{"status":"available","doknr":"OLD487904","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2021-11-15","aktenzeichen":"Vf. 105-IV-21 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 105-IV-21 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n1) des Herrn W., \n2) des Rechtsanwalts M., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M., \n \n \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg und die Richter Uwe Berlit und Andreas Wahl \n \n \nam 15. November 2021 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n \n \n\n \n2 \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrem am 12. November 2021 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen Antrag begehren die Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung der \nVorsitzenden der 1. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz aufzugeben, die Hauptverhand-\nlung am 15. November 2021 im Strafverfahren 1 KLs 350 Js 9706/16 (2) auszusetzen, hilfs-\nweise zu unterbrechen. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG \nentschieden werden kann, bleibt – die Zulässigkeit einer etwa noch zu erhebenden Verfas-\nsungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 10. November 2021 \nunterstellt – ohne Erfolg. Eine vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung ist – zumal \nauf der Grundlage der Maßstäbe, die der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 20. März \n2020 (Vf. 39-IV-20 [e.A.]) aufgestellt hat – nicht i.S.d. § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. \n§ 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten. Die vorliegende Ausgangssituation ist erheblich an-\nders zu bewerten als jene, die der genannten Entscheidung zu Beginn der sog. ersten Corona-\nWelle im Frühjahr 2020 zugrunde lag. Mittlerweile können insbesondere Möglichkeiten zu \neiner Impfung, die das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und einer \nErkrankung an COVID-19 mit schwerwiegendem, gar tödlichem Verlauf entscheidend zu \nminimieren geeignet sind, ohne Weiteres in Anspruch genommen werden. Zudem erscheinen \ndie vom Landgericht im Beschluss vom 10. November 2021 in Aussicht gestellten Hygiene-\nmaßnahmen, die den im Freistaat Sachsen geltenden Schutzregelungen genügen, in ihrer Zu-\nsammenschau hinreichend geeignet, eine Ansteckungsgefahr der in der Hauptverhandlung \nanwesenden Personen zwar nicht absolut auszuschließen, aber auf ein durch die allgemeinen \nSchutzregelungen in nicht unerheblichen Teilen des öffentlichen Lebens als verantwortbar \nerachtetes Maß weiter zu begrenzen. Dass für die Antragsteller wegen der – auch im Sinne \nder Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts – notwendigen Reisetätigkeit oder der Anwe-\nsenheit im Sitzungssaal (auch bei Einhaltung der Abstandsregeln insbesondere zu den Mitan-\ngeklagten) ein besonderes, über das aus der Zugehörigkeit zur Gruppe der über 60-Jährigen \nresultierende Risiko hinausgehendes Risiko bestünde, dass diesen nicht mehr zumutbar wäre \noder gar schwerer wöge als das öffentliche Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechts-\npflege unter Durchführung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung, an der die Teilnahme \nnicht dem Bereich der verzichtbaren Freizeitaktivitäten zuzuordnen ist, ist nicht vorgetragen \nund auch nicht ersichtlich. \n \n\n \n3 \n \nIII. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-15/vf-105-iv-21-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2021-11-15/vf-105-iv-21-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487904","retrieved":"2026-07-09 08:36:07.163279+00:00"}}