{"status":"available","doknr":"OLD487911","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 82-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 82-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 20. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2021 (2 K 345/18), der ihm nach \neigenen Angaben am 22. August 2021 zuging. \n \nDer Beschwerdeführer ist Inhaber einer Wohnung in der Stadt E. Durch Bescheid vom 1. Sep-\ntember 2017 bewilligte ihm das Jobcenter des Landkreises G. für den Zeitraum 1. August \n2017 bis 30. Juni 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten \nBuch des Sozialgesetzbuches. Als Anlage zu diesem Bescheid erhielt der Beschwerdeführer \neine Bescheinigung über den Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, \nZDF und Deutschlandradio. Diesen reichte der Beschwerdeführer ohne weitere Unterlagen \nbeim Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) als der zuständigen Landesrundfunkanstalt ein. \n \nMit Bescheid vom 18. September 2017 befreite der MDR den Beschwerdeführer für die Zeit \nvom 1. August 2017 bis 30. Juni 2019 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV von der Rundfunkbei-\ntragspflicht. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer unter dem 13. Oktober 2017 \nWiderspruch ein. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 erhob er Klage beim Verwaltungsge-\nricht Dresden – gerichtet auf Verbescheidung des Widerspruchs. Mit dem angegriffenen Be-\nschluss vom 17. August 2021 übertrug die Kammer die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf \nden Berichterstatter als Einzelrichter. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) in seiner Ausprägung als Willkürverbot und seines Grundrechts auf den gesetzli-\nchen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf). Das Gericht habe § 6 Abs. 1 VwGO willkürlich aus-\ngelegt. Zugleich liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Rich-\nter vor, weil die Rechtssache der – allein zur Entscheidung befugten – Kammer entzogen \nworden sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. \n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde-\nführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung \n\n \n3\nzu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam \nvor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Aus-\nschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Sep-\ntember 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwi-\nschenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG \nerschöpfend beschritten wurde oder gegen die – wie hier – ein Rechtsweg nicht gegeben \nist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das \nHauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechts-\nverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. Novem-\nber 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 – Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 \n[e.A.]; st. Rspr.). Anderes gilt, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleiben-\nden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht \nvollständig behoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-\nIV-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 8). \n2. Vorliegend kann der Beschwerdeführer gegen ein – offenbar noch ausstehendes – Urteil \nim Ausgangsverfahren Berufung einlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf \nZulassung der Berufung stellen (§ 124a Abs. 4 VwGO). In diesem Zusammenhang kann \ndie in Rede stehende Übertragung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom \nRechtsmittelgericht eingeschränkt jedenfalls auf solche – hier behaupteten – Verstöße hin \nüberprüft werden, die sich zugleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistun-\ngen der Verfassung, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen \n(BVerwG, Urteil vom 10. November 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Ok-\ntober 2001 – 8 B 104/01 – juris Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 – 8 B 9/11 – juris \nRn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 – 3 B 42/11 – juris Rn. 4); auch eine Zurückverwei-\nsung der Sache an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann \nnicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmswei-\nse nicht zugemutet werden kann, die Möglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf \nZulassung der Berufung gegen die nach seiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbe-\nsetzung noch ergehende Entscheidung auszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Sächs-\nVerfGHG), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n\n \n4\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-82-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-82-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487911","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.301469+00:00"}}