{"status":"available","doknr":"OLD487910","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 80-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 80-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn J., \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 ergänzten Verfassungsbeschwerde \nwendet sich der Beschwerdeführer gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dresden \njeweils vom 9. August 2021 (2 K 962/21 und 2 K 963/21), die ihm nach eigenen Angaben am \n19. August 2021 zugingen. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträ-\nge gegen den Beschwerdeführer durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Dieser erließ \nam 18. März 2021 zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Beitragsnummern 622 657 \n112 – privater Bereich – bzw. 538 954 268 – beitragspflichtiges Kraftfahrzeug) wegen Forde-\nrungen aus bestandskräftigen Festsetzungsbescheiden, mit denen jeweils Forderungen des \nBeschwerdeführers gegen verschiedene Banken gepfändet und dem MDR zur Einziehung \nüberwiesen wurden. Die Widersprüche des Beschwerdeführers wies der MDR mit Wider-\nspruchsbescheiden vom 8. bzw. 9. April 2021 als unbegründet zurück. \n \nUnter dem 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer jeweils Klage zum Verwaltungsgericht \nDresden – gerichtet auf Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen in Gestalt \nder Widerspruchsbescheide sowie Untersagung einer Vollstreckung aus den zugrunde liegen-\nden Festsetzungsbescheiden – und beantragte Prozesskostenhilfe hierfür. Die Prozesskosten-\nhilfeanträge wurden durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 9. August 2021 (2 K \n962/21 und 2 K 963/21) abgelehnt. Mit den angegriffenen Beschlüssen vom selben Tag über-\ntrug die Kammer die Sache jeweils gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Ein-\nzelrichter. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) in seiner Ausprägung als Willkürverbot und seines Grundrechts auf den gesetzli-\nchen Richter (Art. 78 Abs. 1 SächsVerf). Das Gericht habe § 6 Abs. 1 VwGO willkürlich aus-\ngelegt. Zugleich liege ein offensichtlicher Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Rich-\nter vor, weil die Rechtssache der – allein zur Entscheidung befugten – Kammer entzogen \nworden sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den in § 27 Abs. 2 \nSatz 1 SächsVerfGHG verankerten Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. \n\n \n3\n1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Er-\nschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Vor ihrer Erhebung muss der Beschwerde-\nführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behauptete Grundrechtsverletzung \nzu verhindern oder zu beseitigen. Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam \nvor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Aus-\nschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Sep-\ntember 2007 – Vf. 56-IV-07; st. Rspr.). Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwi-\nschenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG \nerschöpfend beschritten wurde oder gegen die – wie hier – ein Rechtsweg nicht gegeben \nist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das \nHauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechts-\nverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 – Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. Novem-\nber 2018 – Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 – Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 \n[e.A.]; st. Rspr.). Anderes gilt, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleiben-\nden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht \nvollständig behoben werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 23-\nIV-15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 – juris Rn. 8). \n2. Vorliegend kann der Beschwerdeführer gegen eine – offenbar noch ausstehende – Ent-\nscheidung in den Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden Berufung ein-\nlegen (§ 124 Abs. 1 VwGO) oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen \n(§ 124a Abs. 4 VwGO). In diesem Zusammenhang kann die in Rede stehende Übertra-\ngung auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO vom Rechtsmittelgericht eingeschränkt \njedenfalls auf solche – hier behaupteten – Verstöße hin überprüft werden, die sich zu-\ngleich als eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung, namentlich \ndes Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Novem-\nber 1999, BVerwGE 110, 40 [4]; Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 8 B 104/01 – juris \nRn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2011 – 8 B 9/11 – juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2011 – \n3 B 42/11 – juris Rn. 4); auch eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsge-\nricht gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist dann nicht ausgeschlossen. Anhaltspunkte da-\nfür, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann, die \nMöglichkeiten der Berufung bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die nach \nseiner Ansicht in vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung noch ergehenden Entscheidungen \nauszuschöpfen (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG), sind weder vorgetragen noch er-\nsichtlich. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n4\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-80-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-80-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487910","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.283670+00:00"}}