{"status":"available","doknr":"OLD487909","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 78-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 78-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 14. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Verfügun-\ngen der Justizvollzugsanstalt B. vom 7. Januar und 22. Februar 2021 sowie gegen die Be-\nschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 3. Juni 2021 (14ag StVK \n17/21) und des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 (2 Ws 241/21), dem Be-\nschwerdeführer nach eigenen Angaben zugegangen am 11. August 2021. \n \nDer Beschwerdeführer ist seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt \nB. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm die \nAntragstellerin mit Verfügung vom 7. Januar 2021 eine Ausführung im Rahmen der Kapazi-\ntäten vor dem 28. Februar 2021; der Termin wurde später auf den 25. Februar 2021 von 12:30 \nUhr bis 15:30 Uhr bestimmt. Am 20. Februar 2021 beantragte der Beschwerdeführer die \n„Nachgewährung“ einer Differenz von fünf Stunden Ausführungszeit für diese Ausführung. \nZur Begründung gab er an, dass andernfalls sein gesetzlich garantierter (Mindest-)Anspruch \ngemäß § 43 Abs. 2 SächsSVVollzG nicht verwirklicht werde, weil ihm eine achtstündige \nAusführung zustehe. \n \nMit der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin – unter \nVerweis auf Corona-Schutzmaßnahmen und die damit einhergehende Beschränkung der Aus-\nführungen auf drei Stunden und das Stadtgebiet B. – den Antrag ab. Da ein gesetzlicher An-\nspruch lediglich hinsichtlich der Anzahl der Ausführungen, nicht jedoch hinsichtlich der Län-\nge bestünde, würden auch diese verkürzten Ausführungen auf das Kontingent angerechnet. \n \nDen hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies \ndas Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n3. Juni 2021 als unbegründet zurück. Bezugnehmend auf Ausführungen der Antragsgegnerin \nführte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die zeitweise Reduzierung der Ausführungen \nauf drei Stunden aufgrund der pandemischen Situation und in Umsetzung der Sächsischen \nCorona-Schutzverordnung im Rahmen des Organisationsermessens der Antragsgegnerin zu-\nlässig gewesen sei. Berechtigte Einwände, die eine Erhöhung der Dauer rechtfertigten, habe \nder Beschwerdeführer nicht vorgebracht. \n \nDie hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem \nangefochtenen Beschluss vom 5. August 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die \nNachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-\nchen Rechtsprechung zu ermöglichen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang \nmit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, \nder allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Ver-\n\n \n3 \nbots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und \n„die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nGG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien \n„Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention \nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es bestehe zudem \nAnlass zur Klärung grundsätzlicher Fragen zum Ausführungsanspruch nach § 43 Abs. 2 \nSächsSVVollzG. Die angegriffenen Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts ließen \nkeine problembezogene Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen \nerkennen, die ihren Ursprung im reformierten Recht der Sicherungsverwahrung zum Ab-\nstandsgebot hätten. Es erscheine zumindest möglich, dass mit der Vorschrift des § 43 Abs. 2 \nSächsSVVollzG eine unbestimmte Norm erlassen worden sei. Die Reduzierung der Ausfüh-\nrungszeit auf drei Stunden sei unverhältnismäßig. Jedenfalls müsste aber ein Anspruch auf \n„Nachgewährung“ bestehen. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. \nDas Gericht habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Argumentation der Antrags-\ngegnerin zu übernehmen, ohne dass eine sachgerechte Würdigung seiner Einwände erfolgt \nwäre. Das Oberlandesgericht habe dem nicht widersprochen, obwohl klärungsbedürftige As-\npekte vorlägen, die im Rahmen der Rechtsbeschwerde hätten behandelt werden müssen. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän-\nzende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den \noffenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe-\nhelfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. Ihm sei kein Rechts-\nanwalt beigeordnet worden, obgleich dies bei Beachtung des Rechtsschutz- und Unterstüt-\nzungsgebotes erforderlich gewesen wäre. \n \nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu ge-\nwähren. \n \n1. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen einer \nFrist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung \noder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Mitgeteilt ist eine Entscheidung mit ihrem \nZugang, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herrschaftsbereich des \nEmpfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist (SächsVerfGH, \n\n \n4 \nBeschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20). Maßgeblich für den Fristbeginn war vor-\nliegend somit der 11. August 2021 als der Tag, an dem der formlos übersandte Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 dem Beschwerdeführer seinen An-\ngaben zufolge in der Justizvollzugsanstalt übergeben wurde. Die Frist zur Einlegung der \nVerfassungsbeschwerde endete daher mit Ablauf des 13. September 2021. Die Verfas-\nsungsbeschwerde ging indes erst einen Tag nach Fristablauf – am 14. September 2021 – \nbeim Verfassungsgerichtshof ein. \n \n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung \nder Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ist dem Beschwer-\ndeführer nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 29 \nAbs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG – zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses – wurde \nnicht gestellt, obwohl der Beschwerdeführer in der am 16. September 2021 an ihn über-\nsandten Eingangsbestätigung auf das Eingangsdatum seiner Verfassungsbeschwerde hin-\ngewiesen wurde und er damit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der mangelnden Frist-\nwahrung hatte oder zumindest bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu \nerwartenden Sorgfalt hätte haben können (vgl. Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 \nRn. 111). \n \nAuch scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 \nSächsVerfGHG) aus. Eine solche ist nur dann möglich, wenn alle sonstigen Vorausset-\nzungen gewahrt sind. Von dem Erfordernis, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die für \neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Tatsachen vorzutragen und sie \nglaubhaft zu machen, befreit § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SächsVerfGHG nicht, so dass \neine Wiedereinsetzung von Amts wegen insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die \nWiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind und keiner ausführlichen Begründung nebst \nGlaubhaftmachung bedürfen (vgl. Hömig in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, \nBVerfGG, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 68; Hammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, \nBVerfGG, 2015, § 93 Rn. 60; Peters in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 116: jeweils \nzur inhaltsgleichen Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG). Dies ist hier nicht der \nFall. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, dass ihm \nder angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts am 11. August 2021 ausgehändigt \nworden und die Frist des § 29 Abs. 1 SächsVerfGHG gewahrt sei. Wann die Verfassungs-\nbeschwerde unter Nutzung des Kurierdienstes der Justiz auf den Weg gebracht worden ist, \nlässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen bereits \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \n \n\n \n5 \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-78-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-78-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487909","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.261972+00:00"}}