{"status":"available","doknr":"OLD487906","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 62-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 62-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn M., \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice \nBetka, Simone Herberger und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe \nund Andreas Wahl \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 19. Juli 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2021 (1 C 56/21), dem Beschwerde-\nführer zugegangen am 19. Juni 2021. \n \nIn dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Be-\nschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen \neine der S. GmbH erteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung eines \nGasturbinenheizkraftwerks am Standort B. Straße ... in L. \n \nDem etwa 900 Meter vom Vorhabenstandort entfernt wohnenden Beschwerdeführer, der im \nGenehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte, wurde die Genehmigung am \n13. August 2020 zugestellt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde von der Landesdi-\nrektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2021 zurückgewiesen. Den Antrag \nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren lehnte das Sächsische Ober-\nverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Juni 2021 ab. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Rechtsverletzung des \nBeschwerdeführers erscheine ausgeschlossen. Eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen \nGebietserhaltungsanspruchs und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch \ndas Vorhaben komme im Hinblick auf den Beschwerdeführer mangels maßgeblicher dingli-\ncher Berechtigung von vornherein nicht in Betracht. Es könne daher dahinstehen, ob die er-\nteilte immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung im Hinblick auf § 34 BauGB objektiv \nrechtswidrig sei. In einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren finde eine \nobjektive Rechtskontrolle nicht statt. Es bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, \ndass das Vorhaben schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Luftverunreini-\ngungen an der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung hervorrufe. Weitere von der er-\nteilten immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung möglicherweise betroffene Rechte des \nBeschwerdeführers seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Prozesskostenhil-\nfeantrag benannte Wohnqualität des Beschwerdeführers sei als solche keine im immissions-\nschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren relevante und von der Genehmigungsbehörde in \ndie Genehmigungsprüfung einzustellende Größe. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 38 und Art. 78 \nSächsVerf. Hiernach sei der Rechtsweg garantiert und werde jeder Person ein Anspruch auf \nrechtliches Gehör zugebilligt. Dem werde der angegriffene Beschluss nicht gerecht. Das Ge-\nricht habe § 42 Abs. 2 VwGO nicht dahin verstanden, dass es ausreichend, aber auch erforder-\nlich sei, dass ein Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt sei. Das Gericht verkenne \nferner, dass nach § 4 BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen ihrem Wesen nach gefah-\nren- oder belästigungsträchtig seien und bei ihnen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden \nkönne, dass sich die potenziellen Gefahren und Belastungen, die zu ihrer Unterwerfung unter \n\n \n3\ndie Genehmigungspflicht geführt hätten, trotz getroffener Sicherheitsvorkehrungen irgend-\nwann bemerkbar machen könnten. Damit sei dem Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung \nnicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise abzuerkennen. Der Be-\nschwerdeführer werde durch die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmi-\ngung voraussichtlich in Rechten verletzt, die ihn zu schützen bestimmt seien. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforde-\nrungen, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \n1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine \nVerfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Mög-\nlichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen \ndarlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab-\nleitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen ver-\nfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20; Beschluss vom \n26. März 2009 – Vf. 124-IV-08; st. Rspr.). \n \nWird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden \nund anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist zudem darzulegen \nund zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise \noder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähi-\nger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbe-\nreich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage über-\nhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Aus-\nwirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November 2020 – Vf. 112-IV-20; Beschluss vom \n11. April 2018 – Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 10-IV-16; st. Rspr.). \n \n2. Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Anspruchs \nauf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) nicht dargelegt. Aus der Beschwerdebe-\ngründung sind keine Umstände ersichtlich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers \ndurch das Sächsische Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei dessen Entscheidung nicht erwogen wurde. Dass der Beschwerdeführer die Er-\nwägungen des Gerichts für rechtlich unzutreffend hält, vermag eine Verletzung des recht-\nlichen Gehörs nicht zu begründen. Seine Ausführungen betreffen insoweit die Anwen-\ndung materiellen Rechts und keinen Aspekt rechtlichen Gehörs (vgl. SächsVerfGH, Be-\n\n \n4\nschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 105-IV-19; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. \n109-IV-19; Beschluss vom 25. September 2009 – Vf. 45-IV-09; st. Rspr.). \n \n3. Dem Beschwerdevorbringen kann ebenso wenig eine mögliche Verletzung der durch \nArt. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgten Rechtsweggarantie (vgl. hierzu SächsVerfGH, Be-\nschlüsse vom 21. März 2019 – Vf. 119-IV-18 und Vf. 120-IV-18) entnommen werden. Es \nerschöpft sich in der Darlegung einer von der angegriffenen Entscheidung abweichenden \neinfach-rechtlichen Rechtsauffassung sowie in allgemeinen Erwägungen, ohne sich mit \nder Entscheidung, ihrer Begründung und dem ihr zu Grunde liegenden Verfahren hinrei-\nchend substantiiert auseinander zu setzen. Welchen verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen die angegriffene Entscheidung aus welchem Grund nicht gerecht werden könnte, ist – \nauch aus der einem nicht Rechtskundigen möglichen und abzuverlangenden Perspektive – \nnicht konkret dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-62-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-62-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487906","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.198424+00:00"}}