{"status":"available","doknr":"OLD487912","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 87-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 87-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn Dr. O., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 24. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der \nMedienfreiheit im Internet-Zeitalter geltend. \n \nDer Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jah-\nren den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehnt und wegen der gegen ihn festgesetzten \nRundfunkbeiträge verschiedene Klagen gegen den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) zum \nVerwaltungsgericht Leipzig (1 K 909/15, 1 K 1251/17) erhob. Mit verschiedenen Teilbe-\nschwerden wendet er sich gegen das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, seine Fi-\nnanzierung durch Rundfunkbeiträge, die Rundfunkbeitragspflicht auch für Geringverdiener, \nNichtnutzer und Betriebsstätten sowie gegen den Medienstaatsvertrag 2020 und weitere rund-\nfunkrechtliche Staatsverträge wegen angeblicher formeller und inhaltlicher Mängel. Hierzu \nverweist die Beschwerdeschrift vielfach ergänzend auf eine als Anlage beigefügte, 890 Seiten \numfassende „Metastudie LIBRA“ (Freiheits- und Medienzukunft) mit Stand 1. September \n2021, deren Autoren nicht angegeben sind. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung diverser Grundrechte des Grundgesetzes, der Eu-\nropäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechte-Charta in Bezug auf die ver-\nschiedenen Teilbeschwerden. Eine persönliche Beschwer sieht der Beschwerdeführer darin, \ndass ihm die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen werde, den öffentlich-rechtlichen \nRundfunk vollumfänglich abzulehnen. Die Landesrundfunkanstalten einschließlich des MDR \nhätten gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gegen Gesetze des öffentlichen Verwal-\ntungsrechts und die Verfassung des Freistaates Sachsen verstoßen. Dem Beschwerdeführer, \nder nicht am Rundfunk teilnehme, sei ein „Teilnehmerkonto“ aufgezwungen worden. Zudem \nwerde er durch die Zwangsvollstreckung derartiger Forderungen beschwert. Diesbezüglich \nrügt er eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 14 Abs. 1 SächsVerf), der allgemeinen \nHandlungsfreiheit (Art. 15 Abs. 1 SächsVerf), der Gewissensfreiheit (Art. 19 Abs. 1 Sächs-\nVerf), der Informationsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 SächsVerf), der Rechtsweggarantie (Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf) und des Rechts auf rechtliches Gehör. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht \ngenügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG). \n \n\n \n3\n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen \nHoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die \nes dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit \nder Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entschei-\ndung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbe-\nschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; \nBeschluss vom 26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfe-\nnen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vor, so ist der \nbehauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht ent-\nwickelten Maßstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 16. August 2019 – \nVf. 75-IV-19 und Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. – für Verfassungsbe-\nschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GG – BVerfG, Beschluss vom 18. Juli \n2019 – 2 BvR 1301/19 – juris; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] \nm.w.N.). Nichts anderes gilt in Bezug auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts zu Grundrechten des Grundgesetzes, die inhaltsgleich in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen gewährt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – \nVf. 112-IV-20). \n \n2. Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeschriftsatz nicht gerecht. \n \nDer Beschwerdeführer hat schon nicht den Lebenssachverhalt, aus dem er die gerügten \nGrundrechtsverletzungen ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergegeben, sondern al-\nlenfalls angedeutet, wogegen er sich mit der Verfassungsbeschwerde inhaltlich wenden \nwill. Konkrete Entscheidungen, etwa Beitragsbescheide des MDR oder verwaltungsge-\nrichtliche Entscheidungen in den zitierten Verfahren 1 K 909/15 oder 1 K 1251/17, durch \nwelche er betroffen sein könnte, hat der Beschwerdeführer weder vorgelegt noch inhalt-\nlich mitgeteilt. Die Beschwerdebegründung und die ergänzend herangezogene Metastudie \nerschöpfen sich vielmehr in allgemeinen Erwägungen zur Recht- und Verfassungsmäßig-\nkeit der Rundfunkbeitragspflicht, der Vollstreckung von Beiträgen durch die Landesrund-\nfunkanstalten sowie zum Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die \nZusammenstellung von Texten gegen die Rundfunkbeitragspflicht genügt allein nicht den \nBegründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG (vgl. auch BbgVerfG, \nBeschluss vom 17. September 2021 – VfGBbg 32/21). Auch mit der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Verfassungsgemäßheit der Rundfunkbeitragspflicht \n(BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2018, BVerfGE 149, 222; Beschluss vom 28. Mai 2019 \n\n \n4\n– 1 BvR 876/19 – juris; Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 – juris) hat er sich \nnicht auseinandergesetzt. \n \nSoweit sich der Beschwerdeführer der Sache nach auch gegen Regelungen in verschiede-\nnen (rundfunkrechtlichen) Staatsverträgen der Länder wenden will, fehlt es schon an der \nAngabe derjenigen Landesgesetze, durch welche diese Regelungen gemäß Art. 65 Abs. 2 \nSächsVerf in das sächsische Landesrecht transformiert worden sind; nur diese können Ge-\ngenstand einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 – Vf. 172-IV-17 [HS]/Vf. 173-IV-21 \n[e.A.] m.w.N.; Beschluss vom 31. Mai 2021 – Vf. 23-IV-21). \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-87-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-87-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487912","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.319512+00:00"}}