{"status":"available","doknr":"OLD487905","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-10","aktenzeichen":"Vf. 55-IV-21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 55-IV-21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \ndes Herrn S., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Vizepräsidenten des Ver-\nfassungsgerichtshofes Uwe Berlit, die Richterinnen Beatrice Betka, Simone Herberger und \ndie Richter Markus Jäger, Klaus Kühlborn, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe und Andreas \nWahl \n \n \nam 10. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahren wird abgelehnt. \n2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 11. Juni 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einge-\ngangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2021 (2 A 948/19), dem Prozessbe-\nvollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren zugegangen am 12. Mai 2021, \nmit dem eine Gehörsrüge gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom \n19. Februar 2021 zurückgewiesen wurde. \n \nDer 1974 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhe-\nstand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Oktober 2015 als Beamter im Polizeidienst des Frei-\nstaates Sachsen tätig. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsver-\nfahren begehrte er klageweise gegenüber dem Freistaat Sachsen Schadensersatz und Schmer-\nzensgeld wegen einer Vielzahl von ihm als „Mobbing“ bewerteter Handlungen in den Jahren \n2010 bis 2012. Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (3 K 1148/15) wies das Verwaltungsgericht \nLeipzig die Klage als unbegründet ab. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig be-\nantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Mit Beschluss vom 19. Februar \n2021 (2 A 948/19) lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag ab. \n \nEine gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdefüh-\nrer eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), \ndes Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots \n(Art. 18 Abs. 3 SächsVerf) sowie des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) geltend ge-\nmacht hatte, verwarf der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2021 als unzu-\nlässig (Vf. 28-IV-21). \n \nEine ebenfalls erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit \ndem nunmehr im hiesigen Verfahren angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2021 zurück. \n \nDer Beschwerdeführer rügt im hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des \nGrundrechts auf effektiven Rechtschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf), des Gleichbehandlungs-\ngrundsatzes (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Diskriminierungsverbots (Art. 18 Abs. 3 Sächs-\nVerf), des Willkürverbots (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf), des Rechts auf rechtliches Gehör \n(Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 \nAlt. 1 SächsVerf). Hierzu trägt er im Einzelnen vor. \n \nMit Schreiben vom 17. Juni 2021 hat der Beschwerdeführer das „Ruhen/Aussetzen“ des Ver-\nfassungsbeschwerdeverfahrens beantragt und mit Schreiben vom 18. August 2021 weitere \nAnträge zum Verfahren gestellt. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n\n \n3\n \nII. \n \nEs besteht keine Veranlassung, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Vorbringen des \nBeschwerdeführers lässt keine triftigen Gründe hierfür erkennen. Entsprechendes gilt für das \nBegehren, die Entscheidung zum Ruhen/zur Aussetzung des Verfahrens von der Sachent-\nscheidung zeitlich zu „entkoppeln“. \n \nIII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbe-\ndürfnis fehlt. \n \nEntscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Ver-\nfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern \nallenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung \ndurch \nunterbliebene \nfachgerichtliche \n„Selbstkorrektur“ \nfortbestehen \nlassen \n(vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 9. September 2021 – Vf. 222-IV-20; Beschluss vom 27. April \n2017 – Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; st. Rspr.; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30; Beschluss vom \n28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Vorliegend ist eine eigenständige Be-\nschwer durch die angefochtene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über \ndie Anhörungsrüge vom 5. Mai 2021 weder dargetan noch ersichtlich. \n \nIV. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Betka \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kühlborn \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-55-iv-21","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-10/vf-55-iv-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487905","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.180458+00:00"}}