{"status":"available","doknr":"OLD487907","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 69-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 69-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 27. August 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung \nder Justizvollzugsanstalt B. vom 18. Februar 2020 sowie gegen die Beschlüsse des Landge-\nrichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 31. März 2021 (14a StVK 68/20) und des Ober-\nlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2021 (2 Ws 209/21), dem Beschwerdeführer nach eige-\nnen Angaben zugegangen am 26. Juli 2021. \n \nDer Beschwerdeführer, welcher seit 2016 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugs-\nanstalt B. (im Folgenden: Antragsgegnerin) untergebracht ist, begehrte am 5. Januar 2020 die \nDurchführung seiner vier ihm nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SächsSVVollzG jährlich zustehenden \nAusführungen im Monat Februar 2020. Gleichzeitig beantragte er, sein „verfügbares Haus-\ngeld, bis auf einen Restbetrag in Höhe des Taschengeldsatzes komplett“ zur Verfügung ge-\nstellt zu bekommen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 lehnte die Antragsgegnerin die Ge-\nwährung aller Ausführungen im Februar 2020 ab, weil sie sie aus mehreren Gründen für nicht \nmöglich bzw. sinnvoll halte, und bot stattdessen vier Termine im Zeitraum Februar bis Mai \n2020 an. Im Hinblick auf das beantragte Hausgeld wies sie auf die Höchstgrenze für jede \nAusführung in Höhe von 350 EUR hin. Den erneuten Antrag des Beschwerdeführers vom \n13. Januar 2020 auf Durchführung aller vier Ausführungen im Februar 2020 lehnte die An-\ntragsgegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2020 ebenso ab. Mit Verfügung vom 5. Februar \n2020 willigte die Antragsgegnerin in die Mitnahme von 500 EUR in die Ausführung am \n26. Februar 2020 ein. \n \nDer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 7. Februar 2020 half die Antragsgegnerin mit der \nangegriffenen Verfügung vom 18. Februar 2020 nicht ab. Es bleibe – auch nach nochmaliger \nPrüfung – bei der Freigabe von 500 EUR pro Ausführung. Die generelle Beschränkung des zu \nAusführungen freigegebenen Hausgeldes beruhe auf den Sicherheitsinteressen der Anstalt. \nDer Beschwerdeführer lege zudem nicht konkret dar, wofür er es zwingend benötige. Zwi-\nschenzeitlich erging die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Februar \n2020, wonach dem Beschwerdeführer für den Monat Januar 2020 – wegen eines aus dem \nHausgeld stammenden anrechenbaren Guthabens in Höhe von 1.896,91 EUR und damit feh-\nlender Bedürftigkeit – kein Taschengeld zu gewähren sei. \n \nMit Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Landgericht Görlitz Außenkammern Baut-\nzen beantragte der Beschwerdeführer, die mit seinem Taschengeldantrag vom Januar 2020 \neinhergehende Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben, hilfsweise diese zu verpflich-\nten, das beantragte Taschengeld für den Monat Januar 2020 zu gewähren, und beantragte Pro-\nzesskostenhilfe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 31. März 2021 wies das Landgericht \nden Antrag als unbegründet zurück. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels Erfolgs-\naussichten abzulehnen. \n \n\n \n3 \nDie gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht \nDresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Juli 2021 als unzulässig, weil es nicht \ngeboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts „im Zusammenhang \nmit der Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 5 i.V.m. § 118 (neu: 109) Nr. 1 bis 5 SächsSVVollzG“, \nder allgemeinen Handlungsfreiheit, der „Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung“, des Ver-\nbots der Doppelbestrafung, des „Rechts auf ein faires Verfahren i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf sowie § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG“ und \n„die nicht sachgerechte Umsetzung des Resozialisierungsgebots (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \nGG) i.V.m. den Vorgaben im Sinne der Leitlinien nach § 66c StGB“. In diesem Kontext seien \n„Grundsätze nach Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Konvention \nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ berührt und verletzt. Es bestehe zudem \nAnlass zur Klärung grundsätzlicher Fragen zum Umgang mit den Geldern Untergebrachter im \nZusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Taschengeldgewährung nach \n§ 62 SächsSVVollzG. Schließlich sei § 109 Abs. 3 StVollzG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und \nArt. 20 Abs. 3 GG durch die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts verletzt. \n \nDer Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus, eine Klärung herbeizuführen, ob nicht ergän-\nzende Regelungen zum Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot erforderlich seien, die den \noffenbaren Unzulänglichkeiten des Rechtsschutzes nach den Vorschriften über die Rechtsbe-\nhelfe gemäß des 14. Titels des Strafvollzugsgesetzes entgegenwirkten. \n \nSchließlich beantragt der Beschwerdeführer für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist des § 29 Abs. 1 Satz 1 \nSächsVerfGHG nicht gewahrt wurde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu ge-\nwähren. \n \n1. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen ei-\nner Frist von einem Monat zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nZustellung oder formlosen Mitteilung der Entscheidung. Mitgeteilt ist eine Entschei-\ndung mit ihrem Zugang, der dann gegeben ist, wenn die Entscheidung so in den Herr-\nschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen \nist (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 – Vf. 9-IV-20). Maßgeblich für \nden Fristbeginn war vorliegend somit der 26. Juli 2021 als der Tag, an dem der form-\n\n \n4 \nlos übersandte Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2021 dem Be-\nschwerdeführer seinen Angaben zufolge in der Justizvollzugsanstalt übergeben wurde. \nDie Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde endete daher mit Ablauf des \n26. August 2021. Die Verfassungsbeschwerde ging indes erst einen Tag nach Fristab-\nlauf – am 27. August 2021 – beim Verfassungsgerichtshof ein. \n \n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einle-\ngung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ist dem \nBeschwerdeführer nicht zu gewähren. Ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der \nFrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG – zwei Wochen nach Wegfall des Hinder-\nnisses – wurde nicht gestellt, obwohl der Beschwerdeführer in der am 30. August \n2021 an ihn übersandten Eingangsbestätigung auf das Eingangsdatum seiner Verfas-\nsungsbeschwerde hingewiesen wurde und er damit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von \nder mangelnden Fristwahrung hatte oder zumindest bei Anwendung der von ihm in \nder konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können (vgl. Peters in: \nBarczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 111). \n \nAuch scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 \nSächsVerfGHG) aus. Eine solche ist nur dann möglich, wenn alle sonstigen Voraus-\nsetzungen gewahrt sind. Von dem Erfordernis, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist \ndie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Tatsachen vorzu-\ntragen und sie glaubhaft zu machen, befreit § 29 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 Sächs-\nVerfGHG nicht, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen insbesondere dann in \nBetracht kommt, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind und keiner \nausführlichen Begründung nebst Glaubhaftmachung bedürfen (vgl. Hömig in: \nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juli 2013, § 93 Rn. 68; \nHammer in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 93 Rn. 60; Peters in: \nBarczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 116: jeweils zur inhaltsgleichen Vorschrift des \n§ 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat \nin seiner Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, dass ihm der angegriffene Beschluss \ndes Oberlandesgerichts am 26. Juli 2021 ausgehändigt worden und die Frist des § 29 \nAbs. 1 SächsVerfGHG gewahrt sei. Wann die Verfassungsbeschwerde unter Nutzung \ndes Kurierdienstes der Justiz auf den Weg gebracht worden ist, lässt sich der Be-\nschwerdeschrift nicht entnehmen. \n \n \nIII. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist in entsprechender Anwendung von \n§§ 114 ff. ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n \n \n \n \n\n \n5 \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-69-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-69-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487907","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.219012+00:00"}}