{"status":"available","doknr":"OLD487908","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 72-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 72-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 7. September 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfü-\ngung der Justizvollzugsanstalt B. vom 22. Februar 2021 sowie gegen die Beschlüsse des \nLandgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 2. März 2021 (14ag StVK 18/21) und des \nOberlandesgerichts Dresden vom 5. August 2021 (2 Ws 242/21), dem Beschwerdeführer nach \neigenen Angaben zugegangen am 11. August 2021. \n \nDer Beschwerdeführer, der seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsan-\nstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, beantragte am 11. Dezember 2020 \ndie Öffnung sämtlicher Unterkunftsbereiche während der Nachtzeit. Mit der angegriffenen \nVerfügung vom 22. Februar 2021 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. \n \nDen hiergegen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung wies \ndas Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angefochtenen Beschluss vom \n2. Juni 2021 als unbegründet zurück. In den Gründen führte es unter anderem aus, dass die \nBewegungseinschränkung in der Nachtzeit gemäß § 11 Abs. 3 SächsSVVollzG zulässig und \nnicht unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin habe den ihr zustehenden Ermessensspiel-\nraum fehlerfrei ausgefüllt. Sie habe eine umfassende und nachvollziehbare Ermessensabwä-\ngung durchgeführt und der Ablehnung zugrunde gelegt. \n \nDie Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Be-\nschluss vom 5. August 2021 als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der \nEntscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nchung zu ermöglichen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang \nmit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, \nder allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Ver-\nbots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und \n„die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nGG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien \n„Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention \nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es erscheine zu-\nmindest möglich, dass mit der Vorschrift des § 11 Abs. 3 SächsSVollzG eine unbestimmte \nNorm erlassen worden sei. Weder die Antragsgegnerin noch die Gerichte hätten diese den \nVorgaben des verfassungsrechtlich determinierten Abstandsgebotes entsprechend ausgelegt. \nDer Eingriff in seine Bewegungsfreiheit sei unverhältnismäßig. Die Ermessenserwägungen \nder Antragsgegnerin erschöpften sich in der Aufzählung von Szenarien, die sich aus der Öff-\nnung der Stationstüren während der Nacht ergeben könnten. Allerdings bestünden diese Ge-\n\n \n3 \nfahren auch am Tage, ohne dass aus diesen Gründen die Bewegungsfreiheit eingeschränkt \nwerde. Personalmangel während der Nachtzeit könne aber nicht zur Rechtfertigung der Be-\nwegungseinschränkung herangezogen werden, weil der Vollzug der Sicherungsverwahrung \n„freiheitsorientiert“ ausgestaltet sein müsse. Die Antragsgegnerin dürfe nicht einseitig nur ihr \nInteresse an der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt berücksichtigen. \nDas Oberlandesgericht hätte im Zuge der Fortbildung des Rechts die Frage, wo die Eingriffs-\nbefugnis in sein Freiheitsgrundrecht bei gleichzeitiger Wahrung der Grundsätze der Verhält-\nnismäßigkeit ende, beantworten müssen. Schließlich sei § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 \nAbs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts verletzt. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän-\nzende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den \noffenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe-\nhelfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. \n \nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen \n(§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG) genügt (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 66-IV-19; der Beschluss erging auf Verfassungsbeschwerde des \nBeschwerdeführers). \n \nSelbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten auch insoweit, \nals diese nicht in der Verfassungsbeschwerdeschrift genannt sind, auf in der Verfassung des \nFreistaates Sachsen einschlägige Grundrechte bezieht, erschöpft sich dieses in allgemeinen \nErwägungen zu den Anforderungen an die freiheitsorientierte Ausgestaltung des Vollzugs der \nSicherungsverwahrung und der Darlegung einer von den angegriffenen Entscheidungen ab-\nweichenden Rechtsauffassung, ohne sich mit den Entscheidungen und ihren Begründungen \nhinreichend substantiiert auseinander zu setzen. Weshalb die angegriffenen Entscheidungen \nden gerügten verfassungsrechtlichen Bestimmungen nicht gerecht werden sollen, ist nicht \nkonkret dargetan. Insbesondere sind Auslegungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen \nAnschauung der Bedeutung des betroffenen Grundrechts oder aber auf einem Verstoß gegen \ndas Willkürverbot beruhen, nicht aufgezeigt worden. \n \nSoweit der Beschwerdeführer eine unterbliebene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 109 \nAbs. 3 StVollzG (i.V.m. § 110 Satz 2 SächsSVVollzG) rügt, beschränkt er sich auf die pau-\nschale Erwägung, dass eine Beiordnung aufgrund des Rechtsschutz- und Unterstützungsge-\n\n \n4 \nbots zwingend geboten gewesen sei, ohne darzulegen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift \nin seinem Fall vorliegen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist damit ebenfalls \nnicht aufgezeigt. \n \nVor diesem Hintergrund ist die Herbeiführung einer Klärung bezüglich ergänzender Regelun-\ngen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot nicht geboten. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-72-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-72-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487908","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.239918+00:00"}}