einer vielfältigen Vegetation, nicht nur einer Rasenfläche. Anders \nals in den Gründen der angegriffenen Entscheidungen behauptet werde, komme es sehr wohl \nauf die Rasenmahd an. Diese sei jede zweite Woche erfolgt und habe der Aufrechterhaltung \neines Rasenteppichs gedient, der einer Monokultur gleiche. Weder könne ein gepflegter Rasen \neinen Schutzraum für Tiere und Insekten darstellen noch verfüge er über Blütengewächse, \nwelche diese Arten ernähren könnten. Eventuell herabfallendes Obst sei auch nicht liegen \ngeblieben. Es sei stets aufgesammelt worden, sofern es nicht bereits durch den Rasenmäher \n\n \n4 \nvernichtet worden sei. Die Sekundärfunktion von Obstbäumen auf Streuobstwiesen, das Ge-\nwähren von Nahrung für Lebewesen durch Fallobst, habe somit nie vorgelegen. Die Besied-\nlung durch diverse Vogelarten habe zudem weder in der Erstkartierung noch im Urteil des \nVerwaltungsgerichts eine Erwähnung gefunden. Eine ausufernde Bestandsaufnahme sei zwar \nnicht notwendig, jedoch müsse zumindest eine Übersicht über das jeweilige Vorhandensein \nder Arten angefertigt werden. Die angegriffenen Entscheidungen ließen eine Berücksichti-\ngung der Bedeutung des Unterwuchses bei einer Streuobstwiese vermissen, wodurch für einen \nmündigen Bürger nicht mehr vorhersehbar sei, wann eine Fläche mit Obstbäumen bereits eine \nStreuobstwiese oder noch eine reine – als Garten nutzbare – Rasenfläche darstelle. Der Bürger \nkönne daher nicht mehr beurteilen, wann er durch eine Handlung ein Biotop zerstöre. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 7. Januar 2021 – Vf. 175-IV-21; Beschluss vom 16. Au-\ngust 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. \n124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Auf \nGrundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere \nNachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung \nzumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 – Vf. 102-\nIV-10). \n \n2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. \n \na) Der Beschwerdeführer hat schon nicht alle zum Verständnis der angegriffenen Ent-\nscheidungen notwendigen Unterlagen vorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen \n\n \n5 \nInhalt nach mitgeteilt. Zwar hat er das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n4. März 2021 und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n25. August 2021 übermittelt, nicht jedoch die behördliche Ausgangsentscheidung, den \nBescheid des Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n16. Oktober 2017, deren Aufhebung der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Ver-\nfahren beantragte und deren Nichtvollziehung er vorliegend mit dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung begehrt. Auch gibt der Beschwerdeführer diese Ent-\nscheidung in seinem Beschwerdeschriftsatz nur äußerst knapp wieder. Ferner waren \ndie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Schriftsätze des Beschwer-\ndeführers und des Beklagten der Beschwerdeschrift nicht beigefügt; auf den darin ge-\ntätigten Sachvortrag hat das Verwaltungsgericht indes erkennbar hinsichtlich der mit \nder Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bewertung des streitgegenständlichen \nGrundstücks als Streuobstwiese zurückgegriffen. Ohne Kenntnis der behördlichen \nAusgangsentscheidung und der maßgeblichen Schriftsätze aus dem verwaltungsge-\nrichtlichen Verfahren ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich zu beurteilen, \nob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint. \n \nb) Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung der von ihm ge-\nrügten Grundrechte durch die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend darge-\nlegt. \n \naa) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des \nGrundrechts auf willkürfreie Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) nicht auf. \n \nEine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits dann vor, wenn Gerichte ein-\nfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehler-\nhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfas-\nsung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar \nist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sach-\nfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n113-IV-19; Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 61-IV-19; Beschluss vom 24. März \n2011 – Vf. 90-IV-10). Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche \nEntscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherr-\nschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhalt-\nbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – Vf. 51-IV-08; st. Rspr.). \nWillkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksich-\ntigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürli-\nchen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit \nder Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen \nGrundes entbehrt. \n \nDer Beschwerdeführer hat keine Umstände dargelegt, die es als möglich erscheinen \nließen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung mit den Vorgaben \nder Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr \n\n \n6 \nvereinbar sei. Sofern der Beschwerdeführer die fehlerhafte Bewertung der tatsächli-\nchen Umstände durch das Verwaltungsgericht und dessen fehlerhafte Auslegung des \nBegriffs der Streuobstwiese rügt, setzt er lediglich seine eigene, bereits im fachgericht-\nlichen Verfahren vorgetragene Sichtweise anstelle derjenigen des Gerichts, ohne etwa-\nige verfassungsrechtlich relevante Rechtsanwendungsfehler aufzuzeigen. Er setzt sich \nweder eingehend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen noch mit der \ndort zitierten Rechtsprechung auseinander. So behauptet der Beschwerdeführer ledig-\nlich, die angegriffenen Entscheidungen ließen die Berücksichtigung der Bedeutung des \nUnterwuchses bei einer Streuobstwiese vermissen, obwohl sich sowohl das Verwal-\ntungsgericht als auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht unter Ausführungen zur \nRechtslage mit dem hierauf bezogenen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt \nhaben. Inwiefern die angefochtenen Entscheidungen offensichtlich unhaltbar sein sol-\nlen, wird nicht aufgezeigt. \n \nbb) Aus den genannten Gründen ist auch die Möglichkeit der Verletzung der allge-\nmeinen Handlungsfreiheit aus Art. 15 SächsVerf nicht hinreichend begründet. Dem \nBeschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, weshalb § 21 SächsNatSchG for-\nmell oder materiell nicht verfassungsgemäß und damit nicht geeignet sein soll, die \ngrundsätzlich bestehende Befugnis zum Fällen eigener Obstbäume zu beschränken. \n \nDer Vortrag, der Begriff der Streuobstwiese sei nicht hinreichend bestimmt, zielt zwar \nauf das im Rechtsstaatsprinzip verbürgte Gebot hinreichend bestimmter Gesetze und \ndamit die Vorhersehbarkeit hoheitlichen Handelns. Dieses zwingt den Gesetzgeber \naber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein \nGesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwen-\ndet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklar-\nheit und Justitiabilität (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 1974, BVerfGE 37, 132 \n[142]). Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der \nzu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 26. September 1978, BVerfGE 49, 168 [181]; Beschluss vom \n24. November 1981, BVerfGE 59, 104 [114]; Beschluss vom 18. Mai 1988, BVerfGE \n78, 205 [212]; Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234 [263]). Unvermeid-\nbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen \nhinzunehmen (so auch BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 1988, BVerfGE 78, 205 \n[213]; Beschluss vom 7. Mai 2001, BVerfGE 103, 332 [384]). \n \nDer Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, weshalb der Begriff der Streuobst-\nwiese nicht der Auslegung fähig sein sollte. Im Ergebnis beschränkt sich der Be-\nschwerdeführer wiederum darauf, eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung und \nAuslegung einfachen Rechts zu behaupten. \n \ncc) Eine mögliche Verletzung des Art. 14 SächsVerf durch die angegriffenen Ent-\nscheidungen wird in der Beschwerdebegründung zwar behauptet, aber nicht näher be-\ngründet. \n\n \n7 \nIII. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-89-iv-21-hs-vf-90-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-89-iv-21-hs-vf-90-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487913","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.339951+00:00"}}